4.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1329 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2016

zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 14. Mai 2015 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung nach einem Antrag des Europäischen Verbands der Eisen- und Stahlindustrie (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) eine Antidumping-Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt (im Folgenden „kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse“), mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) (im Folgenden zusammen bezeichnet als „betroffene Länder“) in die Union ein.

(2)

Am 12. November 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 der Kommission (2) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) unterwarf die Kommission die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation der zollamtlichen Erfassung. Nach Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung waren alle interessierten Parteien gebeten, innerhalb einer festgelegten Frist unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen. Stellungnahmen zur zollamtlichen Erfassung gingen vom Antragsteller, der China Iron & Steel Association (CISA), dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation sowie von russischen ausführenden Herstellern, Einführern und/oder Verwendern ein.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission (3) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation ein.

(4)

Die endgültige Sachaufklärung und Entscheidung der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission (4) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) dargelegt. In der vorliegenden Verordnung werden nur die Frage der zollamtlichen Erfassung und die Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erfassung und der rückwirkenden Erhebung des besagten Antidumpingzolls behandelt.

2.   Verfahren im Hinblick auf die Rückwirkung nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen

(5)

Bezüglich der Frage, ob die rückwirkende Anwendung der endgültigen Zölle gerechtfertigt war, analysierte die Kommission die Verbrauchszahlen, Preise, Einfuhr- und Verkaufsmengen vor und nach der Eröffnung der Untersuchung. Im Rahmen dieser Sachaufklärung versandte die Kommission darüber hinaus Fragebögen an Einführer und/oder Verwender der betroffenen Ware zur Ermittlung der Einfuhrmengen, Einfuhrpreise und Lagerbestände für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. April 2015 bis zum 31. Januar 2016. Antworten gingen von 22 unabhängigen und verbundenen Einführern und/oder Verwendern ein. Darüber hinaus wurden an den Antragsteller und an eine Stichprobe von fünf Unionsherstellern Fragebögen betreffend die Verkaufszahlen für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“), d. h. vom 1. April 2015 bis zum 31. Januar 2016, versandt. Antworten gingen vom Antragsteller und von allen Unionsherstellern der Stichprobe ein.

(6)

Um die Antworten auf die in Erwägungsgrund 5 genannten Fragebögen zu prüfen, wurden Kontrollbesuche vor Ort bezüglich der übermittelten Angaben bei den folgenden Parteien durchgeführt:

a)

Unionshersteller

ThyssenKrupp, Duisburg, Deutschland

ArcelorMittal Belgium NV, Gent, Belgien

ArcelorMittal Sagunto SL, Puerto de Sagunto, Spanien

b)

Unabhängige Einführer/Verwender

Duferco SA, Lugano, Schweiz

Marcegaglia Carbon Steel, Mantova, Italien

(7)

Am 3. Mai 2016 fand auf Antrag von Eurofer eine Anhörung beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren statt. Diese Anhörung erfolgte im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation; dabei wurde u. a. die etwaige rückwirkende Vereinnahmung des endgültigen Antidumpingzolls erörtert.

(8)

Auf Antrag von Einführern hielten die Kommissionsdienststellen zwei Anhörungen zur Frage der rückwirkenden Vereinnahmung des Antidumpingzolls ab.

(9)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten kaltgewalzten Flachstahlerzeugnisse beabsichtigte (im Folgenden „zusätzliche Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der zusätzlichen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(10)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung nahmen mehrere Parteien Stellung. Am 15. Juni 2016 wurde eine Gruppe von Einführern vom Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren gehört. Nach dieser Anhörung nahm eine interessierte Partei Stellung zu den nach der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen.

B.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN

1.   Allgemeine Grundsätze für die zollamtliche Erfassung und die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen

(11)

Entsprechend ihrer Mitteilung „Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa“ (5) wird die Kommission dafür sorgen, dass der Wirtschaftszweig bereits deutlich vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen tatsächlich entlastet wird. Zu diesem Zweck werden Einfuhren bereits zollamtlich erfasst, ehe vorläufige Maßnahmen verabschiedet werden. Dies versetzt die Kommission in die Lage, für drei Monate vor Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen endgültige Antidumpingzölle rückwirkend anzuwenden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese rechtlichen Voraussetzungen sind in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung dargelegt, die sich ihrerseits auf die Artikel 10.6 und 10.7 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „WTO-ADA“) stützen.

(12)

Diese rechtlichen Voraussetzungen sehen einen zweischrittigen Mechanismus vor, damit sichergestellt ist, dass die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls nicht untergraben wird.

(13)

Da es sich hier um den ersten Fall handelt, der die Voraussetzungen für eine rückwirkende Vereinnahmung von Antidumpingzöllen erfüllt, hält es die Kommission für erforderlich, die Methodik detailliert zu erläutern, die zu dieser Schlussfolgerung geführt hat.

(14)

Der erste Schritt — ausgehend vom Ansatz, dass eine Untergrabung der Abhilfewirkung von Zöllen zu verhindern ist — besteht in der zollamtlichen Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung und Artikel 10.7 WTO-ADA, wobei nicht nur die Einfuhren erfasst, sondern auch die interessierten Parteien, insbesondere Einführer, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass unter Umständen endgültige Zölle rückwirkend vereinnahmt werden, falls die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der zweite Schritt — falls sich die Abhilfewirkung endgültiger Zölle nicht entfaltet — besteht in der rückwirkenden Erhebung von Antidumpingzöllen auf Waren, die nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung und Artikel 10.6 WTO-ADA innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung vorläufiger Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(15)

Jeder dieser beiden Schritte kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung und Artikel 10.6 WTO-ADA erfüllt sind.

(16)

Die Kommission hält es für zweckdienlich zu erläutern, wie sie die beiden in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung aufgeführten Voraussetzungen — nämlich den erheblichen Anstieg der Einfuhren und die wahrscheinlich ernsthafte Untergrabung der Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls — bei der Entscheidung über die rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen auslegt und anwendet.

(17)

Die zweite der beiden alternativen Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung ist immer dann erfüllt, wenn die Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Eine nähere Erläuterung des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung ist daher nicht erforderlich.

(18)

In Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung ist Folgendes niedergelegt:

„zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird.“

(19)

Die Kommission legt Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dahingehend aus, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Kommission berechtigt ist, den endgültigen Antidumpingzoll rückwirkend zu erheben (zusätzlich zu den Bedingungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung und des einleitenden Satzes des Artikels 10 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung). Die beiden Voraussetzungen sind wie folgt zu verstehen:

a)

Über die Einfuhrhöhe, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachte, hinaus ist ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen, und

b)

dieser weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren untergräbt angesichts der zeitlichen, mengenmäßigen und sonstigen Umstände wahrscheinlich ernsthaft die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls.

1.1.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(20)

Zur Ermittlung, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren vorliegt, ist ein Datenvergleich notwendig. (6) In diesem Zusammenhang muss festgelegt werden, welche Zeiträume zu vergleichen sind.

1.1.1.   Vergleichszeiträume

(21)

Einerseits wird in der Grundverordnung auf die Höhe der Einfuhren im Untersuchungszeitraum Bezug genommen. Andererseits implizieren die Formulierungen „weitere“ und „über … hinaus“, dass die Einfuhrhöhe im Untersuchungszeitraum mit der Einfuhrhöhe nach dem Untersuchungszeitraum verglichen werden sollte.

(22)

Gleichzeitig kann der Zeitraum, der mit dem Untersuchungszeitraum verglichen werden soll, erst beginnen, wenn eine der beiden alternativen Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt ist. Erlangen Einführer erst durch die Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom wahrscheinlichen Dumping Kenntnis, sollte dieser Zeitpunkt als Startzeitpunkt des zweiten Zeitraums gelten.

