29.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/92 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1247 DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2016
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Vorläufige Maßnahmen
(1) |
Am 26. Februar 2016 verhängte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/262 der Kommission (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) nach Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung. |
(2) |
Die Untersuchung wurde am 30. Mai 2015 auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 16. April 2015 von Ajinomoto Sweeteners Europe SAS (im Folgenden „ASE“), dem einzigen Hersteller von Aspartam in der Union, eingereicht worden war. Am 15. Oktober 2015 wurde ASE von Hyet Holding BV erworben und daraufhin in Hyet Sweet SAS (im Folgenden „Hyet“) umbenannt. Auf Hyet entfallen 100 % der Unionsproduktion von Aspartam, und dieser Hersteller bildet den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(3) |
Wie in Erwägungsgrund 18 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.2. Weiteres Verfahren
(4) |
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls beschlossen worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. |
(5) |
Auf Antrag der chinesischen Kammer für den internationalen Handel fand eine Anhörung in Anwesenheit von Vertretern eines ausführenden Herstellers, Sinosweet Co., Ltd., statt. In erster Linie wurden die Möglichkeit, eine Preisverpflichtung abzugeben, sowie andere Anträge und Stellungnahmen zu den Dumpingberechnungen, erörtert. Die Stellungnahmen wurden anschließend in einem Schriftsatz festgehalten und finden in der vorliegenden Verordnung Berücksichtigung. |
(6) |
Ein ausführender Hersteller, Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, beantragte die Einbeziehung des Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren. In erster Linie erörtert wurden die Gründe für die Ablehnung der Marktwirtschaftsbehandlung, die Wahl des Vergleichslands, erforderliche Anpassungen bei der Ermittlung der Preisunterbietung und das angebliche Nichtvorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der bedeutenden Schädigung und den gedumpten Einfuhren. |
(7) |
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert. |
(8) |
Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der VR China einzuführen und die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll endgültig zu vereinnahmen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt. |
(9) |
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt —berücksichtigt. |
1.3. Stichprobenverfahren
(10) |
Da keine Stellungnahmen zur Bildung einer Stichprobe der Einführer eingingen, werden die Erwägungsgründe 8 bis 10 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(11) |
Da keine Stellungnahmen zur Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China eingingen, werden die Erwägungsgründe 11 und 12 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
(12) |
Da keine Stellungnahmen zur individuellen Ermittlung eingingen, wird Erwägungsgrund 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
1.4. Antragsformulare für eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“)
(13) |
Da keine Stellungnahmen zu den Anträgen auf Marktwirtschaftsbehandlung eingingen, wird Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
(14) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in den Erwägungsgründen 19 bis 22 der vorläufigen Verordnung festgelegt und näher ausgeführt wird, um Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-amino-N-(α-carboxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester), CAS-Nummer 22839-47-0, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2924 29 98 eingereiht ist (im Folgenden „betroffene Ware“ oder „gleichartige Ware“). |
(15) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union seine Bedenken über eine mögliche Umgehung der Maßnahmen durch Aspartam enthaltende Mischungen und Zubereitungen erneut zum Ausdruck. Er machte zudem geltend, dass es im Falle der Einführung von Zöllen auf diese Mischungen und Zubereitungen keine Probleme mit der Durchführung geben würde. Als Beispiel führte er eine andere Untersuchung zu Mononatriumglutamat in den Vereinigten Staaten an. |
(16) |
