13.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1788 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen und zur Änderung und Berichtigung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1322/2014, (EU) 2015/96, (EU) 2015/68 und (EU) 2015/208 der Kommission hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen, der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit, der Anforderungen an die Bremsen von Fahrzeugen und der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 60 Absatz 1, Artikel 61 und Artikel 70,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Da gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 der Einsatz virtueller Prüfverfahren als Alternative zu den von den benannten technischen Diensten durchgeführten physischen Prüfungen erlaubt ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass virtuelle Prüfverfahren den Aufwand für die Hersteller erheblich verringern und im Hinblick auf die Maßkontrolle besonders leicht anzuwenden sind, sollten der in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission (2) befindlichen Liste von Anforderungen, bei denen virtuelle Prüfverfahren angewandt werden können, weitere Anforderungen hinzugefügt werden. |
(2) |
Zur Verbesserung der Genauigkeit sollten die technischen Anforderungen an die Messinstrumente für die Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel nach Anhang XIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 an den technischen Fortschritt angepasst werden. |
(3) |
Um für Kohärenz zu sorgen, müssen weitere Bedingungen für die EG-Bauteil-Typgenehmigung eines Sitzes in Anhang XIV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 festgelegt werden. |
(4) |
Im Sinne der Klarheit und Genauigkeit sollten weitere Anforderungen an die Angaben in der Betriebsanleitung nach Anhang XXII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 aufgenommen werden, insbesondere im Hinblick auf die Informationen über die seitliche und senkrechte Befestigung des Dreipunkt-Krafthebers bei Fahrten auf der Straße, auf Anweisungen und spezifische Warnhinweise zu den verringerten Abmessungen der Schutzeinrichtung für Zapfwellen des Typs 3 und auf die Schmierintervalle. |
(5) |
Aufgrund ihrer technischen Auslegung sollten Fahrzeuge der Klassen T oder C mit einem mit dem rechten Fuß betätigten hydrostatischen Antrieb und Fahrzeuge der Klasse C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 km/h, die in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 genannt sind, hinsichtlich der Betätigungseinrichtungen von der Anforderung befreit werden, über Kupplungs-, Brems- und Gaspedale mit derselben Funktion und Anordnung wie im Kraftfahrzeug zu verfügen. |
(6) |
Zur Verbesserung der Genauigkeit sollten die in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 genannten Anforderungen an das sichere Anlassen des Motors verbessert und an die Besonderheiten bestimmter Fahrzeugbauarten angepasst werden. |
(7) |
Um für Kohärenz mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 zu sorgen, sollten Anforderungen an die Bedienelemente im Zusammenhang mit virtuellen Terminals gemäß Anhang X der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission (3) über Anforderungen für Fahrerinformationssysteme in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 über Anforderungen hinsichtlich der Bedienelemente verschoben werden. |
(8) |
Im Interesse der Kohärenz und Vereinfachung sollten die Kennzeichnungsvorschriften für die Hydraulikschlauchleitungen nach Anhang XXIV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich des Schutzes vor sonstigen mechanischen Gefahren in Einklang mit der Norm ISO 17165-1:2007 gebracht werden, die derzeit von den Schlauherstellern angewandt wird. |
(9) |
Zur Gewährleistung der Kohärenz müssen alle Zugmaschinen mit einem Fahrerhaus – einschließlich der mit Fahrerhäusern der Schutzklasse 1 ausgestatteten, auch wenn sie keinerlei Schutz bieten – in den Anwendungsbereich des Anhangs XXIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 in Bezug auf den Schutz vor gefährlichen Stoffen aufgenommen werden. |
(10) |
Um zu gewährleisten, dass der Begriff „Fahrerhaus“ auf die gleiche Weise verstanden wird, sollte in die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 eine Begriffsbestimmung für „Fahrerhaus“ aufgenommen werden. Die Begriffsbestimmung sollte auf der international anerkannten Norm EN 15695-1:2009 beruhen. |
(11) |
Bei der Berechnung der theoretischen Höchstgeschwindigkeit von Zugmaschinen nach Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten die neuesten technischen Entwicklungen bei der Motorsteuerung berücksichtigt werden. |
(12) |
Die Bedingungen für die Einhaltung der in Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 genannten ISO-Anforderungen für Sichtfeld und Scheibenwischer umfassen nicht ausdrücklich Bedingungen für direkte und indirekte Sicht. Es sollten ausdrücklich Bedingungen für direkte und indirekte Sicht in diesen Anhang aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass die ISO-Anforderungen einheitlich erfüllt werden. |
(13) |
Beleuchtungseinrichtungen gemäß Anhang XII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten bestimmten strengeren Anforderungen für schnelle Zugmaschinen entsprechen, um deren Sicherheit zu erhöhen. |