(23)

Die Gesamtanalyse dient der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Zolls vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen erfüllt sind. Folglich sollte der letztgenannte Zeitraum mit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen enden, da zu diesem Zeitpunkt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren (7) endet.

(24)

Einfuhrstatistiken stehen nur auf Monatsbasis zur Verfügung. Die Kommission würde für den letztgenannten Zeitraum daher die Daten des vollen Kalendermonats nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union heranziehen, wenn die Einführer auf diesem Weg Kenntnis erlangen. Erlangen die Einführer auf anderem Wege Kenntnis vom Dumpingsachverhalt, zum Beispiel weil schon früher Dumping über einen längeren Zeitraum vorlag, würde der Monat nach dem Ereignis, das die Zurkenntnisnahme des Dumpingsachverhalts bewirkt hat, herangezogen, die früheste Zeitspanne wäre jedoch der erste volle Monat nach dem Untersuchungszeitraum. In Bezug auf den Endzeitpunkt würde die Kommission zwei Werte festlegen: einen einschließlich des Monats, in dem die vorläufigen Maßnahmen beginnen, und einen ausschließlich dieses Monats.

(25)

Die Kommission würde normalerweise eine monatliche Durchschnittseinfuhrhöhe für den gesamten Untersuchungszeitraum festlegen, der in der Regel 12 Monate beträgt, und eine monatliche Durchschnittseinfuhrhöhe zwischen der Kenntnisnahme und den vorläufigen Maßnahmen. Die Start- und Endpunkte des letztgenannten Durchschnitts werden entsprechend der Erläuterung im vorstehenden Absatz ermittelt.

(26)

Darüber hinaus würde die Kommission auch die Entwicklung der Einfuhren in absoluten Zahlen ermitteln, ferner ihre Auswirkungen auf die Entwicklung der Lagerbestände der Ware und auf die Marktanteile sowie den Verbrauch der Ware im Bezugszeitraum.

1.1.2.   Einstufung des Anstiegs als erheblich

(27)

Eine solche Feststellung sollte nach Lage des Einzelfalls erfolgen. Zusätzlich zum Vergleich gewogener Monatsdurchschnittswerte wird die Kommission auch alle sonstigen relevanten Erwägungen berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Entwicklung des Gesamtverbrauchs der betroffenen Ware in der Union, die Entwicklung der Lagerbestände und der Marktanteile. Die Analyse sollte also zweiteilig erfolgen: mit absoluten und relativen Werten. Ein Vergleich der beiden vorstehend genannten monatlichen Durchschnittswerte ist daher zwar wichtig, aber nicht zwingend der ausschlaggebende Faktor in der Frage, ob der weitere Anstieg der Einfuhren „erheblich“ ist.

1.1.3.   Diesem Ansatz zugrunde liegenden Überlegungen

(28)

Einfuhren, die vor der zollamtlichen Erfassung in die Union gelangen, unterliegen in keinem Fall Antidumpingzöllen. Sie sind jedoch für die Einschätzung relevant, ob Einfuhren, die nach der zollamtlichen Erfassung in die Union gelangen, aller Wahrscheinlichkeit nach die Abhilfewirkung von Zöllen untergraben, und zwar aus dem folgenden Grund: Die Abhilfewirkung von Zöllen (d. h. eine Erhöhung der Preise für eingeführte Waren, entweder aufgrund einer Preiserhöhung oder aufgrund des Zolls) tritt unter anderem aufgrund von Lagerbeständen niemals sofort ein, sondern erst nach dem Abverkauf der Lagerbestände. Ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren vor der zollamtlichen Erfassung dürfte in der Regel zu einem erheblichen Anstieg der Lagerbestände führen. In diesem Fall wird die Abhilfewirkung von Zöllen im Vergleich zu einer Situation mit normalen Lagerbeständen weiter verzögert. Weitere Einfuhren zwischen der zollamtlichen Erfassung und den vorläufigen Maßnahmen, die zu den Lagerbeständen, die bereits die normale Höhe der Bestände deutlich übersteigen, hinzukommen, würden die Abhilfewirkung weiter hinauszögern.

1.2.   Der Anstieg der Einfuhren untergräbt wahrscheinlich ernsthaft die Abhilfewirkung von Zöllen

(29)

In einem zweiten Schritt muss festgestellt werden, ob dieser Anstieg die Abhilfewirkung des endgültig anzuwendenden Zolls wahrscheinlich ernsthaft untergräbt. Der Begriff „wahrscheinlich“ weist darauf hin, dass es sich dabei um eine zukunftsorientierte Analyse handelt. Die Analyse wird immer fallspezifisch erfolgen und das Ergebnis wird von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen, bei dem eine zollamtliche Erfassung von Einfuhren mit dem Ziel einer rückwirkenden Erhebung von Zöllen angeordnet wurde.

(30)

In dieser Analyse sollte unter anderem der Wirkung von Einfuhren in die Union zwischen der Erfassung und den vorläufigen Maßnahmen Rechnung getragen werden. Wurden keine Einfuhren oder nur Einfuhren in unerheblicher Menge getätigt, hat die zollamtliche Erfassung ausgereicht, um weiteren Schaden vom Wirtschaftszweig der Union abzuwenden. Somit ist der zweite Schritt, d. h. die rückwirkende Zolleinführung, in der Regel nicht gerechtfertigt.

(31)

Bei der Beurteilung, ob die Auswirkung der Einfuhren, die zwischen der zollamtlichen Erfassung und den vorläufigen Maßnahmen in die Union gelangt sind, die Abhilfewirkung von Zöllen wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird, untersucht die Kommission insbesondere die folgenden Faktoren:

a)

Volumen dieser Einfuhren;

b)

Zeitspanne dieser Einfuhren;

c)

Preise dieser Einfuhren;

d)

alle sonstigen relevanten Umstände: Die Kommission wird u. a. folgende sonstige Umstände untersuchen:

i)

Lagerbestände der eingeführten Ware vor der zollamtlichen Erfassung,

ii)

Preisentwicklung der eingeführten Ware vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme bis zu vorläufigen Maßnahmen,

iii)

Veränderungen des Handelsgefüges, die auf Versuche hindeuten, die zollamtliche Erfassung zu umgehen.

1.3.   Kumulierung

(32)

Bei Untersuchungen, die mehr als ein Land betreffen, wird die Frage, ob Einfuhren aus diesen Ländern für die Zwecke der Analyse nach den Abschnitten 1.1 und 1.2 kumuliert werden, davon abhängen, ob die Kommission bei der zugrunde liegenden Antidumping-Untersuchung entschieden hat, diese Einfuhren zu kumulieren.

2.   Anwendung auf den vorliegenden Fall

(33)

Die zollamtliche Erfassung betrifft Einfuhren zwischen dem 12. Dezember 2015 und dem Tag der Einführung der vorläufigen Antidumping-Maßnahmen, d. h. dem 12. Februar 2016. In diesem Zeitraum betrugen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern circa 165 000 Tonnen.

(34)

Wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt, gingen Angaben vom Antragsteller, von allen Unionsherstellern in der Stichprobe und von 22 unabhängigen und verbundenen Einführern und/oder Verwendern ein. Ihre Einfuhren machten 46 % aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern in dem Zeitraum aus, für den Daten erhoben wurden, d. h. von April 2015 bis Januar 2016.

(35)

Um zu entscheiden, ob eine rückwirkende Vereinnahmung der Zölle gerechtfertigt war, evaluierte die Kommission die Kriterien in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.

