9.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1347 DER KOMMISSION

vom 8. August 2016

zur 250. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 3. August 2016 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei natürliche Personen in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Natürliche Personen“ die folgenden Einträge angefügt:

a)

„Aslan Avgazarovich Byutukaev (auch: a) Аслан Авгазарович Бютукаев, b) Amir Khazmat, c) Амир Хазмат, d) Abubakar, e) Абубакар. Geburtsdatum: 22.10.1974. Geburtsort: Kitaewka, Distrikt Nowoselitskij, Region Stawropol, Russische Föderation. Staatsangehörigkeit: Russische Föderation. Anschrift: Akharkho Street, 11, Katyr-Yurt, Distrikt Achkhoy-Martanowskij, Republik Tschetschenien, Russische Föderation. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Ziffer i: 3.8.2016.“

b)

„Ayrat Nasimovich Vakhitov (auch: a) Айрат Насимович Вахитов, b) Salman Bulgarskiy, c) Салман Булгарский. Geburtsdatum: 27.3.1977. Geburtsort: Nabereschnyje Tschelny, Republik Tatarstan, Russische Föderation. Staatsangehörigkeit: Russische Föderation. Weitere Angaben: Benutzt möglicherweise einen gefälschten Pass eines syrischen oder irakischen Staansangehörigen. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Ziffer i: 3.8.2016.“