23.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1400 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und des Mindestinhalts der Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung eines Reorganisationsplans

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 12 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Bezug auf die Elemente, die ein Reorganisationsplan mindestens enthalten sollte, um genehmigungsfähig zu sein, und in Bezug auf den Mindestinhalt der Berichte, die erstellt werden müssen, wenn Institute oder Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU reorganisiert werden, müssen unbedingt ausführliche Regeln festgelegt werden.

(2)

Die Leitlinien und Mitteilungen, die die Kommission im Zusammenhang mit der Bewertung der Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen bei der Umstrukturierung von notleidenden Firmen im Finanzsektor im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV angenommen hat, können — auch wenn keine staatliche Beihilfe gewährt wurde — für die Ausarbeitung des Reorganisationsplans nützlich sein, da sie ebenso wie der Reorganisationsplan auf die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens abstellen.

(3)

Die Reorganisationspläne sollten auf Informationen aufbauen können, die in den Sanierungsplänen und den Abwicklungsplänen enthalten sind, soweit diese zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und unter Berücksichtigung der Anwendung des „Bail-in“-Instruments noch relevant sind.

(4)

Mit der Umstrukturierung des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und seiner Tätigkeiten nach der Anwendung des Bail-in-Instruments sollten die Ursachen für seinen Ausfall beseitigt werden. Daher sollten die Faktoren, die zur Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens geführt haben, als Grundlage für die Reorganisationsstrategie dienen. Diese Strategie kann auch die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen berücksichtigen, die von der zuständigen Behörde bzw. der Abwicklungsbehörde ergriffen und umgesetzt wurden. Die Ursache und das Ausmaß der Schwierigkeiten, mit denen sich diese Institute oder Unternehmen konfrontiert sehen, können veranschaulicht werden, indem Angaben über die Erfüllung der einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen vor der Abwicklung gemacht werden.

(5)

Der Ausfall eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU mag zwar ganz spezifische Gründe haben, doch könnte ein solches Institut oder Unternehmen weitere Schwachstellen aufweisen, die seinen Ausfall zwar nicht ausgelöst haben, aber seine langfristige Existenzfähigkeit gefährden. Die Reorganisation sollte alle Schwachstellen beseitigen. Eine erfolgreiche Reorganisationsstrategie sollte sich an einer umfassenden Analyse orientieren, die sowohl das betroffene Institut oder Unternehmen mit seinen Stärken und Schwächen beleuchtet als auch die relevanten Märkte, auf denen das Institut oder Unternehmen tätig ist, und die Risiken und Chancen, die damit einhergehen. Damit ein Reorganisationsplan von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde als glaubwürdig betrachtet wird, sollten zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts vorsichtige Annahmen zugrunde gelegt werden.

(6)

Die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU nach einer Abwicklung ist wiederhergestellt, wenn das Institut oder Unternehmen spätestens am Ende der Reorganisation in der Lage ist, die Angemessenheit seines internen Kapitals zu beurteilen und alle einschlägigen Aufsichtsanforderungen und sonstigen rechtlichen Anforderungen vorausschauend zu erfüllen, und ein Geschäftsmodell aufweist, das auch langfristig tragfähig ist.

(7)

Der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde sollten ausreichend detaillierte Informationen zur Bewertung des Reorganisationsplans und zur Überwachung seiner Umsetzung zur Verfügung gestellt werden. Solche Informationen sollten unter Berücksichtigung ihrer Relevanz für die Struktur des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU, ihrer Relevanz für die Reorganisation sowie ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere im Falle einer Systemkrise, eingefordert werden.

(8)

Schwankungen sind integraler Bestandteil des Konjunkturzyklus. Jeder Geschäftsplan sollte daher einer Analyse im Hinblick auf alternative Szenarien unterzogen werden, und die wichtigsten zugrunde liegenden Annahmen sollten entsprechend geändert werden. Obwohl die langfristige Existenzfähigkeit in jedem Szenario wiederhergestellt werden sollte, wäre die Entwicklung umfassender alternativer Reorganisationsstrategien mit unverhältnismäßigen Kosten für das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU verbunden; grundsätzlich sollten alternative Szenarien auch weniger wahrscheinlich eintreten als das Basisszenario.

(9)

Der Reorganisationsplan sollte es der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde ermöglichen, seine Wirkung in Bezug auf die Erreichung der Abwicklungsziele und insbesondere auf die Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen und die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf das Finanzsystem zu bewerten.

(10)

Die Umsetzung des Reorganisationsplans sollte so häufig und gründlich überwacht werden, dass Abweichungen oder andere Schwierigkeiten frühzeitig erkannt werden können. Die vierteljährliche Daten- und Leistungsberichterstattung ist eine verbreitete Methode im Finanzsektor, die eine Früherkennung erlaubt. Der Reorganisationsplan sollte auch Anpassungen an den ursprünglich darin vorgesehenen Zwischenzielen und Maßnahmen erlauben, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(12)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Reorganisationszeitraum“ einen angemessenen Zeitrahmen, der mit der Anwendung des Bail-in-Instruments beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die langfristige Existenzfähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU wiederhergestellt sein soll, und während dessen die im Reorganisationsplan enthaltenen Maßnahmen durchgeführt werden;

2.

