17.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/24 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1384 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. August 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
nach Anhörung der Europäischen Kommission
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um sicherzustellen, dass dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) ausreichende Informationen zu den Wertpapierbeständen von Bankengruppen vorliegen, sind zusätzliche Attribute für Statistiken über Wertpapierbestände erforderlich, die über die derzeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (2) geforderten hinausgehen. Mithilfe dieser zusätzlichen Attribute wird die Durchführung einer grundlegenderen Analyse der Risiken und Forderungspositionen innerhalb des Finanzsystems ermöglicht. Dies wiederum wird eine vertiefte Analyse des geldpolitischen Transmissionsmechanismus ermöglichen. Die Ausweitung des Umfangs der zu meldenden Kreditrisiko- und Rechnungslegungsinformationen ist besonders bedeutend für die Analyse der Finanzstabilität. Gleichzeitig werden diese Daten für die Zwecke der Aufsicht nützlich sein. Des Weiteren ist diese Ausweitung zur Bewertung der Forderungspositionen des Eurosystems in Bezug auf Gegenparteien zu geldpolitischen Geschäften erforderlich. Ferner sollte der Aufbau bestimmter Bestimmungen der Verordnung geändert werden, um die statistischen Berichtspflichten der Berichtspflichtigen im Hinblick auf Sektor- und Gruppendaten klarzustellen. |
(2) |
Darüber hinaus sollten die Berichtspflichten der Verwahrstellen präzisiert werden, um doppelte Berichtspflichten in Bezug auf Wertpapiere zu vermeiden, die von mehreren im Euro-Währungsgebiet ansässigen Verwahrstellen gemeldet werden könnten, beispielsweise im Falle von Unterverwahrern. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Es werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt: „Artikel 3a Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten 1. Berichtspflichtige für Gruppendaten stellen der betreffenden NZB für Positionen der von ihnen oder ihren Gruppen, darunter auch nicht-ansässige Unternehmen, zum Quartalsende gehaltenen Wertpapiere vierteljährlich Daten auf Einzelwertpapierbasis bereit. Solche Daten werden auf Brutto-Basis gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen herauszurechnen. Diese Daten werden gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet. Berichtspflichtige für Gruppendaten melden Daten über Wertpapierstände gemäß Anhang I Kapitel 2. 2. Berichtspflichtige für Gruppendaten, die zur Bereitstellung von Daten gemäß Absatz 1 verpflichtet sind, melden Daten in Bezug auf die von dem Mutterunternehmen und/oder seinen Tochterunternehmen gehaltenen Instrumente gemäß den Tabellen in Anhang I Kapitel 2 auf Gruppen- oder Einzelunternehmensbasis. 3. Die betreffende NZB hat zu verlangen, dass Berichtspflichtige für Gruppendaten für Wertpapiere mit oder ohne einen ISIN-Code, die von ihrer Gruppe gemäß Anhang I Kapitel 2 gehalten werden, vierteljährlich Meldungen mit dem Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis und ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis vornehmen. 4. Berichtspflichtige für Gruppendaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii haben diese Verordnung auf Ebene der Bestände dieses einzelnen Instituts oder Finanzinstituts einzuhalten. Artikel 3b Allgemeine statistische Berichtspflichten 1. Die Berichtspflichten und Ausnahmeregelungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Berichtspflichten gemäß: a) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (***), b) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (****) und c) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50). 2. Daten auf Einzelwertpapierbasis über Positionen zum Quartalsende oder Monatsende und statistische Daten für das Referenzquartal oder den Referenzmonat gemäß Artikel 3 Absatz 5 werden gemäß Anhang II Teil 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 und den Rechnungslegungsvorschriften nach Artikeln 5, 5a und 5b gemeldet. (***) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73)." (****) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).“" |
5. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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6. |
Es werden folgende Artikel 4a und 4b eingefügt: „Artikel 4a Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten 1. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3a nach den folgenden Grundsätzen gewähren:
2. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten in Bezug auf das gemäß Artikel 3a Absatz 3 auf Einzelwertpapierbasis vergebene Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ gewähren, sofern die NZBen diese Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden. 3. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten in Bezug auf Meldungen auf Einzelunternehmensbasis gemäß Anhang I Kapitel 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 10b Absatz 2 Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten für außerhalb der Union ansässige Unternehmen gewähren, sofern die NZBen die Informationen in Anhang I Kapitel 2 für die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen insgesamt ableiten können. Artikel 4b Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen 1. Die NZBen können Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß a) der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (*****), b) der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), c) der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) oder d) der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden, oder wenn die NZBen die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen auf anderem Wege ableiten können. 