Zu dieser Stellungnahme ist zu anzumerken, dass eine kürzlich durchgeführte Untersuchung zu einer ähnlichen Ware in der endgültigen Phase ergab, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten und die Schweiz erhebliche Durchführungsprobleme hatten, als solche Mischungen und Zubereitungen in die betroffene Ware einbezogen wurden. Daher wurde beschlossen, sie in der endgültigen Phase aus der Warendefinition herauszunehmen. Aufgrund der Ähnlichkeiten der Waren (Süßstoffe mit gleichen Anwendungen in der Lebensmittel-, Getränke- und Arzneimittelbranche) ist es sehr wahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall ähnliche Probleme auftreten würden. |
(17) |
Vor allem aber konnte durch die Untersuchungsergebnisse nicht untermauert werden, dass das Risiko einer Umgehung durch Mischungen und Zubereitungen hoch sei. Mitarbeitende Verwender bestätigten, dass für jede nachgelagerte Ware und für den Typ/die Marke innerhalb jeder nachgelagerten Ware andere Anteile verschiedener Süßstoffe benötigt würden, weshalb eine getrennte Einfuhr bei den einzelnen Mischungen praktisch undurchführbar sei. Außerdem würde die Einfuhr von Aspartam in flüssiger Form (gemischt mit Wasser) gänzlich andere und erheblich teurere Verpackungs- und Transportvorkehrungen erfordern. |
(18) |
Aufgrund dieses Sachverhalts wird die Warendefinition in Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung beibehalten. |
2.2. Gleichartige Ware
(19) |
Da keine Stellungnahmen zur gleichartigen Ware eingingen, wird Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3. DUMPING
3.1. Normalwert
3.1.1. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)
(20) |
Wie in Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurde der MWB-Antrag eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers abgelehnt, weil er der Untersuchung zufolge die Kriterien 2 und 3 des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte. Die Partei machte erneut geltend, dass sie diese Kriterien erfülle. In Bezug auf Kriterium 2 legte sie allerdings keine neuen Beweise oder Argumente vor, die eine Überprüfung der vorläufigen Bewertung nahelegen würden. |
(21) |
In Bezug auf Kriterium 3 stützte sich die Partei auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichts (3), in dem sich das Gericht der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Steuervorteile im Hinblick auf dieses Kriterium nicht anschloss. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Wie in Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wird jeder Fall einzeln und auf der Grundlage aller der Kommission zur Verfügung stehenden Fakten bewertet. Da im vorliegenden Fall keine weiteren Argumente oder neuen Fakten zum Inhalt der konkreten Prüfung der Steuervorteile vorgelegt wurden, kam eine Überarbeitung der Schlussfolgerungen nicht in Betracht. |
(22) |
Bei dem Treffen mit dem Anhörungsbeauftragten brachte die Partei erneut das in Erwägungsgrund 29 der vorläufigen Verordnung genannte Argument vor, dass die aus Steuervergünstigungsregelungen erzielten Vorteile als Subventionen betrachtet werden sollten und dass somit das Vorliegen einer Subvention nicht als Verzerrung infolge des ehemals nicht marktwirtschaftlichen Systems eingestuft werden sollte. |
(23) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, erfüllen die MWB-Bewertung und die Antisubventionsuntersuchung unterschiedliche Zwecke. Während mit der MWB-Bewertung festgestellt werden soll, ob ein Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nach den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist, soll bei der Antisubventionsuntersuchung festgestellt werden, ob ein Unternehmen ausgehend von den Bestimmungen der Verordnung über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) anfechtbare Subventionen erhalten hat. Beide Aspekte haben also jeweils ihre eigene Rechtsgrundlage und sind getrennt zu behandeln. In Bezug auf die MWB ist ein maßgeblicher Aspekt für die Bewertung von Kriterium 3 die Frage, ob die Produktionskosten und die finanzielle Lage der untersuchten Unternehmen infolge des ehemals nicht marktwirtschaftlichen Systems erheblich verzerrt sind, nicht aber die Frage, ob ein Unternehmen anfechtbare Subventionen erhalten hat. |
(24) |
Jedenfalls wird in Erwägungsgrund 29 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, dass der betreffende ausführende Hersteller das Kriterium 3 nicht erfüllte, und zwar nicht nur wegen der erhaltenen Steuervorteile, sondern auch wegen der beim Erwerb von Bodennutzungsrechten erzielten Vorteile. Hinsichtlich der Bodennutzungsrechte brachte die Partei vor, dass im vorliegenden Fall dieselben Unterlagen vorgelegt worden seien wie bei zwei früheren Untersuchungen, bei denen ihr letztendlich eine MWB gewährt worden sei. Die Schlussfolgerung, dass Kriterium 3 nicht erfüllt war, stützte sich allerdings nicht nur auf die bei früheren Untersuchungen vorgelegten Unterlagen, sondern auch auf bei dieser Untersuchung neu erhobenes Beweismaterial, nämlich einen Immobilienbewertungsbericht eines unabhängigen Prüfers. Dieses Dokument ist einem Prospekt beigefügt, der an der Hongkonger Börse für potenzielle Investoren veröffentlicht wurde. Dem Bericht zufolge besteht ein deutlicher Unterschied zwischen dem Preis, den der ausführende Hersteller für seine Bodennutzungsrechte zahlte, und dem Marktwert. Davon ausgehend wurde der Schluss gezogen, dass die Partei die Bodennutzungsrechte nicht zum Marktpreis erworben hat und Kriterium 3 nicht als erfüllt zu betrachten war. |
