15.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1649 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Januar 2014 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 (2) zur Festlegung von Förderprioritäten im Verkehrsbereich für die Zwecke der Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme.

(2)

Mit seinem Urteil vom 17. März 2016 in der Rechtssache C-286/14 Europäisches Parlament/Europäische Kommission erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 für nichtig und ordnete an, dass ihre Wirkungen aufrechtzuerhalten sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Rechtsakt in Kraft getreten ist, der sie ersetzt.

(3)

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sind bei den Förderprioritäten im Verkehrsbereich die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen zu berücksichtigen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) beitragen.

(4)

Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen werden in den Artikeln 10 und 11 derselben Verordnung weiter ausgeführt, in denen auch die Finanzierungshöchstsätze für diese Maßnahmen festgelegt sind. Es ist daher angebracht, bei der Festlegung der Förderprioritäten im Verkehrsbereich auf die in diesen Artikeln aufgeführten Maßnahmen Bezug zu nehmen.

(5)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführt sind, können in die in Artikel 17 Absatz 3 derselben Verordnung genannten Mehrjahresarbeitsprogramme aufgenommen werden. Nicht in Anhang I Teil I der Verordnung aufgeführte Vorhaben, die aber gemäß Artikel 7 Absatz 2 derselben Verordnung förderfähig sind, können in die Jahresarbeitsprogramme aufgenommen werden.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Festlegung der spezifischen Ziele für den Verkehrssektor und angesichts der Tatsache, dass die Kommission mit Artikel 21 Absatz 3 derselben Verordnung ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 derselben Verordnung zu erlassen, in denen die Förderprioritäten für den Verkehrssektor im Einzelnen festgelegt werden, die sich in den Arbeitsprogrammen widerspiegeln müssen, werden mit dieser Delegierten Verordnung solche Prioritäten festgelegt, die sich in den Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogrammen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung widerspiegeln müssen.

(7)

Im Rahmen der Jahresarbeitsprogramme sollen auch Finanzierungsinstrumente einen EU-Beitrag erhalten; daher sollte in den vorliegenden Rechtsakt eine entsprechende Priorität aufgenommen werden.

(8)

Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten programmunterstützenden Maßnahmen in Form von Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung der Fazilität „Connecting Europe“ entstehen, in Höhe von bis zu 1 % der Mittelausstattung fallen nicht unter die Arbeitsprogramme. Die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten programmunterstützenden Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, sind jedoch Gegenstand der Arbeitsprogramme und werden daher als Priorität aufgenommen.

(9)

Alle in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Finanzmittel, einschließlich der aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Mittel, werden von denselben Arbeitsprogrammen abgedeckt. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung werden für die aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Mittel spezifische Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht.

(10)

Damit die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Gewährleistung der rechtlichen Kontinuität der Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehrssektor rechtzeitig erlassen werden können, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Förderprioritäten festgelegt, die sich in den Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogrammen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 für die Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ in Bezug auf die förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 derselben Verordnung widerspiegeln müssen; die Förderprioritäten sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (ABl. L 80 vom 19.3.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).


ANHANG

FÖRDERPRIORITÄTEN IM VERKEHRSBEREICH FÜR DIE MEHRJAHRES- UND JAHRESARBEITSPROGRAMME

1.   Förderprioritäten für die Mehrjahresarbeitsprogramme

1.1.   Förderprioritäten für das Ziel der Schließung von Lücken, der Beseitigung von Engpässen, der Verbesserung der Interoperabilität im Schienenverkehr und insbesondere der Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte:

i)

vorermittelte Vorhaben auf den Korridoren des Kernnetzes (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen),

ii)

vorermittelte Vorhaben auf anderen Abschnitten des Kernnetzes (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen),

iii)

Interoperabilität im Schienenverkehr,

iv)

Einführung des ERTMS.

1.2.   Förderprioritäten für das Ziel der Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme, in Vorbereitung der erwarteten künftigen Verkehrsströme und zur Ermöglichung der Dekarbonisierung aller Verkehrsträger durch die Umstellung auf innovative, CO2-arme und energieeffiziente Verkehrstechnologien bei gleichzeitiger Optimierung der Sicherheit:

i)

Einführung von neuen Technologien und Innovationen bei allen Verkehrsträgern mit dem Schwerpunkt auf Dekarbonisierung, Sicherheit und innovativen Technologien zur Förderung von Nachhaltigkeit, Betrieb, Management, Zugänglichkeit, Multimodalität und Effizienz des Netzes,

ii)

sichere Infrastrukturen, einschließlich sicherer Parkplätze im Kernstraßennetz.

1.3.   Förderprioritäten für das Ziel der Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und der Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen:

i)

einheitlicher europäischer Luftraum — SESAR,

ii)

Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services),

iii)

intelligente Verkehrsdienste im Straßenverkehrssektor,

iv)

Überwachungs- und Informationssysteme für den Schiffsverkehr,

v)

Meeresautobahnen,

vi)

Maßnahmen zur Verwirklichung von Verkehrsinfrastrukturen an Knotenpunkten des Kernnetzes, einschließlich städtischer Knotenpunkte,

vii)

Verbindungen zu multimodalen Logistikplattformen und Entwicklung solcher Plattformen.

1.4.   Programmunterstützende Maßnahmen

2.   Förderprioritäten für die Jahresarbeitsprogramme

2.1.   Förderprioritäten für das Ziel der Beseitigung von Engpässen, der Verbesserung der Interoperabilität im Schienenverkehr, der Schließung von Lücken und insbesondere der Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte:

i)

Schienen-, Binnenschifffahrts- und Straßenvorhaben im Kernnetz, einschließlich Verbindungen zu Binnen- und Seehäfen und Flughäfen sowie Entwicklung von Häfen,

ii)

Projekte im Gesamtnetz (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen),

iii)

Projekte zur Anbindung des transeuropäischen Verkehrsnetzes an die Infrastrukturnetze der Nachbarländer, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abschnitten (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen).

2.2.   Förderprioritäten für das Ziel der Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme, in Vorbereitung der erwarteten künftigen Verkehrsströme und zur Ermöglichung der Dekarbonisierung aller Verkehrsträger durch die Umstellung auf innovative, CO2-arme und energieeffiziente Verkehrstechnologien bei gleichzeitiger Optimierung der Sicherheit:

i)

Einführung von neuen Technologien und Innovationen, die nicht unter das Mehrjahresarbeitsprogramm fallen,

ii)

Güterverkehrsdienste,

iii)

Maßnahmen zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms, auch durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials.

2.3.   Förderprioritäten für das Ziel der Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und der Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen:

i)

Telematikanwendungen, die nicht unter das Mehrjahresarbeitsprogramm fallen,

ii)

Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Verkehrsinfrastrukturen für Menschen mit Behinderungen,

iii)

Maßnahmen zur Verwirklichung von Verkehrsinfrastrukturen an Knotenpunkten des Kernnetzes, einschließlich städtischer Knotenpunkte,

iv)

Verbindungen zu multimodalen Logistikplattformen und Entwicklung solcher Plattformen.

2.4.   CEF-Finanzierungsinstrumente

i)

Beitrag zu den in Artikel 14 und Teil III des Anhangs der CEF-Verordnung genannten Finanzierungsinstrumenten,

ii)

programmunterstützende Maßnahmen für innovative Finanzierungsinstrumente.