14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1645 DER KOMMISSION

vom 7. September 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware in Form unregelmäßiger, flacher, brauner, harter Bruchstücke (etwa 2 mm dick) oder Flocken, hergestellt aus:

etwa 58-69 GHT Kiefernharz (auch Tallharz oder Kolofonium genannt),

etwa 1-4 GHT Maleinsäureanhydrid,

etwa 11-24 GHT unterschiedliche Phenole,

etwa 5,5-9 GHT Formaldehyd,

etwa 7-12 GHT Pentaerythritol.

Die Ware wird in einem mehrstufigen Verfahren hergestellt, das damit beginnt, dass Kolofonium und Maleinsäureanhydrid zu einem Kolofoniumaddukt umgewandelt werden. Durch Zugabe von Magnesiumoxid (als Katalysator für die folgenden Reaktionen), Phenolen und Formaldehyd entsteht ein polymerisiertes Harz. Schließlich werden freie Säuregruppen des Harzes nach Zugabe von Pentaerythritol verestert.

Die in Rede stehende Ware wird in der Druckindustrie als Klebstoff verwendet.

3909 40 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) und nach dem Wortlaut der KN-Codes 3909 und 3909 40 00 .

Eine Einreihung in die Position 3506 als Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 a ausgeschlossen, da die Ware in Position 3909 genauer beschrieben ist.

Bei der Herstellung eines Kolofoniumderivats wird das Kolofoniumaddukt mit Ethylenglycol, Glycerin oder einem anderen mehrwertigen Alkohol verestert (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 3806 (D)(I)(7)). Bei der in Rede stehenden Ware findet vor der Veresterung mit einem mehrwertigen Alkohol (in diesem Fall Pentaerythritol) jedoch eine Polymerisationsreaktion mit Phenol und Formaldehyd statt. Eine Einreihung in die Position 3806 als Kolofoniumderivat ist daher ausgeschlossen.

Die Moleküle des polymerisierten Zwischenprodukts haben eine Molmasse von etwa 5 000 bis 30 000  g/mol. Dann werden die freien Säuregruppen durch Zugabe von Pentaerythritol verestert, und eine Kreuzvernetzung führt zu einer Erhöhung der Molmasse auf etwa 100 000  g/mol. Die entstandene Ware ist folglich ein Polymer des Kapitels 39, das sich durch seine große Molmasse von Kolofoniumaddukten und -derivaten der Position 3806 unterscheidet.

Die Ware ist daher in den KN-Code 3909 40 00 als Phenolharz einzureihen.