(36)

In Bezug auf die zollamtliche Erfassung von Einfuhren und die etwaige rückwirkende Anwendung von Antidumping-Maßnahmen gingen Stellungnahmen ein, die nachstehend analysiert werden.

2.1.   Früheres Dumping oder Kenntnis von Dumping oder Schädigung seitens der Einführer

(37)

Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung muss „schon früher Dumping über einen längeren Zeitraum“ vorgelegen haben oder der Einführer muss „nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis“ gehabt haben oder hätte haben müssen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die Einführer aus den in Erwägungsgrund 17 und im Folgenden genannten Gründen seit dem Tag der Einleitung der Untersuchung in Bezug auf das Dumping Kenntnis vom Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung hatten oder hätten haben müssen.

(38)

Ein Einführer führte an, dass der Anscheinsbeweis für das Dumping im Antrag nicht als Beleg dafür ausreiche, dass die Einführer Kenntnis vom Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung gehabt hätten oder hätten haben müssen. Insbesondere sei der Antrag an sich kein schlagender Beweis dafür, dass Dumping tatsächlich stattgefunden habe. Zum anderen wäre die rückwirkende Einführung von Zöllen in jeder einzelnen Untersuchung möglich, wenn man dem Grundsatz folgen würde, dass die Beweise im Antrag für die Schlussfolgerung ausreichten, dass die Einführer vom Dumping Kenntnis hätten haben müssen. Im Übrigen sei die Aussage von Eurofer, dass die Einführer angesichts der extrem niedrigen Preise der Einfuhren aus China und Russland nicht behaupten könnten, vom Dumping nichts gewusst zu haben, irreführend, da angebliche Niedrigpreise an sich noch keinen Beweis darstellten, dass Einfuhren gedumpt seien.

(39)

Eine andere interessierte Partei stellte fest, dass Eurofer keine Presseberichte oder andere, für Unionseinführer von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen öffentlich verfügbare Informationen vorgelegt habe, die sich mit Dumpingpraktiken chinesischer Hersteller bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse befasst hätten. In den vorgelegten Presseartikeln gehe es um Stahl im Allgemeinen und nicht speziell um kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Darüber hinaus seien die Presseberichte aus Indien und Amerika, die Eurofer vorgelegt habe, nicht von Belang für die Frage, ob die Unionseinführer vom Dumping Kenntnis gehabt hätten.

(40)

Zunächst einmal muss betont werden, dass sich die Kenntnis der Einführer nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung auf das Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung durch das Dumping bezieht (Unterstreichung eingefügt). Die Kommission ist der Ansicht, dass die Einführer nach objektiven Kriterien vom Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen, nicht nur durch die nicht vertrauliche Fassung des Antrags, sondern auch durch die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens, die sowohl verfügbar war als auch bei der Verfahrenseinleitung allen bekannten interessierten Parteien, einschließlich der Einführer, Verwender und ihrer repräsentativen Verbände, zur Kenntnis gebracht wurde. Darüber hinaus war die nicht vertrauliche Fassung des Antrags von Eurofer auf zollamtliche Erfassung den interessierten Parteien voll zugänglich, was bereits im Antrag angekündigt worden war. Die Untersuchung wurde eingeleitet, weil die Anscheinsbeweise im Antrag als ausreichender Beleg dafür angesehen wurden, dass Einfuhren aus den betroffenen Ländern wahrscheinlich mittels Dumping auf den Markt der Union gelangten. Diese Anscheinsbeweise betrafen den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014, d. h. einen längeren Zeitraum. Darüber hinaus wurde vorläufig festgestellt und zudem endgültig bestätigt, dass Dumping auch im Untersuchungszeitraum des Verfahrens stattgefunden hat, d. h. von April 2014 bis März 2015. Es wird daher bestätigt, dass die Einführer ab dem Tag der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom Dumping und der angeblichen Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen.

(41)

Anzumerken ist außerdem, dass eine rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen nur bei Einfuhren zulässig ist, die einer zollamtlichen Erfassung unterlagen, und auch nur dann, wenn die Kriterien des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind. Die Behauptung, dass die rückwirkende Einführung von Zöllen „in jeder einzelnen Untersuchung“ möglich sei, ist daher sachlich nicht richtig. In Bezug auf die angebliche Irrelevanz der von Eurofer vorgelegten Presseberichte räumt die Kommission ein, dass diese Artikel zwar nicht speziell kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse zum Thema hatten, wohl aber einen glaubwürdigen Einblick in die Preispolitik ausführender Stahlhersteller in den betroffenen Ländern vermittelten. Darüber hinaus sollten die Presseberichte im Lichte der übrigen objektiven Tatsachen gesehen werden, die in den Erwägungsgründen genannt sind.

(42)

Daher werden die Einwände zur Dumping-Kenntnis seitens der Einführer zurückgewiesen.

(43)

Nach der Unterrichtung brachten bestimmte Einführer vor, dass die Kenntnis von Dumping und Schädigung unter dem Gesichtspunkt gesehen werden sollten, dass es sich bei der rückwirkenden Einführung um eine „außergewöhnliche Maßnahme“ handele und dass dies hohe Anforderungen an die untersuchenden Behörden stelle und/oder dass der auf der „Kenntnis seitens der Einführer“ basierende Ansatz bezüglich Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung zu weit gefasst sei. Sie gelangten daher zu dem Schluss, dass die Einleitungsbekanntmachung nicht ausreiche, um Einführer über das Dumping und die Schädigung oder deren Ausmaß zu unterrichten. Allerdings enthielt die Einleitungsbekanntmachung, über die in der Stahlhandelspresse ausführlich berichtet wurde, und die öffentliche Fassung des Antrags, der den bekannten Einführern und/oder Verwendern zugeschickt wurde und für alle interessierten Parteien vom ersten Tag der Untersuchung an zugänglich war, beide zusammengenommen, eindeutige (und ausführliche) Angaben zur verwendeten Methode, zu den genutzten Datenquellen und zum hohen Ausmaß des Dumpings und der Schädigung sowohl für die VR China als auch Russland. Das Ausmaß des Dumpings wurde in Form eines Prozentsatzes des CIF-Einfuhrpreises mitgeteilt. Außerdem erinnerte die Kommission in den Erwägungsgründen 5 bis 11 der Erfassungsverordnung alle interessierten Parteien daran, dass ihr ausreichende Nachweise des Dumpings in Bezug auf das Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung vorlagen. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Einführer Kenntnis davon hatten oder hätten haben müssen, dass Dumping und Schädigung tatsächlich stattfanden bzw. dies behauptet wurde. Die Tatsache, dass nicht alle Untersuchungen zu Antidumpingmaßnahmen führen, bedeutet nicht, dass den Einführern keine Anscheinsbeweise für Dumping und Schädigung zur Verfügung gestellt wurden. Die Kommission ist daher zu der Überzeugung gekommen, dass die diesbezüglichen notwendigen Anforderungen erfüllt wurden.

(44)

Die russischen ausführenden Hersteller und ein Einführer brachten vor, dass die Feststellung der Kommission bezüglich Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung eindeutig die in Artikel 10.6 Buchstabe i WTO-ADA festgesetzten Anforderungen nicht erfüllten, nach denen der Einführer Kenntnis davon gehabt haben sollte, dass der Ausführer Dumping betreibe und dieses Dumping eine Schädigung verursache. Außerdem sei die Bedingung der „Kenntnis“, wenn man die Interpretation der Kommission zugrunde lege, in jedem Fall erfüllt, in dem eine Einleitungsbekanntmachung veröffentlicht wurde, was nicht hinnehmbar sei. Weiter hieß es, dass die Bewertung von Dumping ein komplexer Prozess sei, für den es erforderlich sei, Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zu haben, die aber nicht offengelegt werden könnten.