„Basisszenario“ ein Geschäftsszenario, das nach dem Dafürhalten des Leitungsorgans oder der zur Leitung des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU bestellten Person oder Personen während der Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens aller Wahrscheinlichkeit nach eintreten wird.

Artikel 2

Strategie und Maßnahmen

1.   Der Reorganisationsplan umfasst Folgendes:

a)

eine chronologisch aufgebaute und mit Finanzdaten unterlegte Übersicht über die Faktoren, die zu den Schwierigkeiten des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU beigetragen haben, und über die maßgeblichen Leistungsindikatoren, die sich in der Zeit vor der Abwicklung verschlechtert haben, unter Angabe der Gründe für diese Verschlechterung;

b)

eine kurze Beschreibung der Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen, sofern die zuständige Behörde, die Abwicklungsbehörde oder das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU solche Maßnahmen vor der Vorlage des Reorganisationsplans angewandt hat;

c)

eine Beschreibung der Reorganisationsstrategie und der während des Reorganisationszeitraums zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens geplanten Maßnahmen, einschließlich einer Beschreibung

i)

des reorganisierten Geschäftsmodells;

ii)

der Maßnahmen zur Umsetzung der Reorganisationsstrategie auf Gruppen-, Unternehmens- und Geschäftsbereichsebene;

iii)

der angestrebten Dauer des Reorganisationszeitraums und wichtiger Zwischenziele;

iv)

der Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde;

v)

der Strategie zur Einbeziehung wichtiger externer Akteure wie Gewerkschaften oder Verbände;

vi)

der Strategie für die interne und externe Kommunikation bezüglich der Reorganisationsmaßnahmen.

2.   Sollen Teile des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU liquidiert oder veräußert werden, ist in der Reorganisationsstrategie nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels Folgendes zu präzisieren:

a)

das betreffende Unternehmen oder der betreffende Geschäftsbereich, die Methode für die Liquidation oder Veräußerung sowie die zugrunde liegenden Annahmen und die gegebenenfalls zu erwartenden Verluste;

b)

der voraussichtliche Zeitrahmen;

c)

etwaige vom übrig bleibenden Institut oder Unternehmen zu leistende oder zu erhaltende Finanzmittel oder Dienstleistungen.

3.   Erlöse aus der im Reorganisationsplan vorgesehenen Veräußerung von Vermögenswerten, Unternehmen oder Geschäftsbereichen werden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips entweder auf der Grundlage einer zuverlässigen Benchmark oder Bewertung, wie ein Sachverständigengutachten oder eine Marktsondierung, oder auf der Grundlage des Werts gleichartiger Geschäftsbereiche oder Unternehmen berechnet. Bei der Berechnung ist die Verlustwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen.

4.   Für die Teile des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, die nicht liquidiert oder veräußert werden, ist im Reorganisationsplan festzulegen, in welcher Weise Schwachstellen in ihrer Betriebsführung oder ihren Leistungen, die sich auf ihre langfristige Existenzfähigkeit auswirken könnten, behoben werden können, selbst wenn diese Schwachstellen nicht unmittelbar mit dem Ausfall des Instituts oder Unternehmens in Zusammenhang stehen.

5.   Die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen tragen unter Berücksichtigung des für das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU maßgeblichen Konjunktur- und Marktumfelds den Stärken und Schwächen des Instituts oder Unternehmens und seinem reorganisierten Geschäftsmodell Rechnung.

6.   Die Reorganisationsstrategie kann Maßnahmen umfassen, die bereits im Sanierungsplan oder im Abwicklungsplan vorgesehen waren, sofern das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU Zugang zum Abwicklungsplan hat und diese Maßnahmen nach der Abwicklung weiterhin Anwendung finden. Diese Möglichkeit verpflichtet die Abwicklungsbehörde nicht dazu, den Abwicklungsplan dem Leitungsorgan beziehungsweise der oder den nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellten Person(en) zugänglich zu machen.

Artikel 3

Finanzergebnis — rechtliche Anforderungen

1.   Der Reorganisationsplan enthält das projizierte Finanzergebnis des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU während des Reorganisationszeitraums und legt dar, wie die langfristige Existenzfähigkeit wiederhergestellt werden soll. Der Plan enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die Kosten und die Auswirkungen der Reorganisation auf die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz des Instituts oder Unternehmens;

b)

eine Beschreibung des Finanzierungsbedarfs während des Reorganisationszeitraums und der potenziellen Finanzierungsquellen;

c)

eine Erläuterung, wie das Institut oder Unternehmen tätig sein wird und dabei bis zum Ende der Reorganisation alle Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, decken und eine angemessene Rendite erzielen wird;

d)

eine Bilanz für die Situation nach der Abwicklung, aus der die neue Fremd- und Eigenkapitalstruktur hervorgeht und die Abschreibung von Vermögenswerten ersichtlich ist, die auf der Grundlage einer Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder einer endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 dieser Richtlinie vorgenommen wird;

e)

eine Projektion der wichtigsten Finanzkennzahlen auf Gruppen-, Unternehmens- und Geschäftsbereichsebene, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Schuldendienst, Finanzierungsprofil, Rentabilität und Effizienz.

