4.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1761 DER KOMMISSION

vom 28. September 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein batteriebetriebenes Gerät (ein sogenanntes Videoinspektionsgerät), bestehend aus:

einer Bedieneinheit mit einem Steuerhebel, einer Aufzeichnungsvorrichtung, einem Steckplatz für Speicherkarten und einer Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 9 cm (3,5 Zoll),

einem flexiblen elektrischen Kabel mit einer Länge von 3 m und einem Durchmesser von etwa 7 mm,

einer Kamera,

LED-Leuchten.

Das Gerät ist dafür ausgelegt, hauptsächlich für die technische Inspektion von Hohlräumen verwendet zu werden. Es kann Videobilder aufnehmen und aufzeichnen. Die Bilder können in Echtzeit angesehen werden.

Siehe Abbildung (*).

8525 80 91

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525 , 8525 80 und 8525 80 91 .

Eine Einreihung als Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen in die Position 9031 ist ausgeschlossen, da das Gerät nicht zum Prüfen oder Messen von Hohlräumen bestimmt ist, sondern Bilder aufnehmen und in ein elektrische Signal umwandeln soll, das als Videobild aufgezeichnet wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Position 8525 ).

Das Gerät besteht aus miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben. Angesicht seiner objektiven Merkmale ist die Funktion des Geräts die Aufnahme und Aufzeichnung von Videobildern. Eine Einreihung als Monitor in die Position 8528 ist daher ausgeschlossen.

Folglich ist die Ware in den KN-Code 8525 80 91 als Videokameraaufnahmegeräte, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, einzureihen.

Image

(*)  Die Abbildung dient nur zur Information.