(45)

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass jedes WTO-Mitglied berechtigt ist, Antidumpingverfahren und -praktiken einzuführen, die seinen jeweiligen Gegebenheiten entsprechen, solange dabei nicht gegen WTO-Normen verstoßen wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie sehr hohe Anforderungen an die Eröffnung von Untersuchungen stellt und dass eine sehr ausführliche Überprüfung des Dumpings und der Schädigung anhand der verfügbaren Nachweise durchgeführt und den interessierten Parteien zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Erwägungsgrund 43). Zu diesen Daten gehören auch unternehmensspezifische Inlands- und Ausfuhrpreise, die die Einführer leicht mit den Preisen, zu denen sie in den betroffenen Ländern Einkäufe tätigten, hätten vergleichen können, um festzustellen, ob es sich um Dumpingpreise handelte und in welchen Ausmaß Dumping betrieben wurde. Es sei auch darauf hingewiesen, dass, wie in Erwägungsgrund 5 festgestellt, einige der eingegangenen Antworten von verbundenen Einführern stammten, die Zugriff auf die einschlägigen Informationen bezüglich der Inlands- und Ausfuhrpreise hatten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das WTO-Recht nicht vorsieht, dass die Einführer in der Lage sein sollten, detaillierte Dumpingberechnungen anzustellen, sondern nur, dass sie Kenntnis vom Ausmaß dieses Dumpings haben sollten. Zudem wurden auch die Analyse der verschiedenen Schadensindikatoren zusammen mit den detaillierten Berechnungen der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung zugänglich gemacht, aus denen hervorgeht, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursachen.

(46)

Ein Einführer brachte auch vor, dass seine Lieferanten ihm zugesichert hätten, dass sie kein Dumping betrieben, ohne dass er dies jedoch mit Nachweisen untermauerte. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

(47)

Die russischen ausführenden Hersteller bezweifelten das Vorliegen von Dumping und brachten vor, die Einführer hätten erst am 12. Februar 2016 Kenntnis von der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung und vom Ausmaß des Dumpings erlangt. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass die genannten aktenkundigen Informationen, also die Einleitungsbekanntmachung und die nicht vertrauliche Fassung des Antrags, die den Einführern zugesandt oder zugänglich gemacht wurde, einen eindeutigen Hinweis auf das Ausmaß des Dumpings enthielten und dass die Einführung der vorläufigen Maßnahmen diese Informationen nur bestätigte. Die vorgebrachte Behauptung muss somit zurückgewiesen werden.

(48)

Die Kommission bestätigt daher in diesem besonderen Fall, dass den Einführern eindeutig Nachweise dafür vorlagen, dass die chinesischen und russischen Ausführer schädigendes Dumping betrieben.

2.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren, der die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergräbt

(49)

Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung muss „zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet“ worden sein.

2.2.1.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(50)

Laut Eurostat (8) (zum Zeitpunkt der Beurteilung standen Daten bis einschließlich März 2016 zur Verfügung) betrug das monatliche Durchschnittsvolumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum 118 912 Tonnen. Das monatliche Durchschnittsvolumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in der Zeit vom ersten vollen Monat nach Bekanntmachung der Einleitung der Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen (Juni 2015 bis Januar 2016) betrug 162 457 Tonnen, d. h. 37 % mehr als im Untersuchungszeitraum. Im selben Zeitraum betrug das Gesamteinfuhrvolumen 1 299 658 Tonnen, und zwar 721 386 Tonnen aus der VR China und 578 272 Tonnen aus Russland. Bei der getrennten Betrachtung des monatlichen Durchschnittsvolumens der Einfuhren aus der VR China und aus Russland ist für China ein Anstieg von 48 % und für Russland ein Anstieg von 25 % festzustellen.

(51)

Bei Betrachtung des Zeitraums vom ersten vollen Monat nach der Einleitung des Verfahrens bis einschließlich des Monats, in dem vorläufige Maßnahmen eingeführt wurden (d. h. von Juni 2015 bis Februar 2016) ergibt sich ein monatliches Durchschnittsvolumen der Einfuhren von 150 673 Tonnen, das sind 27 % mehr als der Monatsdurchschnitt im Untersuchungszeitraum. Die Monatsvolumina der Einfuhren aus der VR China und Russland weisen einen Anstieg von 34 % bzw. 19 % auf.

(52)

Die Einfuhren der 22 Einführer und/oder Verwender, die Angaben zu den Einfuhren in der Zeit nach der Einleitung des Verfahrens machten (Juni 2015 bis Januar 2016), entsprachen 46 % aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Die so erhobenen Daten zeigen in Bezug auf diese mitarbeitenden Einführer und/oder Verwender insgesamt, dass die Lagerbestände der betroffenen Ware Ende 2015 22 % höher waren als Ende 2014. Dieses Ergebnis stützt nicht nur die statistisch basierte Feststellung eines starken Anstiegs der Einfuhren, sondern legt auch nahe, dass Lagerbestände gebildet worden sind.

(53)

Beide Analysen zeigen, dass die Einfuhrvolumina nach der Verfahrenseinleitung tatsächlich erheblich angestiegen sind.

(54)

Mehrere russische ausführende Hersteller stellen die Schlussfolgerung infrage, dass die Einfuhren erheblich angestiegen sind, und verweisen auf „führende Kommentatoren und Praktiker“, nach deren Ansicht der Anstieg der Einfuhrmenge wirklich massiv sein müsse. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei den Texten, auf die Bezug genommen wurde, nicht um rechtsverbindliche Vorschriften („hard law“) handelt und dass sich dort keine spezifischen Hinweise dazu finden, was unter „massiv“ oder „erheblich“ zu verstehen ist, wobei dies von Fall zu Fall entschieden werden muss.

(55)

Auf dieser Grundlage kann der Anstieg der Einfuhren nach Auffassung der Kommission als erheblich angesehen werden kann und das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(56)

Mehrere russische ausführende Hersteller sowie ein Einführer wandten ein, dass die Kommission bei ihrer Bewertung des Eurofer-Antrags auf zollamtliche Erfassung die temporären Auswirkungen der EU-Handelssanktionen gegen Russland nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Weder zum Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung noch während oder nach dem Untersuchungszeitraum bis zur Einführung vorläufiger Maßnahmen am 12. Februar 2016, unterlag die betroffene Ware „Sanktionen“. Dieser Einwand wird daher zurückgewiesen.

(57)

Die russischen ausführenden Hersteller griffen diesen Punkt in ihren Stellungnahmen nach der Unterrichtung erneut auf und erklärten, dass obwohl die betroffene Ware keinen „Sanktionen“ unterlag, diese sich doch auf die betroffene Ware ausgewirkt hätten, da die Unionsabnehmer zögerten, überhaupt russische Waren zu kaufen. Dieses Argument wurde nicht untermauert. Zudem ist klar, dass die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware nach dem Untersuchungszeitraum von mit diesem Verfahren zusammenhängenden Faktoren beeinträchtigt wurde und nicht von den angeblichen Auswirkungen der Sanktionen auf andere Waren. Die den Sanktionen unterliegenden Güter waren eindeutig definiert und daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Sanktionen sich in besonderem Maße auf die kräftigen Verschiebungen bei der Volumenentwicklung nach dem Untersuchungszeitraum ausgewirkt haben.