(25) |
Daher wurde das Vorbringen des ausführenden Herstellers zurückgewiesen, und die Erwägungsgründe 24 bis 37 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt. |
3.1.2. Wahl des Vergleichslandes
(26) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandeten drei interessierte Parteien die Heranziehung von Japan als Vergleichsland und insbesondere des Herstellers Ajinomoto Co., Japan (im Folgenden „Ajinomoto Japan“), der Muttergesellschaft des Antragstellers, sowie die Ermittlung des Normalwertes für die VR China auf der Grundlage dieses Landes. |
(27) |
Die Parteien brachten insbesondere vor, dass Ajinomoto Japan eine Monopolstellung auf dem inländischen Markt innehabe und dort verglichen mit anderen Märkten wie Korea oder der VR China, wo es einen Wettbewerb gebe, einen deutlich höheren Preis verlangen könne. Bei der vom Anhörungsbeauftragten durchgeführten Anhörung führte eine Partei aus, dass Ajinomoto Japan mit einem Marktanteil von praktisch 100 % eine beherrschende Stellung auf dem Inlandsmarkt habe und es somit in Japan weder Einfuhren noch Wettbewerb gebe. Darüber hinaus ist nach Auffassung der Parteien Japan eindeutig kein angemessenes Vergleichsland, weil die Unterschiede zwischen dem japanischen und dem chinesischen Markt auf der Hand lägen und durch die hohen, in der vorläufigen Verordnung festgestellten Dumpingspannen unter Beweis gestellt würden. Zudem sei der chinesische Inlandsmarkt aufgrund der Präsenz mehrerer inländischer Hersteller wettbewerbsorientierter, und die von chinesischen Herstellern auf ihrem Inlandsmarkt erzielten Gewinne lägen deutlich unter denen, die der Hersteller im Vergleichsland angab. |
(28) |
Eine andere Partei erklärte, die Wahl von Japan als Vergleichsland sei denkbar schlecht, und das Ergebnis des Vergleichs zwischen japanischen und chinesischen Preisen lasse erkennen, dass es sich weder um eine realistische noch um eine angemessene Wahl handele. |
(29) |
In der Anfangsphase der Untersuchung bemühte sich die Kommission um die Mitarbeit anderer Drittstaaten, um ein angemessenes Vergleichsland heranziehen zu können. Die Untersuchung ergab, dass sich die weltweite Aspartamherstellung auf einige wenige Länder — die VR China, Frankreich, Japan und Korea — konzentriert. Es wurde Kontakt zu den bekannten Herstellern in Korea und Japan aufgenommen. Der einzige bekannte koreanische Hersteller lehnte die Zusammenarbeit ab. Wie in der vorläufigen Phase erörtert, war nur der japanische Hersteller zur Mitarbeit bereit, und somit stand nur Japan als Drittland mit Marktwirtschaft als Vergleichsland zur Verfügung. Die von ihm stammenden Daten wurden zur Ermittlung der Normalwerte in der vorläufigen Verordnung herangezogen. |
(30) |
Die Kommission stellt fest, dass mehrere Parteien die Wahl Japans anfechten, wobei sich diese insbesondere auf den hohen inländischen Marktanteil von Ajinomoto Japan und den angeblich beschränkten Wettbewerb auf diesem Markt berufen. Die Parteien legten allerdings keine diesbezüglichen Nachweise vor. Die Untersuchung ergab keinen Hinweis darauf, dass der japanische Markt aufgrund von Einfuhrbeschränkungen wie z. B. hohen Zöllen oder sonstigen Abgaben und Mengenbeschränkungen nicht offen ist; vielmehr zeigte sich, dass Berichten zufolge Aspartam nach Japan, unter anderem aus der VR China und Korea, eingeführt wird. |
(31) |
Um die Angemessenheit der Wahl Japans als Vergleichsland zur VR China zu beurteilen, prüfte die Kommission gleichwohl nochmals die Wettbewerbsbedingungen, unter denen die Preisbildung für die gleichartige Ware in Japan erfolgt. Wie bereits angemerkt, ist nur ein Hersteller auf dem japanischen Markt aktiv und steht mit Einfuhren aus der VR China und Korea im Wettbewerb. Vor allem aber war festzustellen, dass die mit den Abnehmern erzielten Gewinnspannen des japanischen Herstellers je nach Art und Größe der Abnehmer erheblich voneinander abweichen. Die Untersuchung ließ keinen plausiblen Grund für die großen Unterschiede zwischen den Gewinnspannen erkennen. Insbesondere gab es keinen Hinweis darauf, dass die Unterschiede beispielsweise mit der verkauften Menge erklärt werden könnten. Angesichts dieser ungeklärten Frage wurde das Fazit gezogen, dass Preise, die derart irrationale Unterschiede bei den Gewinnen ergeben, für die Ermittlung des Normalwerts unangemessen und ungeeignet sind. |
