28.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/122


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1825 der Kommission vom 6. September 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 279 vom 15. Oktober 2016 )

Auf Seite 79, im Anhang, erhält Nummer 3 Buchstabe c zur Änderung von Anhang V Anlage 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission folgende Fassung:

„c)

in Anlage 1 erhält Nummer 5 folgende Fassung:

„5.

Beispiel für ein Kraftrad der Klasse L3e-A3 mit zusätzlichen Informationen über das umgewandelte Fahrzeug, ein Kraftrad der Klasse L3e-A2, außerhalb des deutlich markierten Rechtecks. Im vorliegenden Fall bezeichnet das Fabrikschild eine vorübergehende und reversible, vom Hersteller genehmigte Änderung des Fahrzeugtyps vom zunächst zugelassenen Kraftrad L3e-A3 in ein Kraftrad mit reduzierter Leistung (Klasse L3e-A2) zum Zwecke von dessen nationaler Zulassung (z. B. zur Benutzung durch Fahrzeugführer mit einem Führerschein für die Klasse A2):

MOTORUDOLPH

L3e-A3

e4*168/2013*2691

JRM00DBP008002211

84 dB(A) — 4 250 min– 1

max. 352 kg

L3e-A2

e4*168/2013*2692

83 dB(A) — 3 750 min– 1

35 kW“.