(58)

Darüber hinaus wandten dieselben russischen ausführenden Hersteller wie auch die russischen Behörden ein, dass die Argumente von Eurofer bei der Beurteilung des weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren auf einem Vergleich zufällig ausgewählter Zeiträume beruhen würden. Eine weitere interessierte Partei führte an, dass aufgrund der extremen monatlichen Schwankungen der Einfuhrvolumina von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen die Ergebnisse höchst unterschiedlich ausfallen könnten, je nachdem, welcher Zeitraum ausgewählt werde. Mit anderen Worten: Aus den Daten im Antrag von Eurofer lasse sich kein „erheblicher Anstieg der Einfuhren“ ableiten.

(59)

Die im Antrag, der zur zollamtlichen Erfassung führte, zu Vergleichszwecken herangezogenen Zeiträume umfassten beträchtliche Zeitabschnitte sowohl nach dem Untersuchungszeitraum als auch mit diesem überlappend. Darüber hinaus schlugen verschiedene interessierte Parteien andere Zeiträume für die vergleichende Analyse eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren vor, und alle kamen zu derselben Schlussfolgerung (nämlich, dass im Vergleich zum Einfuhrvolumen im Untersuchungszeitraum ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war). Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(60)

Mehrere russische ausführende Hersteller führten an, dass es bei ihnen keinen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren gegeben habe, und legten Zahlen für Januar 2016, Februar 2016 und März 2016 vor. Es erschließt sich der Kommission nicht, warum dabei nur die Zahlen bestimmter russischer ausführender Hersteller und nicht die Einfuhren aus Russland insgesamt aufgeführt wurden.

(61)

Es trifft zu, dass die statistischen Daten nach Erwägungsgrund 50 im Januar, Februar und März 2016, d. h. nach Inkrafttreten der zollamtlichen Erfassung von Einfuhren und — in Bezug auf Februar und März — nach Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahmen, geringere monatliche Einfuhrvolumina ausweisen. Diesbezüglich ist Folgendes zu beachten. Erstens geht aus Erwägungsgrund 9 der Erfassungsverordnung hervor, dass die Kommission den Antrag auf zollamtliche Erfassung auf der Grundlage einer Analyse des Zeitraums bis einschließlich September 2015 geprüft hat. Laut dieser Analyse gab es unter anderem Anscheinsbeweise dafür, dass die Einfuhren auch nach der Einleitung der Untersuchung beträchtlich anstiegen, was die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde (siehe Erwägungsgrund 5 der Erfassungsverordnung). Der erhebliche Anstieg, auf dessen Grundlage die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden, betrifft daher nur teilweise dieselben Einfuhren, anhand deren die Kommission bestimmt, ob eine rückwirkende Erhebung des Zolls erfolgen sollte. Der letztgenannte Zeitraum ist bekanntlich der Zeitraum ab dem ersten vollen Monat nach der Einleitung des Verfahrens, d. h. Juni 2015, bis einschließlich dem letzten vollen Monat vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen, d. h. Januar 2016, oder einschließlich des Monats, in dem die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind, d. h. Februar 2016. Auch über diesen viel längeren Zeitraum zeigt sich wiederum ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren im Vergleich zum Untersuchungszeitraum. Die Tatsache, dass die Einfuhrvolumina aus den Ländern im Januar, Februar und März 2016 relativ gering waren, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.

(62)

Zweitens war das mit Abstand höchste Einfuhrvolumen aus den betroffenen Ländern im Oktober 2015 zu verzeichnen, d. h. nach dem für die zollamtliche Erfassung relevanten Analysezeitraum, und auch im November 2015 wurden im Vergleich zum Untersuchungszeitraum sehr hohe Einfuhrvolumina verzeichnet. Die relativ moderate Höhe der Einfuhren nach der zollamtlichen Erfassung, auf die der ausführende Hersteller hingewiesen hat, sollte daher in Relation zu diesem Spitzenwert unmittelbar vor der zollamtlichen Erfassung betrachtet werden, der sich nur durch die bevorstehende Erfassung erklären lässt. Es ist wahrscheinlich, dass ein Gesamtvolumen in derselben Größenordnung festgestellt worden wäre, wenn keine zollamtliche Erfassung beantragt und umgesetzt worden wäre; allerdings wäre der monatliche durchschnittliche Anstieg dann stetiger ausgefallen, anstatt im Oktober und November 2015 auf Spitzenwerte hochzuschnellen. Die Kommission darf bei ihrer Analyse, ob die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d erfüllt sind, den starken Anstieg der Einfuhren zwischen dem für die Erfassung der Einfuhren relevanten Analysezeitraum und der tatsächlichen Erfassung nicht außer Acht lassen.

(63)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Vergleich der Einfuhrzahlen von Mai bis September 2014 und von Mai bis September 2015 zwar tatsächlich einen Anstieg der Einfuhren in absoluten Zahlen zeige, dass Eurofer es aber versäumt habe, die zyklische Charakteristik der Einfuhren der betroffenen Ware und die Entwicklung des Verbrauchs in der Union zu berücksichtigen. Diese Behauptung wurde jedoch nicht nennenswert belegt. Man kann zwar durchaus sagen, dass die betroffene Ware bis zu einem gewissen Grad der wirtschaftlichen Konjunktur folgt, die schwanken kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Einfuhren von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen zyklisch verlaufen. Das Vorbringen wird zurückgewiesen.

(64)

Es ist in Bezug auf die Entwicklung des Verbrauchs in der Union hinzuzufügen, dass der Eigenverbrauch — wie in den Erwägungsgründen 103 bis 106 der Verordnung über vorläufige Maßnahmen ausgeführt — leicht um 4 % gestiegen ist, während der Verbrauch auf dem freien Unionsmarkt um 9 % gesunken ist. Da die Einfuhren der betroffenen Ware auf dem freien Markt im Wettbewerb stehen, kann die Kommission dieses Argument nicht nachvollziehen.

(65)

Auch die China Iron & Steel Association (CISA) war mit den von Eurofer ausgewählten Zeiträumen nicht einverstanden. Es dauere nach der Auftragsbestätigung mindestens vier bis fünf Monate, bis die Einfuhr von Stahlwaren aus der VR China tatsächlich stattfinde. Daher ergäben sich die Einfuhren der betroffenen Ware von Mai bis September 2015 faktisch aus Verträgen, die vor der Einleitung des Falls geschlossen worden seien.

(66)

Laut der Grundverordnung findet ein solcher weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachen, statt. Daher stützt sich die Beurteilung in diesem Fall auf einen repräsentativen Zeitraum zwischen der Verfahrenseinleitung und den vorläufigen Maßnahmen und dem Untersuchungszeitraum. Die Feststellung, dass zwischen Mai und September 2015 ein weiterer erheblicher Anstieg bei den Einfuhren stattgefunden hat, wird durch das Argument der CISA sogar noch untermauert, da trotz der zeitlichen Verzögerung bei der Vertragsausführung ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren im vorstehend genannten Zeitraum zu beobachten war. Das Argument wird daher zurückgewiesen.

(67)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, dass kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse keine Ware seien, von der Lagerbestände aufgebaut werden, sondern eine Ware, die auf Bestellung hergestellt werde.

