30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/2


VERORDNUNG (EU) 2016/1252 DES RATES

vom 28. Juli 2016

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/72 und (EU) 2015/2072 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (1) sind die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2016 festgesetzt.

(2)

Die Übertragung oder der Tausch bestimmter Quoten zwischen den Vertragsparteien regionaler Fischereiorganisationen (RFO) wird zu Beginn des Kalenderjahres vereinbart. Daher sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften, in denen die Übertragung und der Tausch der Quoten nach der Verordnung (EU) 2016/72 geregelt sind, bis Anfang 2017 weiter gelten.

(3)

Da die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/72, die Fangverbote für gefährdete Arten oder in Schonzeiten betreffen, ohne Unterbrechung gelten sollten, ist es angezeigt, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen Ende 2016 und dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 vorzusehen, dass die Vorschriften über die Fangverbote und die Schonzeiten Anfang 2017 weiter gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 in Kraft tritt.

(4)

Gemäß wissenschaftlichen Gutachten über die Heringsbestände in den Gebieten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES)-Gebieten VIa(N) und VIa(S), VIIb und VIIc können zulässige Gesamtfangmengen festgelegt werden, damit in den beiden Bewirtschaftungsgebieten entsprechende Fischereidaten erhoben werden können. Dadurch könnten für diese Bestände künftig bessere wissenschaftliche Gutachten erstellt werden.

(5)

Den wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge sollten die Fänge für Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) verringert werden. Nach Abschluss der Konsultationen mit Norwegen sollten die Fangbeschränkungen für Tiefseegarnelen in der ICES IIIa und in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N geändert werden.

(6)

Wissenschaftliche Gutachten des Sekretariats des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sprechen sich für eine kleine zusätzliche gewerbliche Quote aus, um die Teilnahme von Fischereifahrzeugen an einem wissenschaftlichen Programm für Seezunge in der ICES-Division VIIa zu fördern, das unter ganz spezifischen Bedingungen durchgeführt würde. Diese zusätzliche Quote sollte nur für die Dauer des wissenschaftlichen Programms gewährt werden und hätte keine Auswirkungen auf die relative Stabilität.

(7)

Den wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge sollten die Sprottenfänge in der Nordsee verringert werden. Bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten sollte berücksichtigt werden, dass eine unvermittelte erhebliche Absenkung der Fanggrenzen innerhalb eines Jahres die soziale und wirtschaftliche Tragfähigkeit der betroffenen Flotten gefährden würde, wobei aber gleichzeitig der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung zu beachten ist. Daher sollte die betreffende Tabelle mit den Fangmöglichkeiten geändert werden. Die 2016 zugeteilten Fangmengen für Sprotte sollten bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für diese Art für 2017 berücksichtigt werden.

(8)

Derzeit legt der ICES wissenschaftliche Gutachten für die Art Squalus acanthias vor, der entsprechende Meldecode beruht ebenfalls auf deren lateinischer Bezeichnung. Allerdings entspricht die gemeinsprachliche Bezeichnung in einigen Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2016/72 nicht der lateinischen Bezeichnung dieser Art. Daher sollte die gemeinsprachliche Bezeichnung, wo dies nötig ist, korrigiert werden, damit sie mit der lateinischen Bezeichnung übereinstimmt.

(9)

Derzeit sind die Fangmöglichkeiten für Dornhai (Squalus acanthias) auf 0 Tonnen festgesetzt. Ein Projekt, durch das der Fang von Dornhai (Squalus acanthias) in Echtzeit vermieden werden soll, wurde vom STECF bewertet. Gemäß der Bewertung des STECF kann das Projekt möglicherweise die Vermeidung von Beifängen an Dornhai (Squalus acanthias) fördern. Den an dem Projekt beteiligten Schiffen sollte es gestattet sein, begrenzte Mengen von Dornhai (Squalus acanthias) anzulanden, wenn die Fische bereits tot sind oder bei sofortiger Freisetzung nicht überleben würden. Um sicherzustellen, dass die langfristige Erholung des Bestands nicht gefährdet wird, sollte für jene Anlandungen als Vorsorgemaßnahme eine jährliche Obergrenze von insgesamt 270 Tonnen gelten, wobei ein an dem Projekt beteiligtes Schiff monatlich nicht mehr als zwei Tonnen anlanden darf. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste aller teilnehmenden Schiffe übermitteln.

(10)

Auf der Zwischentagung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im März 2016 wurde vereinbart, dass die Europäische Union einen Teil ihrer ungenutzten Aufzuchtkapazität für das Einsetzen von wild gefangenem Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken an Portugal vergibt. Dadurch könnte Portugal künftig eine Aufzucht für Roten Thun betreiben. Deshalb sollte die maximale Einsetzmenge an wild gefangenem Rotem Thun festgelegt werden, die Portugal seinem Aufzuchtbetrieb zuweisen kann.

(11)

In der Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates (2) sind die Bestände festgelegt, die sich in der Ostsee innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden. Gemäß den neuesten Gutachten befindet sich der Sprottenbestand in der Ostsee innerhalb sicherer biologischer Grenzen. Folglich sollte die Festlegung der sicheren biologischen Grenzen in der genannten Verordnung geändert werden.

(12)

Da die Änderung der Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(13)

Die in der Verordnung (EU) 2016/72 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung jener Verordnung sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.

(14)

Die Verordnungen (EU) 2016/72 und (EU) 2015/2072 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

Die Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

1.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

2.

