19.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 313/11 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2022 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zur Registrierung von Drittlandfirmen erforderlichen Angaben und das Format von Informationen für Kunden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird ein einheitlicher Rahmen für die Behandlung von Drittlandfirmen geschaffen, die in der Union für geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben möchten. |
(2) |
Zur Schaffung einheitlicher Anforderungen an Drittlandfirmen und zur Eröffnung der Möglichkeit, in der gesamten Union Dienstleistungen zu erbringen, ist es angemessen festzulegen, welche Angaben Drittlandfirmen zusammen mit einem Zulassungsantrag für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten in der gesamten Union bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einreichen sollten und in welchem Format sie die in Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwähnten Informationen für ihre Kunden bereitstellen sollten. |
(3) |
Damit die ESMA Drittlandfirmen korrekt identifizieren und registrieren kann, benötigt sie deren Kontaktdaten, ihre nationalen und internationalen Identifikationscodes und einen Nachweis darüber, dass sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, als Wertpapierdienstleister zugelassen sind. |
(4) |
Es sollte darauf geachtet werden, in welcher Sprache und Aufmachung Drittlandfirmen ihren Kunden Informationen zur Verfügung stellen, damit diese Informationen verständlich und klar sind. |
(5) |
Die Anwendung dieser Verordnung sollte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, damit sie auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 abgestimmt werden kann. |
(6) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. |
(7) |
Die ESMA hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Registrierung erforderliche Angaben
Eine Drittlandfirma, die gemäß Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten in der gesamten Union beantragt, übermittelt der ESMA folgende Angaben:
a) |
den vollständigen Namen des Unternehmens, d. h. die Firma und etwaige sonstige von ihm im Geschäftsverkehr verwendete Namen; |
b) |
Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union ausgeführt werden sollen, einschließlich etwaiger Nebendienstleistungen. |
c) |
die Kontaktdaten des für den Antrag zuständigen Mitarbeiters einschließlich der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse; |
d) |
die Website, sofern vorhanden; |
e) |
die nationale Identifikationsnummer der Firma, sofern vorhanden; |
f) |
die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) der Firma, sofern vorhanden; |
g) |
den Business Identifier Code (BIC) der Firma, sofern vorhanden; |
h) |
Name und Anschrift der für die Beaufsichtigung der Firma zuständigen Behörde des Drittlandes; wenn mehr als eine Aufsichtsbehörde verantwortlich ist, sind die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche jeder einzelnen Aufsichtsbehörde anzugeben; |
i) |
den Link zum Register jeder einzelnen zuständigen Behörde des Drittlandes, sofern verfügbar; |
j) |
Angaben darüber, für welche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen die Firma in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, zugelassen ist; |
k) |
Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union mit welchen Nebendienstleistungen, sofern vorgesehen, ausgeführt werden sollen. |
Artikel 2
Anforderungen in Bezug auf die Informationsübermittlung
(1) Drittlandfirmen unterrichten die ESMA innerhalb von 30 Tagen über jede Änderung der gemäß Artikel 1 Buchstaben a bis g sowie j und k übermittelten Angaben.
(2) Die der ESMA gemäß Artikel 1 Buchstabe j zu übermittelnden Angaben werden in Form einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellten schriftlichen Erklärung eingereicht.
(3) Die der ESMA gemäß Artikel 1 zu übermittelnden Angaben werden in englischer Sprache unter Verwendung des lateinischen Alphabets eingereicht. Etwaige der ESMA gemäß Artikel 1 und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Begleitunterlagen werden in englischer Sprache oder, sofern sie in einer anderen Sprache abgefasst wurden, zusätzlich in einer beglaubigten englischen Übersetzung eingereicht.
Artikel 3
Informationen für Kunden in der Union
(1) Drittlandfirmen stellen den Kunden die in Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
(2) Die in Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben müssen
a) |
in englischer Sprache oder in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen, eingereicht werden; |
b) |
so dargestellt und gestaltet sein, dass sie leicht lesbar sind, wobei Buchstaben in gut lesbarer Schriftgröße zu verwenden sind; |
c) |
unter Verzicht auf Farben, die die Verständlichkeit der Angaben einschränken könnten, dargestellt werden. |
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).