(14) |
Bedienelemente, die dem Fahrer haptische Informationen übermitteln, weisen vorstehende Kanten auf. Um Fahrzeuginsassen zu schützen und gleichzeitig die Möglichkeit der Übermittlung haptischer Informationen aufrecht zu erhalten, müssen spezifische Anforderungen an diese Einrichtungen in Anhang XIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgenommen werden. |
(15) |
Spezifische Anforderungen für die Außenseite und Zubehörteile von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sollten in Anhang XIV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgenommen werden, um den besonderen Zwecken bestimmter äußerer Konfigurationen Rechnung zu tragen. |
(16) |
Die Anforderungen für die Heizung und Kühlung des Fahrerhauses in Anhang XVII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten mit den Anforderungen des Anhangs XXIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 in Bezug auf den Druckpegel und den Luftstrom vereinbar sein. |
(17) |
Die Sichtbarkeit der amtlichen Kennzeichen gemäß Anhang XIX der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 muss verbessert werden. |
(18) |
Bestimmte Anforderungen für Kraftstofftanks in Anhang XXV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten mit den in der Regelung Nr. 34 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) dargelegten neuesten technischen Entwicklungen in Einklang gebracht werden. |
(19) |
Aufgrund der besonderen Abmessungen der Zugmaschinen der Klasse T2 muss die Länge der in Anhang XXVIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 genannten Ladepritschen angepasst werden. |
(20) |
Die Anforderungen für Abschleppeinrichtungen in Anhang XXIX der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 müssen angepasst werden, um den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. |
(21) |
Für Gleisketten sind in Anhang XXXIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zusätzliche Begriffsbestimmungen erforderlich. Außerdem muss auch eine Reihe vorhandener Begriffsbestimmungen an die neuesten technischen Entwicklungen angepasst werden. |
(22) |
In Anhang XXXIV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sind zusätzliche Bedingungen und Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen erforderlich, um die Einheitlichkeit der Prüfungen sowohl am Zufahrzeug (Zugmaschine) als auch am gezogenen Fahrzeug (Anhänger oder gezogene auswechselbare Geräte) zu gewährleisten. Eine Reihe von Begriffen und Anforderungen in Bezug auf mechanische Verbindungseinrichtungen muss angepasst werden, um zu vermeiden, dass dieselben Bezeichnungen in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet werden. |
(23) |
In Anhang I der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission (4) sollten bestimmte Begriffe und Anforderungen in Bezug auf die Bremsen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge mit den neuesten technischen Entwicklungen bei der Konstruktion und dem Einbau von Bremsen in Einklang gebracht werden. |
(24) |
Bremsprüfungen nach Anhang II der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 sollten mit den jüngsten technischen Entwicklungen in Bezug auf das Bremsverhalten und die Wirkung der Bremsanlage sowie den entsprechenden Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 13 in Einklang gebracht werden. |
(25) |
Zusätzliche Begriffsbestimmungen in Bezug auf alternative Bremsprüfungen sind erforderlich und bestimmte Begriffe und Anforderungen für alternative Bremsprüfungen nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 sollten präzisiert werden, um eine vollständige Angleichung an die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 13 zu erreichen. |
(26) |
Bestimmte Begriffe und Anforderungen in Bezug auf die Bremsen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nach Anhang IX der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 sollten in Einklang mit den jüngsten technischen Entwicklungen in Bezug auf die Wirkung der solche Fahrzeuge eingebauten Bremsen gebracht werden. |
(27) |
Die Anforderungen nach Anhang XII der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 für elektronisch gesteuerte Bremsanlagen bei bestimmten Zugmaschinen sollten angepasst werden, um ein Versagen soweit wie möglich zu vermeiden und um die Bremswirkung zu erhöhen. |
(28) |
Die Begriffsbestimmungen für die Schadstoffemissionen von Motoren nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (5) sollten in Einklang mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen, die im Zusammenhang mit mobilen Maschinen und Geräten verwendet werden, gebracht werden. Außerdem müssen die Anforderungen für mobile Maschinen und Geräte nach jener Verordnung vollständig mit den Anforderungen nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie der UNECE-Regelung Nr. 96 in Einklang gebracht werden. |
(29) |
Im Interesse der besseren Lesbarkeit und der klareren Fassung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, der delegierten Verordnung (EU) 2015/96, der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 müssen einige redaktionelle Fehler, Widersprüche und falsche Bezugnahmen beseitigt werden. |
(30) |