(32) |
Daher musste die Kommission in der endgültigen Phase auf eine andere angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zurückgreifen. Zu diesem Zweck wurden dem Normalwert für die VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zugrunde gelegt, die um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wurden. |
3.1.3. Normalwert
(33) |
Die Preise des einzigen Unionsherstellers der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt dienten nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine MWB gewährt worden war. |
(34) |
Zunächst prüfte die Kommission, ob die gesamte Verkaufsmenge der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung insgesamt repräsentativ war. Dazu wurde die gesamte Verkaufsmenge mit der Gesamtmenge der betroffenen Ware verglichen, die von jedem in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführt wurde. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Unionshersteller die gleichartige Ware in repräsentativen Mengen auf dem Unionsmarkt verkauft hat. |
(35) |
Sodann ermittelte die Kommission die vom Unionshersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller identisch waren. Sie verglich auf Basis der Warentypen die Verkaufsmenge in der Union mit den Ausfuhren jedes in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers in die Union. Der Vergleich ergab, dass nur ein in der Union hergestellter Warentyp vollends dem von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten Warentyp entsprach. |
(36) |
Anschließend prüfte die Kommission für diesen Warentyp des Unionsherstellers, ob die Verkäufe auf dem Unionsmarkt als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dem Normalwert wird unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind oder nicht, der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp zugrunde gelegt, wenn die Menge der Verkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht. Da dieser Warentyp nicht gewinnbringend war, konnte der Normalwert nicht auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts des Preises der Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum bestimmt werden, sondern musste, wie in Erwägungsgrund 37 ausgeführt wird, rechnerisch ermittelt werden. |
(37) |
Schließlich ermittelte die Kommission die aus der VR China in die Union ausgeführten und nicht vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen und ermittelte den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung. Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bei diesen Typen und dem im vorstehenden Erwägungsgrund genannten nicht gewinnbringenden Warentyp zog die Kommission die durchschnittlichen Produktionskosten der ihnen am stärksten ähnelnden Warentypen des Unionsherstellers heran und addierte einen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie den Gewinn hinzu, der den im Untersuchungszeitraum vom Unionshersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten gewogenen Durchschnittsbeträgen entsprach. |
(38) |
Bezüglich der von einer Partei beanstandeten angeblichen Mangels an Informationen über spezifische Warenmerkmale wird darüber hinaus klargestellt, dass anders als bei anderen Waren, die Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, wie z. B. bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus der VR China, die betroffene Ware und die gleichartige Ware in dieser Untersuchung relativ homogen sind und nur wenige Typen und Variationen beinhalten. So wiesen beispielsweise die meisten der von chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen genau dieselben grundlegenden Eigenschaften hinsichtlich der Verwendung, Konzentration, Verpackung und Zusammensetzung auf. |
(39) |
Zur näheren Erläuterung der zur Ermittlung des Normalwerts angewandten Methode sei dennoch angemerkt, dass die Kommission sechs besondere Eigenschaften ermittelte, die für die genaue Festlegung der verschiedenen Typen der betroffene Ware maßgeblich waren, nämlich die materielle Form, die Konzentration, die Verpackungsart, die Verpackungsgröße, die Verwendung und die Zusammensetzung. Bei den fünf aus der VR China in die Union ausgeführten Warentypen wurde festgestellt, dass sich diese nur in einer Eigenschaft von den vom Wirtschaftszweig der Union in der Union verkauften Typen unterscheiden. |
