8.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1786 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 36 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet auf Zwischenzahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Anwendung. In Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Vorschriften für die Unterbrechung der Zahlungsfrist festgelegt. In Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (3) ist festgelegt, wie die Ausgaben für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemeldet werden. Zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte in Artikel 22 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 nur auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Informationen anfordern und die Zahlungsfrist für Zwischenzahlungen unterbrechen kann, wenn eine Ausgabenerklärung unvollständig ist oder die Kommission aufgrund von unvollständigen Informationen, Unstimmigkeiten oder unterschiedlichen Auslegungen Präzisierungen benötigt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 erhält folgende Fassung:

„Verlangt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen, weil übermittelte Informationen unvollständig oder unklar sind oder weil Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Auslegungen oder sonstige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Bezugszeitraum vorliegen, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den in deren Rahmen erlassenen Rechtsakten der Kommission erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Aufforderung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 20.12.2013, S. 320).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).