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 hinsichtlich der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung sollte es möglich sein, Anforderungen an die funktionale Sicherheit für weitere Fahrzeugklassen festzulegen, soweit dies notwendig ist. |
(31) |
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(32) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, die delegierte Verordnung (EU) 2015/96, die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 und die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(33) |
Da die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, die delegierte Verordnung (EU) 2015/96, die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 und die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 bereits gelten und da die Änderungen dieser Rechtsakte zahlreiche Berichtigungen enthalten, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/96
Die delegierte Verordnung (EU) 2015/96 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
3. |
in Artikel 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus gewährt der Hersteller, wie in Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission (*3) vorgeschrieben, diskriminierungsfreien Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für das Fahrzeug, damit eine alternative Typgenehmigung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach dieser Verordnung anerkannt werden kann. (*3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).“" |
4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Messung des äußeren Geräuschpegels (1) Die technischen Dienste messen zum Zwecke der Typgenehmigung den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse T mit Luftreifen und der Klasse C mit Gleisketten in Bewegung gemäß den Prüfvorschriften und Verfahren des Anhangs III Nummer 1.3.1. (2) Die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.2 werden auch auf stehende, mit Gleisketten ausgestattete land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T und C angewendet, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten gemäß den Bestimmungen des Anhangs III Nummer 1.3.2.4 aufgezeichnet. (3) Die technischen Dienste messen den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten zum Zwecke der Typgenehmigung gemäß den Vorschriften und Verfahren für die Prüfung am stehenden Fahrzeug gemäß Anhang III Nummer 1.3.2. (4) Die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.3 kommen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten zur Anwendung, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten aufgezeichnet.“ |
5. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Anforderungen für die Leistung der Antriebseinheit Für die Beurteilung der Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen werden entsprechend der UNECE-Regelung Nr. 120, Änderungsserie 01, Messungen der Nutzleistung, des Motordrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs vorgenommen.“ |
6. |
Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 9 Absätze 3c, 3d und 4a der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Zeitpunkte werden für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T2, T4.1 und C2 gemäß Artikel 4 Absätze 3, 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die mit Motoren der Kategorien L bis R ausgestattet sind, um drei Jahre verschoben.“ |
7. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 EU-Typgenehmigungsverfahren Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen von Fahrzeugen betreffen, weder eine vom Hersteller beantragte EU-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeug- bzw. Motortyp versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Motors untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug bzw. der betreffende Motor der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission (*4) entspricht. (*4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).“" |
8. |
in Artikel 14 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 erlauben die Mitgliedstaaten, was die Schadstoffemissionen betrifft, nach den Vorschriften des Anhangs V dieser Verordnung auf Antrag des Herstellers im Rahmen eines Flexibilitätssystems das Inverkehrbringen einer begrenzten Anzahl von Fahrzeugen mit Motoren, die den Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, vorausgesetzt, eine Genehmigungsbehörde hat die entsprechende Erlaubnis für die Inbetriebnahme erteilt.“ |
9. |
Die Anhänge I bis IV werden entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert. |
Artikel 4
Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/68
Die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
die Anhänge I bis V, VII, VIII, IX, XI, XII und XIII werden entsprechend Anhang IV dieser Verordnung geändert. |
Artikel 5
Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
in Artikel 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „(3) Die Messverfahren und Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde in der gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 festgelegten Form für Prüfberichte zu melden.“ |
3. |
die Anhänge I, III, V, VII, X, XII bis XV, XVII, XIX, XX, XXII, XXV bis XXXI, XXXIII und XXXIV werden entsprechend Anhang V dieser Verordnung geändert. |
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 1).