(40) |
Im Rahmen der endgültigen Unterrichtung unterrichtete die Kommission jeden der chinesischen ausführenden Hersteller über die Eigenschaften und den Warentyp, die bzw. den sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für alle Warentypen, einschließlich der aus der VR China in die Union ausgeführten Typen, die — wie in den Erwägungsgründen 35 und 39 dargelegt — nicht völlig mit den vom Wirtschaftszweig der Union in der Union verkauften Typen übereinstimmten, zugrunde gelegt hatte. |
3.2. Ausfuhrpreis
(41) |
Da keine Stellungnahmen zu den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Erwägungsgründe 51 bis 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.3. Vergleich
(42) |
Eine Partei erhob Einwände gegen die Ablehnung ihres auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung gestellten Antrags auf Berichtigung der Währungsumrechnung bei ihren Termingeschäften. Wie in Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, ergab die Untersuchung keinen direkten Zusammenhang zwischen den Devisentermingeschäften und den Handelsverträgen über Exportverkäufe. Die Partei unterbreitete keine neuen Beweise oder Argumente, die eine Überprüfung der vorläufigen Bewertung nahegelegt hätten. |
(43) |
Das Vorbringen des ausführenden Herstellers wurde daher zurückgewiesen. Da die Preise des Wirtschaftszweigs der Union für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden, muss überdies auf die Stellungnahmen zum Vergleich der japanischen gleichartigen Ware mit der betroffenen Ware nicht weiter eingegangen werden. |
3.4. Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung
(44) |
Nach der endgültigen Unterrichtung gingen bei der Kommission Stellungnahmen von drei interessierten Parteien ein. |
(45) |
Die erste interessierte Partei trug vor, dass die Daten des Antragstellers nicht für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden sollten, da sie einseitig und nicht neutral seien. Nach ihrem Dafürhalten könnten lediglich die chinesischen Daten zugrunde gelegt werden. |
(46) |
Die Daten des Unionsherstellers, auf deren Grundlage der Normalwert ermittelt worden war, wurden vor Ort geprüft und erwiesen sich als zuverlässig und genau. Unter diesen Umständen steht die Geschäftsbeziehung zwischen dem japanischen Hersteller und dem Unionshersteller der Verwendung der Daten des Unionsherstellers nicht entgegen. Die Verwendung von Unionsdaten für die Ermittlung des Normalwerts ist in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung geregelt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(47) |
Des Weiteren machte diese interessierte Partei geltend, dass ihr Recht auf rechtzeitige Unterrichtung durch die Entscheidung für die Verwendung von Daten des Wirtschaftszweigs der Union verletzt worden sei. Dazu vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Unterrichtung hinreichend war, da sie Daten zu dem Unionshersteller enthielt. Zudem hatte die interessierte Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. |
(48) |
Schließlich wandte diese interessierte Partei ein, dass Unterschiede bei den Produktionskosten von Aspartam zwischen dem Unionshersteller und dem chinesischen Hersteller bestünden, was insbesondere auf den Herstellungsprozess, das Angebot an zusätzlichen Leistungen, die Art der genutzten Energie, die Erfüllung zusätzlicher regulatorischer Auflagen etwa im Hinblick auf Schwermetalle, Arsen, Coliformen, E. coli, den Zugang zu Rohstoffen sowie auf Patentaufwendungen, das 13. Monatsgehalt und die Verpackungskosten zurückzuführen sei. Der interessierten Partei zufolge beeinflussten diese Unterschiede die Vergleichbarkeit zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis. Eine zweite interessierte Partei brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union Lizenzgebühren für lösliches Aspartam gezahlt habe, das in der VR China nicht hergestellt werde, und verlangt daher eine entsprechende Überarbeitung der Dumpingberechnungen. |
(49) |
Die interessierte Partei gab keine Begründung für ihre Einwände, wonach sich die angeblich unterschiedlichen Produktionskosten auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung auswirken. Insbesondere wurde nicht bewiesen, dass Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen. Inländische und ausgeführte Waren werden vom Verbraucher als gleichartig wahrgenommen, weshalb er nicht bereit ist, unterschiedliche Preise zu zahlen. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
(50) |
