5.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1333 DES RATES
vom 4. August 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehen sind. |
(2) |
Am 2. März 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2270 (2016) über neue restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea verabschiedet. Im Einklang mit dieser Resolution hat der gemäß der Resolution 1718 (2006) eingesetzte Sanktionsausschuss am 4. April 2016 eine Liste zusätzlicher Güter veröffentlicht, auf die das Verbot der Weitergabe, der Beschaffung und der Bereitstellung technischer Hilfe Anwendung findet (Liste sensibler Güter). |
(3) |
Am 4. August 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1341 (3) zur Umsetzung dieser Maßnahme angenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d werden die Worte „in den Anhängen I, Ia und Ib“ durch die Worte „in den Anhängen I, Ia, Ib und Ig“ ersetzt. |
3. |
In Artikel 5c Absatz 4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „(4) Für in Absatz 3 genannten Transaktionen, die einen Geldtransfer im Wert von:“. |
4. |
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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5. |
Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird als Anhang Ig eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 4. August 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
(2) Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).
(3) Beschluss des Rates (GASP) 2016/1341 vom 4. August 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 116 dieses Amtsblatts).
ANHANG
„ANHANG Ig
Liste der in den Artikeln 2, 3 und 6 aufgeführten Güter und Technologien (1)“.
(1) Die Codenummern sind die für die entsprechenden Erzeugnisse geltenden Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, die in deren Anhang I festgelegt ist.