In Artikel 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2017 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48a

Übergangsbestimmung

Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 12 Absatz 2 sowie die Artikel 13, 24, 25, 30, 34, 35, 36, 40, 42 und 46 gelten 2017 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 in Kraft tritt.“

4.

Die Anhänge I, IA und IV der Verordnung (EU) 2016/72 werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2015/2072

Der Anhang der Verordnung (EU) 2015/2072 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates vom 17. November 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 1).


ANHANG I

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE I, IA UND IV DER VERORDNUNG (EU) 2016/72

A.

Anhang I der Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

1.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

2.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

B.

Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb, VIb und VIaN erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN (1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

466 (2)

 

 

Frankreich

88 (2)

 

 

Irland

630 (2)

 

 

Niederlande

466 (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 520  (2)

 

 

Union

4 170  (2)

 

 

TAC

4 170

 

Analytische TAC

2.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Gebieten VIaS, VIIb, VIIc erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIaS (3), VIIb, VIIc

(HER/6AS7BC)

Irland

1 482

 

 

Niederlande

148

 

 

Union

1 630

 

 

TAC

1 630

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

3 813

 

 

Schweden

2 054

 

 

Union

5 867

 

 

TAC

10 987

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.“

4.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

„Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

357

 

 

Schweden

155 (4)

 

 

Union

512

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

5.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Gemeine Seezunge im Gebiet VIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIa

(SOL/07A.)

Belgien

10 (5)

 

 

Frankreich

0 (5)

 

 

Irland

17 (5)

 

 

Niederlande

3 (5)

 

 

Vereinigtes Königreich

10 (5)

 

 

Union

40 (5)

 

 

TAC

40 (5)  (6)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

6.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(SPR/2AC4-C)

Belgien

2 524  (7)

 

 

Dänemark

199 746  (7)

 

 

Deutschland

2 524  (7)

 

 

Frankreich

2 524  (7)

 

 

Niederlande

2 524  (7)

 

 

Schweden

1 330  (7)  (8)

 

 

Vereinigtes Königreich

8 328  (7)

 

 

Union

219 500

 

 

Norwegen

20 000

 

 

Färöer

5 500  (9)

 

 

TAC

245 000

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

7.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für „Dornhai“ in den Unionsgewässern von IIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer von IIIa

(DGS/03A-C.)

Dänemark

0 (10)

 

 

Schweden

0 (10)

 

 

Union

0 (10)

 

 

TAC

0 (10)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

8.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für „Dornhai“ in den Unionsgewässern von IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(DGS/2AC4-C)

Belgien

0 (11)

 

 

Dänemark

0 (11)

 

 

Deutschland

0 (11)

 

 

Frankreich

0 (11)

 

 

Niederlande

0 (11)

 

 

Schweden

0 (11)

 

 

Vereinigtes Königreich

0 (11)

 

 

Union

0 (11)

 

 

TAC

0 (11)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

9.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für „Dornhai“ in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

(DGS/15X14)

Belgien

0 (12)  (13)

 

 

Deutschland

0 (12)  (13)

 

 

Spanien

0 (12)  (13)

 

 

Frankreich

0 (12)  (13)

 

 

Irland

0 (12)  (13)

 

 

Niederlande

0 (12)  (13)

 

 

Portugal

0 (12)  (13)

 

 

Vereinigtes Königreich

0 (12)  (13)

 

 

Union

0 (12)  (13)

 

 

TAC

0 (12)  (13)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

C.

In Anhang IV Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/72 erhält Tabelle B folgende Fassung:

„TABELLE B

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 768

Portugal

500“


(1)  Es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa, das östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, Clyde ausgenommen.

(2)  Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.“

(3)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.“

(4)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(5)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(6)  Zusätzlich zu dieser TAC können die Mitgliedstaaten, die über eine Quote für Seezunge in Gebiet VIIa verfügen, einvernehmlich beschließen, insgesamt 7 Tonnen auf ein oder mehrere Schiffe zu übertragen, die die vom STECF zu bewertende gezielte wissenschaftlichen Fischerei durchführen, um die wissenschaftlichen Erkenntnisse über diesen Bestand (SOL/*07A.) zu verbessern. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen des Schiffs/die Namen der Schiffe mit, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird.“

(7)  Unbeschadet der Anlandungsverpflichtung können Fänge von Kliesche und Wittling in Höhe von bis zu 2 % der Quote (OTH/*2AC4C) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Sprotte auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

(8)  Einschließlich Sandaal.

(9)  Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“

(10)  Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.“

(11)  Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.“

(12)  Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(13)  Abweichend gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat maximal 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamten jährlichen Anlandungen von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den nachstehend aufgeführten Mengen liegen. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.

Art:

Dornhai Gebiet:

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

(DGS/*15X14)

Belgien

20

 

 

Deutschland

4

 

 

Spanien

10

 

 

Frankreich

83

 

 

Irland

53

 

 

Niederlande

0

 

 

Portugal

0

 

 

Vereinigtes Königreich

100

 

 

Union

270

 

 

TAC

270

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“


ANHANG II

Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/2072

Im Anhang der Verordnung (EU) 2015/2072 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-32 folgende Fassung:

„Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

19 958

 

 

Deutschland

12 644

 

 

Estland

23 175

 

 

Finnland

10 447

 

 

Lettland

27 990

 

 

Litauen

10 125

 

 

Polen

59 399

 

 

Schweden

38 582

 

 

Union

202 320

 

 

TAC

Entfällt

 

Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

Analytische TAC“