(68)

Tatsächlich wird die betroffene Ware aufgrund ihrer Eigenschaften in der Regel nicht über längere Zeit gelagert. So könnte sich zum Beispiel das Wetter negativ auf die Qualität der Ware auswirken. Der Kommission wurden jedoch keine Beweise vorgelegt, die die Feststellung entkräften, dass im vorliegenden Fall nach der Einleitung des Verfahrens Lagerbestände aufgebaut wurden. Es muss betont werden, dass die Lagerbestandsbildung häufig keine gängige Praxis ist und nur erfolgt, wenn bestimmte Umstände vorliegen und/oder Markterwartungen bestehen, zum Beispiel im Hinblick auf die zukünftigen Preise der jeweiligen Ware. Die Tatsache, dass eine Ware in der Regel nicht auf Lager gehalten wird, heißt nicht, dass keine Lagerbestände aufgebaut werden, wenn derartige Umstände oder Erwartungen ins Spiel kommen. An den von unabhängigen und verbundenen Einführern und/oder Verwendern nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgelegten Zahlen lässt sich ablesen, dass die Lagerbestände Ende 2015 um 22 % höher waren als Ende 2014. Da keine Beweise vorgelegt werden, die die Feststellung entkräften, dass der weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren ein Anzeichen dafür ist, dass Lagerbestände aufgebaut werden, wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(69)

Nach der Unterrichtung brachten die interessierten Parteien erneut vor, dass von der betroffenen Ware normalerweise keine Lagerbestände aufgebaut würden, sondern dass sie eher auf Bestellung gekauft werde. Zum einen werden kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse nicht nur auf Bestellung hergestellt, und selbst bei den Warentypen, die in erster Linie auf Bestellung hergestellt werden, hindert nichts Einführer und/oder Verwender daran, in Erwartung künftiger Preiserhöhungen größere Mengen zum Aufbau eines Lagerbestands zu kaufen. Zum anderen wirkte sich die Einleitung dieser Untersuchung auf das Einfuhrverhalten aus, sodass den Belegen zufolge die Lagerbestände üblicherweise eingeführter Standarderzeugnisse erheblich ausgebaut wurden. Es sei auch daran erinnert, dass auf die 22 Einführer und/oder Verwender, die Daten zu den Einfuhren im Zeitraum nach der Verfahrenseinleitung vorlegten, nur 46 % aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern entfielen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einführer und/oder Verwender, auf die mehr als die Hälfte der Einfuhren entfallen, der Kommission die erbetenen Angaben nicht vorlegten, und angesichts der großen Einfuhrvolumina, die in den Monaten nach der Verfahrenseinleitung in die Union eingeführt wurden, verfügt die Kommission über hinreichende und zufriedenstellende Belege, um zu dem Schluss zu kommen, dass tatsächlich eine erhebliche Lagerbildung stattfand und die erhaltenen und verwendeten Daten eine eher konservative Bewertung der Lagerbestände zur Folge hatten.

(70)

Entsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein erheblicher Anstieg der Einfuhren nach dem Untersuchungszeitraum stattgefunden hat.

(71)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, dass es gängige Praxis der Kommission sei, die Einfuhren im Untersuchungszeitraum mit den Einfuhren im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung zu vergleichen, was bedeuten würde, es gäbe keine Erhöhung der Einfuhren. Dieselben Parteien gaben an, die Kommission habe es versäumt, diese angebliche Änderung ihrer Praxis zu begründen.

(72)

Dazu ist zum einen anzumerken, dass die Kommission nicht an eine frühere Praxis (falls eine solche Praxis überhaupt existierte, was aber nicht der Fall war, vgl. den nachstehenden Erwägungsgrund) gebunden ist, sondern nur an die objektiven Normen der Verträge und des Sekundärrechts. Außerdem darf die Kommission jederzeit, beispielsweise aufgrund der spezifischen Umstände einer Untersuchung, ihre Analyse entsprechend verfeinern oder weiterentwickeln, sofern sie diese Vorgehensweise ausreichend begründet. Die Kommission hat im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung die wirtschaftlichen, rechtlichen und handelspolitischen Gründe ausführlich dargelegt, die ihrer Vorgehensweise im vorliegenden Fall zugrunde liegen (vgl. Erwägungsgründe 11 bis 32).

(73)

Zum anderen konnte der Einführer nur auf zwei frühere Fälle verweisen (Solarpaneele und kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl), die diese Praxis angeblich belegen, und in keinem dieser beiden Fälle wurden Zölle rückwirkend erhoben. Unter diesen Umständen kann von einer gängigen Praxis keine Rede sein. Ferner hat die Kommission im Gegensatz zu dem, was diese interessierten Parteien vorbrachten, in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission (9) Zeiträume nach der Einleitung der Untersuchung analysiert, als es um die Einschätzung ging, ob der Antidumpingzoll rückwirkend erhoben werden sollte. Außerdem waren in diesen Fällen nicht alle Umstände mit denjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar. Obwohl beispielsweise die Höhe der Einfuhren im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung bei einem Vergleich anhand der durchschnittlichen monatlichen Einfuhren niedriger war als im vorausgegangenen Zeitraum nach der Einleitung der Untersuchung, waren die Einfuhren absolut gesehen in diesem Fall noch immer sehr hoch. Da dies das erste Mal ist, dass die Kommission angesichts eines solchen Sachverhalts zu dem Schluss gelangt, dass Zölle rückwirkend erhoben werden sollten, wurden die in den Erwägungsgründen 11 bis 32 dargelegten Grundsätze bei dieser Untersuchung strikt befolgt. Daher untersuchte die Kommission nicht nur die Höhe der Einfuhren im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung, sondern berücksichtigte auch die Einfuhren im Zeitraum zwischen der Verfahrenseinleitung und der zollamtlichen Erfassung. Dies entspricht den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung, wonach die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 21 bis 25 dargelegt, den auf den Untersuchungszeitraum folgenden Zeitraum analysieren muss, wobei es sich nach der Praxis der Kommission um den Zeitraum von der Untersuchungseinleitung bis zum Tag, an dem die zollamtliche Erfassung der Einfuhren endet, handelt. Der somit in vollem Einklang mit den Vorschriften ermittelte Analysezeitraum ermöglichte eine vollständige Bewertung des Anstiegs der Einfuhren und ihrer Auswirkungen sowie der daraus resultierenden Gefahr einer Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen.

(74)

Nach der Unterrichtung stellten die russischen ausführenden Hersteller und das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation den von der Kommission verwendeten Ansatz der kumulativen Beurteilung (die sowohl die chinesischen als auch die russischen Einfuhren betraf) infrage, der darauf abstellte, den Erfordernissen des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung zu entsprechen. Die Grundverordnung verbietet eine kumulative Auslegung des Artikels 10 Absatz 4 nicht und die Voraussetzungen für eine Kumulierung sind in diesem Fall eindeutig gegeben. Zudem wurden die russischen und die chinesischen Einfuhren soweit angebracht getrennt analysiert und auch dabei wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren nochmals erheblich angestiegen sind (vgl. Erwägungsgrund 50); es wurde hingegen kein Anhaltspunkt dafür gefunden, dass für die Russische Föderation ein anderer Ansatz erforderlich war. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

2.2.2.   Untergrabung der Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls

2.2.2.1.   Volumina und Marktanteile

(75)

Um zu beurteilen, wie sich der erhebliche Anstieg der Einfuhren auf die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls auswirkt, wurden Fragebögen zu den Verkäufen nach dem Untersuchungszeitraum an Eurofer und die 5 Unionshersteller der Stichprobe versandt. Erfragt wurden Zahlen nach dem Untersuchungszeitraum für die Zeit zwischen April 2015 und Januar 2016 (zum Zeitpunkt des Versands des Fragebogens war dies der am kürzesten zurückliegende Zeitraum).

(76)

Die auf diese Weise ermittelten Angaben zeigen, dass sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt in diesem Zeitraum um 14 % erhöhte, während die Verkaufsmengen der Unionshersteller mit einem moderaten Anstieg um 3 % relativ stabil blieben. Entsprechend verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 7 Prozentpunkte (von 71 % auf 64 %). Dies ist ein deutlicher Hinweis auf eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(77)

Hinsichtlich der Mengen sollte klargestellt werden, dass die Einfuhren im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung bei der Bewertung des „weiteren Anstiegs der Einfuhren“ berücksichtigt wurden und dass die Einfuhren im Erfassungszeitraum bei isolierter Betrachtung im Vergleich zum Stand vor der zollamtlichen Erfassung zurückgingen, aber immer noch ein erhebliches Volumen aufwiesen.