Eine dritte interessierte Partei machte geltend, dass die Kommission nicht geklärt habe, ob zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts Durchschnittsbeträge für VVG-Kosten und den Gewinn für alle in der Union verkauften Waren herangezogen wurden oder lediglich die VVG-Kosten des am stärksten ähnelnden Warentyps. Die erste interessierte Partei machte geltend, dass die Rentabilität angesichts der derzeitigen Lage im Aspartam-Geschäft nicht mit einem Wert über 3 % angesetzt werden könne. Die Kommission verweist darauf, dass sie, wie in Erwägungsgrund 50 der vorläufigen Verordnung erläutert und in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung vorgeschrieben, zur rechnerischen Ermittlung der Normalwerte einen angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinn hinzuaddiert habe, der den im Untersuchungszeitraum vom Unionshersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich erzielten gewogenen Durchschnittsbeträgen entsprach. |
(51) |
Die dritte interessierte Partei wiederholte ihre Forderung nach einer Währungsumrechnung bei ihren Termingeschäften. Da jedoch keine neuen Beweise oder Argumente vorgelegt wurden, die eine Überprüfung der vorläufigen Bewertung nahelegen würden, wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
(52) |
Die erste interessierte Partei brachte erneut vor, dass die Ablehnung der MWB nicht gerechtfertigt sei und den früheren Feststellungen der Kommission zuwiderlaufe und dass steuerliche Anreize und Zuschüsse nicht als Verzerrung zu betrachten seien, die auf ein nichtmarktwirtschaftliches System zurückgehen. Auf diese Vorbringen wird in den Erwägungsgründen 21 bis 23 eingegangen. |
(53) |
Des Weiteren machte diese interessierte Partei geltend, dass der in Erwägungsgrund 24 erwähnte Prospekt bei den früheren Feststellungen zur MWB berücksichtigt worden sei. |
(54) |
Diese interessierte Partei wies nicht nach, dass das betreffende Dokument Auswirkungen auf die Bewertung des Werts der Bodennutzungsrechte bei den früheren Feststellungen zur MWB hatte. In jedem Fall wird die MWB-Entscheidung bei jeder Untersuchung gesondert auf Grundlage der jeweiligen Umstände der Untersuchung getroffen. |
(55) |
Ferner machte diese interessierte Partei geltend, dass die Bewertung im Prospekt nicht mit dem Kaufvertragspreis verglichen werden könne, da das Grundstück unerschlossen verkauft worden sei. |
(56) |
Bezüglich der Bewertung der Bodennutzungsrechte unterrichtete die Kommission die interessierte Partei ausführlich über die Methode, nach der die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und den tatsächlichen Kosten geschätzt worden war. So wurden die Gesamtbaukosten von dem Gesamtschätzwert des Grundstücks innerhalb der Gebäude und Bauten abgezogen. Die Differenz von + 35 % wurde als sehr hoch eingeschätzt und lässt sich nur mit einem Übertragungspreis erklären, der zum Zeitpunkt des Kaufvorgangs zwischen dem Unternehmen und den örtlichen Behörden deutlich unter dem gemeinen Wert lag. Der von der interessierten Partei behauptete Umstand, dass diese Differenz zwischen dem gemeinen Wert und den tatsächlichen Kosten bei früheren Untersuchungen anders bewertet worden sei, ändert nichts an den Ergebnissen dieser Untersuchung. |
3.5. Dumpingspannen
(57) |
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Erwägungsgründen 61 bis 67 der vorläufigen Verordnung genannten vorläufigen Dumpingspannen bestätigt, und es ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
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4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(58) |
Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, werden die Erwägungsgründe 68 und 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.2. Unionsverbrauch
(59) |
Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, werden die Erwägungsgründe 70 bis 73 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.3. Einfuhren aus der VR China
4.3.1. Menge und Preise der Einfuhren aus der VR China
(60) |
Einer Partei zufolge seien ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden, dass die Einfuhrstatistiken nicht veröffentlicht wurden. Diese Partei forderte auch eine Erklärung dafür, wie die Mengen und Werte der betroffenen Ware ausgehend von den verfügbaren Statistiken eingeengt wurden, und ersuchte um Klarstellung, welche Datenbank herangezogen wurde und wie der in Erwägungsgrund 71 der vorläufigen Verordnung erwähnte Abgleich dieser Mengen/Werte erfolgte. Die Partei forderte Zugang zu den Einfuhrstatistiken. |
(61) |
