26.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2073 DER KOMMISSION

vom 23. November 2016

über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2016 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und der Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden, auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Diese Übertragung ist auf 2 % der ursprünglich bereitgestellten Mittel und auf den Betrag der im vorausgehenden Haushaltsjahr vorgenommen Anpassung der Direktzahlungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) begrenzt. Die übertragenen Mittel können für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die von der Anpassung betroffen waren.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstatten die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind. Diese Erstattung findet nur auf Begünstigte in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde. (4)

(3)

Bei der Festsetzung des zu erstattenden Übertragungsbetrags werden gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Beträge der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung, die bis Ende des Haushaltsjahres nicht für Krisenmaßnahmen bereitgestellt worden sind, berücksichtigt.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1146 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2015 angewandt, um die Reserve für Krisen in Höhe von 441,6 Mio. EUR zu bilden. Die Reserve für Krisen wurde im Haushaltsjahr 2016 nicht in Anspruch genommen.

(5)

Den Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 16. Oktober 2015 bis zum 15. Oktober 2016 zufolge beläuft sich die von den Mitgliedstaaten effektiv angewendete Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr 2016 auf 435 Mio. EUR.

(6)

Folglich können die nicht in Anspruch genommenen Mittel, die dem im Haushaltsjahr 2016 angewandten Betrag der Haushaltsdisziplin in Höhe von 435 Mio. EUR entsprechen, was unterhalb der Grenze von 2 % der ursprünglich bereitgestellten Mittel liegt, nach einem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf das Haushaltsjahr 2017 übertragen werden.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Erstattung dieser Mittel an die Endempfänger in einem angemessenen Verhältnis zum Betrag der Anpassung im Rahmen der Haushaltsdisziplin bleibt, sollte die Kommission die den Mitgliedstaaten für die Erstattung zur Verfügung stehenden Beträge festlegen.

(8)

Damit die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, eine zusätzliche Zahlung für diese Erstattung zu leisten, muss die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2016 gelten. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beträge sind somit endgültig und gelten unbeschadet der Anwendung von Kürzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, anderer Berichtigungen, die in dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für Oktober 2016 gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, sowie aller Abzüge und zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 derselben Verordnung oder aller Beschlüsse im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens.

(9)

Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können die nicht gebundenen Mittel ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Es empfiehlt sich daher, dass die Kommission die Daten für die Förderfähigkeit der Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unter Zugrundelegung des Agrar-Haushaltsjahres gemäß Artikel 39 der genannten Verordnung festlegt.

(10)

In Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen der Mitteilung über die Ausführung der EGFL-Mittel 2016 in geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum vom 16. Oktober 2015 bis zum 15. Oktober 2016 durch die Mitgliedstaaten und dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung gelten muss, d. h. dem 1. Dezember 2016, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang dieser Verordnung ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom Haushaltsjahr 2016 übertragen werden und die gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger bereitgestellt werden, die im Haushaltsjahr 2017 von dem Anpassungssatz betroffen sind.

Die Mittel, die übertragen werden, unterliegen dem Übertragungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 2

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung der übertragenen Mittel kommen nur dann für eine Unionsfinanzierung in Betracht, wenn die betreffenden Beträge vor dem 16. Oktober 2017 an die Begünstigten ausgezahlt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Die Haushaltsdisziplin wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Haushaltsjahr 2016 nicht in Bulgarien, Kroatien und Rumänien angewandt.

(5)  Verordnung (EU) 2015/1146 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2015 zur Festsetzung des in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Anpassungssatzes für die Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2015 (ABl. L 191 vom 17.7.2015, S. 6).


ANHANG

Für die Erstattung übertragener Mittel verfügbare Beträge

(in Euro)

Belgien

6 414 552

Tschechische Republik

11 049 216

Dänemark

10 864 696

Deutschland

60 049 657

Estland

1 293 797

Irland

13 600 170

Griechenland

17 254 566

Spanien

55 869 779

Frankreich

90 755 440

Italien

39 147 477

Zypern

368 399

Lettland

1 676 449

Litauen

3 462 420

Luxemburg

416 787

Ungarn

15 068 124

Malta

34 366

Niederlande

8 963 299

Österreich

7 080 542

Polen

25 435 226

Portugal

6 735 448

Slowenien

987 364

Slowakei

5 646 824

Finnland

6 067 712

Schweden

7 922 613

Vereinigtes Königreich

38 847 027