(78)

Mehrere Parteien machten geltend, dass dieser Rückgang der Einfuhren im Erfassungszeitraum belege, dass der Zweck der zollamtlichen Erfassung erreicht worden sei. Das erhebliche Volumen der Einfuhren im Erfassungszeitraum (etwa 165 000 Tonnen) zeigt jedoch deutlich, dass Einführer und/oder Verwender sich nicht von der zollamtlichen Erfassung haben abschrecken lassen und dass, wie nachstehend erläutert, die rückwirkende Erhebung von Zöllen erforderlich ist, wenn die Abhilfewirkung der Maßnahmen nicht untergraben werden soll.

2.2.2.2.   Preise und Preisunterbietung

(79)

Beim Vergleich des durchschnittlichen monatlichen Einfuhrpreises anhand von Eurostat-Daten lässt sich feststellen, dass die durchschnittlichen monatlichen Preise der Einfuhren aus der VR China und Russland in den 11 Monaten nach dem Untersuchungszeitraum um 13 % bzw. 12 % gesunken sind, wenn man sie mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrpreisen im Untersuchungszeitraum vergleicht.

(80)

Es stimmt zwar, dass im selben Zeitraum auch die Preise für Rohstoffe gefallen sind. Die Analyse zeigt aber, dass die gesunkenen Rohstoffpreise einen Rückgang der Verkaufspreise von höchsten 4 % hätten verursachen können. Dass die deutlich niedrigeren Einfuhrpreise die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls untergraben, wird beim Gesamtvergleich des durchschnittlichen Einfuhrpreises aus den betroffenen Ländern mit dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union während und nach dem Untersuchungszeitraum deutlich. Dieser Vergleich ergibt eine Preisunterbietung von 7 % im Untersuchungszeitraum und von 14 % nach dem Untersuchungszeitraum.

(81)

Zudem gingen die Einfuhrpreise auch im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung weiterhin stärker zurück als die Preise der Unionshersteller. Der durchschnittliche Einfuhrpreis im betreffenden Zeitraum (10) betrug 408 EUR im Falle Chinas (19 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Untersuchungszeitraum und 6 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Zeitraum zwischen Verfahrenseinleitung und zollamtlicher Erfassung (11)) und 371 EUR im Falle Russlands (24 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Untersuchungszeitraum und 15 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis zwischen Verfahrenseinleitung und zollamtlicher Erfassung). Für beide Länder zusammen genommen betrug der durchschnittliche Einfuhrpreis im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung 386 EUR (22 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Untersuchungszeitraum und 11 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Zeitraum zwischen Verfahrenseinleitung und zollamtlicher Erfassung). Somit ist die Preisunterbietung im Erfassungszeitraum weiter auf durchschnittlich fast 20 % gestiegen.

(82)

Aufgrund des Vorstehenden gelangt Kommission zu dem Schluss, dass der weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und weiter sinkender Durchschnittspreise die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergräbt.

2.2.2.3.   Aufbau von Lagerbeständen

(83)

Wie bereits in Erwägungsgrund 52 ausgeführt, liegen der Kommission Beweise dafür vor, dass nach Einleitung der Untersuchung Lagerbestände aufgebaut wurden. Da es wahrscheinlich ist, dass die gelagerten Waren letztendlich auf den Markt der Union gelangen werden, ist eine solche Lagerbildung nach Auffassung der Kommission ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass selbst nach der zollamtlichen Erfassung getätigte Einfuhren die Abhilfewirkung der Zölle untergraben werden.

(84)

Bestimmte interessierte Parteien stellten die Lagerbildung infrage und machten geltend, dass diese Behauptung nicht durch Beweise untermauert werde. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Einfuhren nach dem Untersuchungszeitraum im Vergleich zum Stand vor der Verfahrenseinleitung erheblich zugenommen haben und dass mitarbeitende Einführer und/oder Verwender einen Anstieg der Lagerbestände verzeichneten. Hinzu kommt, dass der Markt für kaltgewalzte Stahlerzeugnisse durch Einfuhren sowohl seitens der Händler als auch seitens der Endverwender gekennzeichnet ist. Trotz des Preisrückgangs in den Monaten nach der Einleitung dieser Untersuchung sahen sich Händler und Verwender veranlasst, ihre durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen und Lagerbestände zu erhöhen. Somit ist es offenkundig, dass eine Lagerbildung stattgefunden hat.

(85)

Eine Gruppe von Einführern brachte vor, sie habe Beweise dafür beigebracht, dass ihre Lagerbestände rückläufig seien und dass mit ihren Einkäufen im Zeitraum nach der Verfahrenseinleitung nicht bezweckt worden sei, Lagerbestände aufzubauen. Dieselbe interessierte Partei brachte vor, dass die für den Vergleich der Lagerbestände herangezogenen Zeiträume nicht angemessen gewesen seien, da die Bestände Ende 2014 angesichts der mangelnden Bereitschaft der Banken zur Finanzierung von Lagerbeständen ungewöhnlich niedrig gewesen seien. Schließlich wurde eingewendet, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die betroffene Ware nach wie vor eingelagert sei; man gehe davon aus, dass das im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung gekaufte Material noch vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen verkauft sein werde. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich bei der Bewertung der Lagerbestände individuelle Unterschiede zwischen den Unternehmen, die die betroffene Ware einführen, feststellen lassen. Die Bewertung durch die Kommission darf sich aber nicht auf einzelne Unternehmen beschränken, und aus den vorliegenden Unterlagen, einschließlich der von der betreffenden Gruppe von Einführern vorgelegten Daten, geht hervor, dass es zu einem Anstieg um 22 % gekommen ist. Zum Zweiten ist anzumerken, dass das Vorbringen, soweit es um die Banken oder den Umfang der Lagerbestände geht, nicht durch entsprechende Beweise untermauert wird. Sollte die Behauptung hinsichtlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln jedoch weiterhin zutreffend sein, stellt sich für die Kommission die Frage, wie die Einführer den erheblichen Anstieg der Einfuhren nach Einleitung der Untersuchung ohne entsprechende Finanzmittel finanzieren konnten. Somit müssen diese Vorbringen zurückgewiesen werden.

2.2.2.4.   Schlussfolgerungen

(86)

Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der erhebliche Anstieg der Einfuhren nach dem Untersuchungszeitraum die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben hat.

2.3.   Sonstige Stellungnahmen

(87)

Verschiedene ausführende russische Hersteller führten das Argument an, dass Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung keine Handhabe für eine kumulative Beurteilung bezüglich der in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen biete. Auch seien in Bezug auf die Einfuhren kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse aus Russland die Voraussetzungen für eine rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen nicht erfüllt. Da Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung eine kumulative Beurteilung nicht vorsehe, gebe es keine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Anwendung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Russland. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verwiesen.

(88)

Es ist erneut festzustellen, dass die Kommission der Argumentation, dass die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 nicht erfüllt seien, nicht folgen kann. Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass sowohl bei kumulativer Beurteilung der betroffenen Länder als auch bei einer Einzelbeurteilung die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 für beide Länder erfüllt sind. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(89)

Verschiedene interessierte Parteien führten an, dass sich Einführer und/oder Verwender aufgrund der zollamtlichen Erfassung in einer unsicheren Rechtslage befänden und sich dies negativ auf das Geschäft von Einführern und/oder Verwendern auswirke. Eine rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren würde die negativen Auswirkungen für Einführer und/oder Verwender in der Union weiter verstärken, die sich mit Fug und Recht auf ihre Lieferanten verlassen hätten — in der Annahme, dass sie nicht an dem Dumping beteiligt seien. Die rückwirkenden Maßnahmen würden Einführern und/oder Verwendern schaden, deren Einfuhren aufgrund von Verträgen erfolgten, die vor Einleitung des Verfahrens geschlossen worden seien.