2. Die NZBen stellen sicher, dass die in diesem Artikel, in Artikel 4 und in Artikel 4a genannten Bedingungen für die Gewährung, die Erneuerung oder die Rücknahme einer Ausnahmeregelung, sofern anwendbar und falls erforderlich, mit Wirkung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erfüllt sind. 3. Die NZBen können den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel, Artikel 4 oder Artikel 4a gewährt wurden, zusätzliche Berichtspflichten auferlegen, falls die NZBen weitere Angaben für erforderlich halten. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die verlangten Daten innerhalb von 15 Werktagen ab der Aufforderung durch die betreffende NZB. 4. Wurden von den NZBen Ausnahmeregelungen gewährt, können die tatsächlichen Berichtspflichtigen gleichwohl die vollen Berichtspflichten erfüllen. Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der sich entscheidet, die von der betreffenden NZB gewährten Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch zu nehmen, hat die Zustimmung der NZB einzuholen, bevor er die gewährten Ausnahmeregelungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt. (*****) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).“" |
7. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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8. |
Es werden folgende Artikel 5a und 5b eingefügt: „Artikel 5a Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Gruppendaten 1. Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände mit den gemäß Anhang II Teil 4 und 8 ermittelten Bewertungen. 2. Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken und Verrechnungsmöglichkeiten melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände für statistische Zwecke auf Bruttobasis. Insbesondere sind Wertpapierbestände von Berichtspflichtigen für Gruppendaten, die von dem Berichtspflichtigen selbst ausgegeben wurden, sowie Wertpapierbestände der einzelnen Rechtsträger innerhalb der berichtenden Gruppe gemäß Artikel 2 Absatz 4, die von den Unternehmen selbst ausgegeben wurden, zu melden. Artikel 5b Allgemeine Rechnungslegungsvorschriften 1. Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften diejenigen, die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (******) oder, wenn diese keine Anwendung findet, die in den sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen gelten, niedergelegt sind. 2. Die Wertpapierbestände, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, werden als Bestände des ursprünglichen Inhabers und nicht als Bestände der Partei erfasst, die sie vorübergehend erwirbt, wenn eine feste Verpflichtung zur Umkehrung des Geschäfts besteht und nicht nur die bloße Möglichkeit. Verkauft die Partei, die die Wertpapiere vorübergehend erwirbt, die übernommenen Wertpapiere, so wird ein solcher Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und von der Partei, die sie vorübergehend erwirbt, als negative Position im betreffenden Wertpapierportfolio ausgewiesen. (******) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).“" |
9. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Vorlagefrist für Sektordaten Die NZBen übermitteln der EZB:
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10. |
Es werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt: „Artikel 6a Vorlagefrist für Gruppendaten Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3a Absatz 1 und Anhang I Kapitel 2 bis 18.00 Uhr MEZ am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Artikel 6b Allgemeine Vorlagefristen 1. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den tatsächlichen Berichtspflichtigen benötigen, um die erforderlichen Qualitätskontrollverfahren durchzuführen und die Fristen der Artikel 6 und 6a einzuhalten. 2. Fällt eine in Artikel 6 oder Artikel 6a genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Veröffentlichung auf der Website der EZB.“ |
11. |
Der folgende Artikel 10b wird eingefügt: „Artikel 10b Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22) (*******) 1. Die erstmalige Meldung von Sektordaten gemäß Artikel 3 beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018. 2. Die erstmalige Meldung von Gruppendaten gemäß Artikel 3a beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018. (*******) Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22) (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 24)“." |
12. |
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. August 2016.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).
ANHANG
1. |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(*) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.
(**) Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt zu erfassen.“;
(***) Die im System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2008 enthaltene Sektorenzuordnung findet in diesem Fall Anwendung, da das ESVG 2010 keine Anwendung findet“;
(1) Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).
(2) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‘Zentralstaat’ (S.1311), ‘Länder’ (S.1312), ‘Gemeinden’ (S.1313) und ‘Sozialversicherung’ (S.1314) getrennt erfasst.
(3) Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).
(4) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.
(5) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt gemeldet.“;
(6) Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollten die Felder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den jeweiligen nationalen Vorschriften gemeldet werden, die von der NZB festgelegt wurden, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.
(7) Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollten die Felder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den jeweiligen nationalen Vorschriften gemeldet werden, die von der NZB festgelegt wurden, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.
(8) Bestmögliche alternative Näherungswerte (wie Buchwerte) können verwendet werden, wenn der Marktwert nicht verfügbar ist.
(9) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.“
(****) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).“.
(10) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).