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6.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2129 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absätze 2 und 4, Artikel 5b Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) ist die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße je Mitgliedstaat festgelegt. Angesichts der Bedeutung größerer landwirtschaftlicher Betriebe in Bulgarien und in Österreich, ist es angezeigt, die in dem genannten Anhang festgelegte Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße für diese Mitgliedstaaten zu erhöhen. |
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(2) |
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB-Gebiet) festgesetzt. Wegen Strukturveränderungen in der Landwirtschaft in Bulgarien ist es angebracht, die Anzahl der für diesen Mitgliedstaat in dem genannten Anhang festgesetzten Buchführungsbetriebe je Gebiet entsprechend anzupassen. Wegen Strukturveränderungen in der Landwirtschaft in Dänemark und in Österreich, die zu insgesamt weniger Betrieben geführt haben, ist es angebracht, die für diese Mitgliedstaaten in dem genannten Anhang festgesetzte Anzahl der Buchführungsbetriebe entsprechend zu verringern. |
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(3) |
Angesichts der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sollten Bulgarien, Dänemark und Österreich aufgefordert werden, ihre jeweiligen Auswahlpläne für das Rechnungsjahr 2017 zu überarbeiten. |
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(4) |
Teil B des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthält den Vergleich der Positionen der Betriebsstrukturerhebungen (FSS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mit denen des Betriebsbogens des INLB. Da eine Berechnung des Standardoutputs für „Sonstige Kaninchen“ nicht erforderlich ist, muss der Vergleich der Positionen der FSS mit denen des INLB durch Streichung der aufgeführten Merkmale angepasst werden. |
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(5) |
Die Anhänge VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthalten die Methode für die Berechnung der Standardoutpunts, die Methode zur Schätzung der Bedeutung der Erwerbstätigkeiten bzw. die Form und Gestaltung des Betriebsbogens. Im Interesse der Klarheit sollten in diesen Anhängen zusätzliche Informationen und Erläuterungen zu bestimmten Anweisungen und Definitionen vorgesehen werden. |
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(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Artikel 3 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Bulgarien, Dänemark und Österreich überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2017 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2017.“ |
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(2) |
Die Anhänge I, II, IV, VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).
ANHANG
Die Anhänge I, II, IV, VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 werden wie folgt geändert:
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(1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(3) |
In Anhang IV Teil B erhält der Eintrag in der Tabelle zu Code 3.06 folgende Fassung:
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(4) |
In Anhang VI Abschnitt 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Benachteiligte Gebiete und aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gelten nicht als geografische Einheiten.“ |
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(5) |
In Anhang VII, Teil A erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung: „Die Wein- und die Olivenölerzeugung gelten als landwirtschaftliche Tätigkeiten, wenn der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl nicht erheblich ist.“ |
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(6) |
In Anhang VIII Tabelle D erhält die Beschreibung der Kategorie betreffend Code 7020 folgende Fassung: „Alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte, die leicht ge- oder verkauft werden können (z. B. Software, Lizenzen usw.). Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.“ |