(90)

Diesbezüglich stellt die Kommission erstens fest, dass das Recht der untersuchenden Behörde, Einfuhren zollamtlich zu erfassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, durch die Grundverordnung gedeckt ist, auf deren Grundlage die Untersuchung eingeleitet wurde, und dass die zollamtliche Erfassung nur in Ausnahmefällen erfolgt, da sie die Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung streng auslegt. Wie bereits erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die zollamtliche Erfassung in diesem Fall eindeutig vorlagen. Zweitens fand die tatsächliche zollamtliche Erfassung erst sieben Monate nach der Einleitung dieser Untersuchung statt. Daher sind hier Einfuhren betroffen, die in voller Kenntnis der laufenden Antidumping-Untersuchung und der daraus resultierenden Möglichkeit der Einführung von Antidumpingzöllen, getätigt worden sind. Darüber hinaus betont die Kommission, dass laut Grundverordnung und WTO-ADA eine rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen zulässig ist, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

(91)

Dementsprechend bestreitet die Kommission nicht, dass die zollamtliche Erfassung von Einfuhren als solche für die betroffenen Einführer und/oder Verwender eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich bringen kann, da sie nicht unbedingt zu einer etwaigen rückwirkenden Vereinnahmung der endgültigen Zölle führen muss. Die Kommission bestreitet auch nicht, dass sich eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren unter Umständen negativ auf Parteien auswirken kann, die in dem Zweimonatszeitraum der zollamtlichen Erfassung, der mit der Einführung vorläufiger Zölle endete, die betroffene Ware importiert haben. Die Kommission weist jedoch erneut darauf hin, dass der Zweck der zollamtlichen Erfassung darin besteht, eine Untergrabung der Abhilfewirkung von Zöllen zu verhindern, die zum Beispiel auftreten könnte, wenn während der zollamtlichen Erfassung signifikante Einfuhren getätigt würden und bereits vor der zollamtlichen Erfassung ein erheblicher Anstieg der Einfuhren und der Bildung von Lagerbeständen zu verzeichnen gewesen wäre. Bleibt die zollamtliche Erfassung wirkungslos, weil sich Unternehmer über die Warnung in Form einer zollamtlichen Erfassung hinwegsetzen, ist es erforderlich, rückwirkend Zölle anzuwenden, damit sichergestellt ist, dass die Abhilfewirkung von Zöllen nicht durch Einfuhren, die nach der zollamtlichen Erfassung erfolgen, weiter hinausgezögert wird. Es ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Reihe von Einführern und/oder Verwendern angesichts der eindeutigen Warnung einer rückwirkenden Erhebung von Zöllen ihre Einfuhren eingestellt haben, während andere beschlossen haben, das Risiko in Kauf zu nehmen. Die Kommission ist somit der Überzeugung, dass sie nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hat.

(92)

Im Übrigen können die Einführer, wenn das Dumping nach der zollamtlichen Erfassung aufhört, die Rückzahlung der von ihnen entrichteten Zölle beantragen.

2.4.   Schlussfolgerung zur rückwirkenden Erhebung von Zöllen

(93)

Nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingzölle rückwirkend erhoben werden, sofern die Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und die betroffenen Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, ob die Kriterien des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind.

(94)

Nach Prüfung der übermittelten Stellungnahmen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Einführer und/oder Verwender seit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung vom 14. Mai 2015 Kenntnis vom behaupteten Dumping und der entsprechenden Schädigung hatten oder hätten haben müssen. Zusätzlich zu den Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, wurden nach der Verfahrenseinleitung deutlich erhöhte Mengen der betroffenen Ware zu noch niedrigeren Preisen als im Untersuchungszeitraum eingeführt. Diese großen Mengen der betroffenen Ware zu Niedrigpreisen haben die negativen Auswirkungen auf die Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bereits zusätzlich verstärkt. Da die Einfuhrvolumina, kombiniert mit dem beschriebenen Preisverhalten und der Entwicklung des Marktanteils, beträchtlich sind und zu den erheblich gestiegenen Lagerbeständen hinzukommen, ist es wahrscheinlich, dass die Einfuhren, die nach der zollamtlichen Erfassung getätigt wurden, die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben.

(95)

Angesichts dieses Sachverhalts gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Anwendung des endgültigen Antidumpingzolls erfüllt sind. Auf die betroffene Ware, die aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 der zollamtlichen Erfassung unterliegt, sollte daher ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben werden.

(96)

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung sollte die Höhe des rückwirkend zu vereinnahmenden Zolls der Höhe der vorläufigen Zölle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 entsprechen, soweit diese niedriger sind als die endgültigen Zölle, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 eingeführt wurden.

(97)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein endgültiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00 (TARIC-Code 7209150090), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209189990), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209250090), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 7225 50 80 und 7226 92 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation, die aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 zollamtlich erfasst werden.

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,

Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,

flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und

flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Angang Steel Company Limited, Anshan

13,7

C097

Tianjin Angang Tiantie Cold Rolled Sheets Co. Ltd., Tianjin

13,7

C098

Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

14,5

 

Alle übrigen Unternehmen

16

C999

Russland

Magnitogorsk Iron & Steel Works OJSC, Magnitogorsk

18,7

C099

PAO Severstal, Cherepovets

25,4

C100

Alle übrigen Unternehmen

26,2

C999

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 vom 11. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 104).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016 (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  COM(2016) 155 final vom 16. März 2016.

(6)  Panel-Bericht, US — Hot-Rolled Steel, Abs. 7.166

(7)  Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung ist eine weitere Voraussetzung für die rückwirkende Erhebung des endgültigen Zolls.

(8)  Wie schon bei der Berechnung des Unionsverbrauchs in der vorläufigen Sachaufklärung (siehe Erwägungsgrund 99 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016) wurden die Einfuhrvolumen der ex-Codes der KN bei der Berechnung der Einfuhrvolumina vollumfänglich berücksichtigt, da die betroffene Ware zum größten Teil unter vollständige KN-Codes fällt.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10).

(10)  In Ermangelung genauerer statistischer Daten und im Interesse eines fairen Vergleichs mit statistischen Daten aus anderen Quellen wurden die Einfuhrstatistiken für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung auf Basis der Einfuhren im Dezember 2015 und Januar 2016 bewertet.

(11)  In Ermangelung genauerer statistischer Daten und im Interesse eines fairen Vergleichs mit anderen statistischen Daten wurden die Einfuhrstatistiken für den Zeitraum zwischen Verfahrenseinleitung und zollamtlicher Erfassung auf Basis der Einfuhren von Juni bis November 2015 bewertet.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in der VR China:

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

VR China

Hebei Iron and Steel Co., Ltd., Shijiazhuang

C103

VR China

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd., Handan

C104

VR China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Shanghai

C105

VR China

Shanghai Meishan Iron & Steel Co., Ltd., Nanjing

C106

VR China

BX Steel POSCO Cold Rolled Sheet Co., Ltd., Benxi

C107

VR China

Bengang Steel Plates Co., Ltd, Benxi

C108

VR China

WISCO International Economic & Trading Co. Ltd., Wuhan

C109

VR China

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd., Maanshan

C110

VR China

Tianjin Rolling-one Steel Co., Ltd., Tianjin

C111

VR China

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd., Zhangjiagang

C112

VR China

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd., Baotou City

C113