(6) Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird wie folgt geändert:
1) |
In Zeile 6, Spalte „Angabe des Rechtsakts“ ist im entsprechenden Feld folgende Abkürzung einzufügen: „RVFSR“. |
2) |
In Zeile 9 erhält der Eintrag zur Fahrzeugklasse T3a die Fassung „X“. |
3) |
In Zeile 17 erhält der Eintrag zur Fahrzeugklasse T3b die Fassung „X“. |
4) |
In Zeile 23 erhalten die Einträge zu den Fahrzeugklassen T3a und T3b die Fassung „X“. |
5) |
In Zeile 30 erhalten die Einträge zu den Fahrzeugklassen Ca und Cb die Fassung „X“. |
6) |
In Zeile 34 ist im Feld zur Fahrzeugklasse T3b folgender Buchstabe einzufügen: „X“. |
ANHANG II
Die Anhänge III, V, VIII, IX, X, XIII bis XVIII, XXI bis XXIV, XXVI und XXIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 werden wie folgt geändert:
1) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
2) |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
3) |
In Anhang VIII erhält Abbildung 4.3.b folgende Fassung: „Abbildung 4.3.b ROPS mit zwei Pfosten ZEICHENERKLÄRUNG |
4) |
Anhang IX Abschnitt B1 Nummer 3.1.4.3.3 erhält folgende Fassung:
|
5) |
Anhang X Abschnitt B2 Nummer 4.2.1.6 erhält folgende Fassung:
|
6) |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
|
7) |
Anhang XIV wird wie folgt geändert:
|
8) |
Anhang XV wird wie folgt geändert:
|
9) |
In Anhang XIV Nummer 1 wird Tabelle 1 folgendermaßen geändert:
|
10) |
Anhang XVII Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:
|
11) |
Anhang XVIII Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:
|
12) |
Anhang XXI Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
|
13) |
Anhang XXII wird wie folgt geändert:
|
14) |
Anhang XXIII wird wie folgt geändert:
|
15) |
Anhang XXIV wird wie folgt geändert:
|
16) |
Anhang XXVI wird wie folgt geändert:
|
17) |
In Anhang XXIX erhält Abschnitt 2 folgende Fassung: „2. Anforderungen an das Fahrerhaus
|
ANHANG III
Die Anhänge I bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 werden wie folgt geändert:
1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
4) |
Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV Anerkennung alternativer Typgenehmigungen Die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit den nach dieser Verordnung erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:
|
ANHANG IV
Die Anhänge I bis V, VII, VIII, IX, XI, XII und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 werden wie folgt geändert:
1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
4) |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
5) |
Anhang V Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:
|
6) |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
|
7) |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
8) |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
9) |
Anhang XI wird wie folgt geändert:
|
10) |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
|
11) |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
|
(*2) falls zutreffend
(*3) Keine Prüfung erforderlich, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die Veränderung keine Auswirkungen auf die Steifheit hat.
ANHANG V
Die Anhänge I, III, V, VII, X, XII bis XV, XVII, XIX, XX, XXII, XXV bis XXXI, XXXIII und XXXIV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt geändert:
1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2) |
Anhang III Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:
|
3) |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
4) |
In Anhang VII erhält Nummer 2 die folgende Fassung:
|
5) |
Anhang X erhält folgende Fassung: „ANHANG X Anforderungen für Fahrerinformationssysteme 1. Begriffsbestimmungen ‚Virtuelle Terminals‘ bezeichnet bordeigene elektronische Informationssysteme mit Bildschirmen, die dem Fahrer visuelle Informationen über den Zustand des Fahrzeugs und seiner Systeme liefern und es ihm ermöglichen, verschiedene Funktionen über einen Touchscreen oder eine Kleintastatur zu überwachen und zu steuern. 2. Anforderungen
|
6) |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
|
7) |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
|
8) |
Anhang XIV erhält folgende Fassung: „ANHANG XIV Anforderungen für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile 1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs XII Abschnitt 1 und des Anhangs XXXIII Abschnitt 1. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2. Anwendungsbereich
3. Anforderungen
|
9) |
In Anhang XV wird Teil 2 wie folgt geändert:
|
10) |
In Anhang XVII erhalten die Nummern 1.1 und 1.2 folgende Fassung:
|
11) |
Anhang XIX wird wie folgt geändert:
|
12) |
Anhang XX wird wie folgt geändert:
|
13) |
Anhang XXII wird wie folgt geändert:
|
14) |
In Anhang XXV Abschnitt 3 erhält der zweite Absatz folgenden Wortlaut: „Gegebenenfalls müssen Maßnahmen für die Ableitung einer elektrischen Ladung vorgesehen werden. Jedoch ist für Kraftstoffbehälter, die für Kraftstoff mit einen Flammpunkt von mindestens 55 °C ausgelegt sind, keine Anlage zur Ableitung der elektrischen Ladung erforderlich. Der Flammpunkt ist nach ISO 2719:2002 zu bestimmen.“ |
15) |
Anhang XXVI Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „1. Allgemeines Fahrzeuge der Klasse R, die von dieser Verordnung erfasst werden, müssen so ausgelegt sein, dass sie einen wirksamen Schutz gegen Unterfahren durch Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (*3) von hinten bieten. Sie müssen die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Anhangs erfüllen, für sie ist ein Typgenehmigungsbogen nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszustellen, und das EU-Typgenehmigungszeichen ist an ihnen nach Anhang IV Nummer 5.2 derselben Verordnung am hinteren Unterfahrschutz anzubringen. |
16) |
In Anhang XXVII erhalten die Nummern 2.4.1.1 und 2.4.1.2 folgende Fassung:
|
17) |
Anhang XXVIII Abschnitt 7 erhält folgende Fassung: „7. Länge der Ladepritsche bei Zugmaschinen der Klassen T4.3 und T2
|
18) |
Anhang XXIX wird wie folgt geändert:
|
19) |
Anhang XXX wird wie folgt geändert:
|
20) |
Anhang XXXI Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
|
21) |
Anhang XXXIII wird wie folgt geändert:
|
22) |
Anhang XXXIV wird wie folgt geändert:
|
(*3) Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.“