Die Kommission bestätigt, dass die chinesischen Einfuhrmengen und -preise anhand der von CCM (5), einem Marktforschungsunternehmen mit Sitz in China, vorgelegten Daten ermittelt wurden. Diese Daten wurden mit den Angaben in der von den chinesischen Zollbehörden geführten amtlichen chinesischen Ausfuhrdatenbank abgeglichen. Die Daten aus der chinesischen Ausfuhrdatenbank wurden in den nichtvertraulichen Teil des Dossiers zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien aufgenommen. Gegen die Entrichtung einer Gebühr sind sie zudem öffentlich zugänglich. Da es sowohl in der CCM-Datenbank als auch in der chinesischen Ausfuhrdatenbank einen eigenen Code (29242930) ausschließlich für Aspartam gibt, waren diese Codes so spezifisch, dass keine Einengung notwendig war. |
(62) |
Die Maßeinheit in Erwägungsgrund 76 und Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung wurde versehentlich falsch angegeben. Die in Erwägungsgrund 76 und Tabelle 3 genannten Preise beziehen sich nicht auf EUR/t, sondern auf EUR/kg. |
(63) |
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in der vorläufigen Verordnung unter den Erwägungsgründen 74 bis 77 dargelegten Feststellungen zu Menge, Marktanteil und durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus der VR China bestätigt; die Maßeinheit in Erwägungsgrund 76 und Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung wird mit EUR/kg nunmehr korrekt angegeben. |
4.3.2. Preisunterbietung
(64) |
Eine interessierte Partei forderte die Kommission auf, die Analyse der Preisunterbietung zu überarbeiten und dabei die unterschiedlichen Verpackungsarten zu berücksichtigen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte sie Preisangebote für verschiedene Verpackungsmaterialien vor. Eine andere Partei trug vor, dass bei der Berechnung der Preisunterbietung die Unterschiede im Herstellungsprozess und — wegen der Seefrachtkosten und der internationalen Versicherung — der Kaufpreis des Rohstoffes berücksichtigt werden müssten, da diese Parameter einen erheblichen Einfluss auf den Preis pro Einheit des Endprodukts hätten. |
(65) |
Eine interessierte Partei machte ferner geltend, dass der Wirtschaftszweig der Union keinen Marktanteil verloren habe und Preisunterbietung daher nicht von Belang sei, da sie nur eine Rolle spielen würde, wenn Einfuhren aus der VR China den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union erobern würden. |
(66) |
Erstens ergab die Untersuchung — wie in Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung ausgeführt —, dass die Verpackung keine preistreibende Wirkung hat. Zudem stellte die Kommission bei der Auswertung der von der Partei vorgelegten Angebote fest, dass sich bei den Verpackungskosten ein Unterschied von maximal 0,33 RMB/kg ergibt (dies entspricht 0,046 EUR/kg), was bei einer Ware mit einem Durchschnittspreis von über oder etwa 10 EUR/kg unerheblich ist. |
(67) |
Zweitens wurden — wie in Erwägungsgrund 78 der vorläufigen Verordnung ausgeführt — bei der Berechnung der Schädigung vergleichbare Unionspreise und die Preise der Einfuhren im Untersuchungszeitraum zugrunde gelegt. Es wäre nachzuweisen, dass Unterschiede beim Rohstoffpreis zwischen der VR China und der Union die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Hersteller eines Landes Rohstoffe zu anderen Preisen erwerben als die Hersteller anderer Länder. Solch ein Kostenunterschied muss nicht zwangsläufig zu Preisunterschieden führen oder einem fairen Vergleich der Preise entgegenstehen, da es sich nur um einen von mehreren preisrelevanten Faktoren handelt. In jedem Fall hat die interessierte Partei nicht hinreichend belegt, wie der behauptete Unterschied bei den Rohstoffkosten die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen würde. Folglich wird das Vorbringen zurückgewiesen. |
(68) |
Drittens ergab die Untersuchung, dass der Unionshersteller und der chinesische ausführende Hersteller ein ähnliches Produktionsverfahren anwenden. Überdies hat die interessierte Partei nicht hinreichend belegt, welche Berichtigungen gegebenenfalls aufgrund der unterschiedlichen Produktionsverfahren vorgenommen werden sollten. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
(69) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die interessierte Partei erneut vor, dass die in Erwägungsgrund 48 aufgeführten, die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede auch bei der Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigt werden sollten. Überdies machte dieselbe Partei geltend, dass bei einem ihrer Kunden, einem Händler, eine bestimmte Gewinnspanne bei der Berechnung der Preisunterbietung mit einbezogen werden sollte. |
(70) |