2.   Im Reorganisationsplan sind die Maßnahmen festgelegt, die das Institut oder Unternehmen ergreifen wird, um sicherzustellen, dass es so schnell wie möglich und spätestens am Ende des Reorganisationszeitraums in der Lage sein wird, die geltenden Aufsichtsanforderungen und sonstigen rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Mindestanforderungen an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, dauerhaft zu erfüllen.

Artikel 4

Bewertung der Existenzfähigkeit

1.   Der Reorganisationsplan enthält ausreichende Angaben, um der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde die Bewertung der Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zu ermöglichen. Der Reorganisationsplan umfasst mindestens folgende Angaben:

a)

die dem Basisszenario zugrunde liegenden Annahmen bezüglich der erwarteten makroökonomischen Entwicklungen und Marktentwicklungen, verglichen mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten;

b)

eine knappe Erläuterung alternativer Reorganisationsstrategien oder -maßnahmen sowie eine Begründung, weshalb die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU ausgewählt wurden und in welcher Weise sie den Abwicklungszielen und -grundsätzen Rechnung tragen.

2.   Der Reorganisationsplan enthält die erforderlichen Angaben, um der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde eine eingehende Analyse der Auswirkungen der Reorganisation auf die kritischen Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU sowie auf die Finanzstabilität zu ermöglichen.

3.   Der Reorganisationsplan umfasst eine Analyse wesentlicher alternativer Annahmen für sowohl Best-Case- als auch Worst-Case-Szenarien. Die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit muss mit allen Szenarien möglich sein, wobei der Reorganisationszeitraum, die Maßnahmen und die Finanzergebnisse gegebenenfalls unterschiedlich sein können.

4.   Im Hinblick auf die Best-Case- und Worst-Case-Szenarien nach Absatz 3 enthält der Reorganisationsplan eine Zusammenfassung der wichtigsten Daten, die in die Entwicklung jedes Szenarios eingeflossen sind, sowie die Ergebnisse des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU für jedes Szenario. Die Zusammenfassung umfasst insbesondere:

a)

die zugrunde liegenden Annahmen, wie die wichtigsten makroökonomischen Größen;

b)

die projizierten Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen;

c)

die wichtigsten Finanzkennzahlen auf Gruppen- Unternehmens- und Geschäftsbereichsebene.

Artikel 5

Durchführung und Anpassungen

1.   Der Reorganisationsplan umfasst spezifische, angemessene und mindestens vierteljährliche Zwischenziele und Leistungsindikatoren. Diese Zwischenziele und Leistungsindikatoren können nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren angepasst werden.

2.   Der Reorganisationsplan sieht für das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person bzw. bestellten Personen die Möglichkeit vor, die Reorganisationsstrategie oder einzelne Maßnahmen anzupassen, wenn davon auszugehen ist, dass deren Durchführung nicht mehr zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens beiträgt. Derartige Anpassungen sind der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde im Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Reorganisationsplans nach Artikel 6 mitzuteilen. In dringenden Fällen können diese Anpassungen auch mittels gesonderter Berichte gemeldet werden.

3.   Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person bzw. bestellten Personen dürfen die Durchführung des Reorganisationsplans erst nach Genehmigung der Anpassungen nach dem in Artikel 52 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebenen Verfahren ändern.

Artikel 6

Fortschrittsbericht

1.   Der Fortschrittsbericht ist der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 52 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU vorzulegen und enthält eine Prüfung und Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des Reorganisationsplans mit mindestens folgenden Elementen:

a)

erreichte Zwischenziele und durchgeführte Maßnahmen sowie deren Auswirkungen im Vergleich zu den im Reorganisationsplan vorgesehenen Auswirkungen;

b)

Ergebnis des Instituts oder Unternehmens sowie, zu Vergleichszwecken, die im Reorganisationsplan und in früheren Fortschrittsberichten prognostizierten Werte;

c)

Gründe für nicht erreichte Zwischenziele oder Leistungsindikatoren sowie Vorschläge zur Behebung der Verzögerungen oder Mängel;

d)

bei der Durchführung des Reorganisationsplans aufgetretene Probleme, die die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU infrage stellen könnten;

e)

anstehende Maßnahmen und Zwischenziele sowie eine Aussage zur Wahrscheinlichkeit ihrer Erfüllung;

f)

aktualisierte Projektionen zum Finanzergebnis;

g)

sofern erforderlich und begründet, Vorschläge zur Anpassung einzelner Maßnahmen, Zwischenziele oder Leistungsindikatoren nach Artikel 5 Absatz 2.

2.   Die Abwicklungsbehörden können das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person oder bestellten Personen jederzeit auffordern, Informationen zur Durchführung des Reorganisationsplans vorzulegen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).