Bei der Untersuchung wurde kein Preisaufschlag bei der gleichartigen Ware festgestellt, bei der es sich um ein Grunderzeugnis handelt. Zudem ließen sich bei der Untersuchung keine qualitativen oder sonstigen Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware feststellen, die sich systematisch in den Preisen widerspiegeln würden. Bezüglich der Forderung, den nach der Einfuhr anfallenden Kosten eines Händlers eine Gewinnspanne hinzuzurechnen, verweist die Kommission darauf, dass sich die Berechnungen auf die vom ersten unabhängigen Abnehmer gezahlten Preise stützen, und zwar unabhängig davon, ob dies ein Händler ist oder nicht. Diese Vorbringen wurden folglich zurückgewiesen. |
(71) |
Das Vorbringen, dass Preisunterbietung nur dann von Bedeutung sei, wenn die gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig Marktanteile kosten, ist unbegründet und entspricht nicht dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung. Das Vorbringen wird zurückgewiesen. |
(72) |
Nach der endgültigen Unterrichtung zweifelte eine interessierte Partei die Schlussfolgerung der Kommission an und brachte vor, dass die wirtschaftlichen Parameter des Wirtschaftszweigs der Union durch Preisunterbietung nicht wesentlich beeinflusst würden. |
(73) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich die Feststellung der Schädigung gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung auf Volumen- und/oder Preisindikatoren stützen kann. Auf das Vorbringen zur Signifikanz der Preisunterbietung wird in Abschnitt 4.5 eingegangen. |
(74) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Preisunterbietung eingingen, werden die Erwägungsgründe 78 bis 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
Da in keiner Stellungnahme die zur Beschreibung der Entwicklung der Schadensindikatoren vorgelegten Zahlen und Trends infrage gestellt wurden, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 81 bis 100 der vorläufigen Verordnung beibehalten.
4.5. Schlussfolgerung zur Schädigung
(75) |
Zur Bewertung der Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Wirtschaftsfaktoren geprüft. Alle Wirtschaftsindikatoren (mit Ausnahme des Marktanteils und der Produktionskapazität) haben sich im Bezugszeitraum verschlechtert. Es sei darauf hingewiesen, dass sich zur Feststellung einer Schädigung nicht alle Schadensindikatoren negativ entwickeln müssen, da gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung keiner dieser Indikatoren für sich genommen den Ausschlag gibt. |
(76) |
Insbesondere ergab die Untersuchung, dass dem Wirtschaftszweig der Union aufgrund der großen Mengen an gedumpten Einfuhren aus der VR China, deren Preise die Unionspreise erheblich unterboten (um 21,1 % im Untersuchungszeitraum) keine andere Wahl blieb, als seine Verkaufspreise trotz seiner sich verschlechternden Kostensituation zu senken. Dies hatte unmittelbare negative Auswirkungen auf Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite. Die erhebliche Verschlechterung dieser Schadensindikatoren ist ein klares Indiz für die bedeutende Schädigung, die die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachen. Die interessierte Partei legte keine neuen Beweise oder Argumente vor, um diese Feststellung zu widerlegen. |
(77) |
Die interessierte Partei stellte infrage, dass der Wirtschaftszweig der Union tatsächlich gezwungen war, seine Preise zu senken, um seinen Marktanteil zu halten, da er ungeachtet der Preisunterbietung um 21,1 % seine Preise nur um 7 % senkte. |
(78) |
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Preisunterbietung sich nicht bei einem reinen Preisvergleich offenbart, sondern nach der in den Erwägungsgründen 78 bis 80 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methodik ermittelt wird, weshalb sich ihr Ausmaß nicht zwingend in der Preisentwicklung beim Wirtschaftszweig der Union widerspiegelt. Es ist jedenfalls festzustellen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise im Bezugszeitraum trotz seiner sich verschlechternden Wirtschaftslage und der bereits ab 2013 zu verzeichnenden Verluste stetig absenken musste. Vor diesem Hintergrund kann ein Preisrückgang um 7 % nicht als unerheblich betrachtet werden. |
(79) |
Aus den vorstehenden Gründen wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt. |
5. SCHADENSURSACHE
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(80) |
Mehrere Parteien brachten vor, dass bestimmte Indikatoren wie die Produktionskapazität keinem Negativtrend folgen würden und dass andere, wie Verkaufsmenge, Marktanteil und Verkaufspreis, vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs im Bezugszeitraum zu analysieren seien. |
(81) |
Die Produktionskapazität blieb in der Tat im Bezugszeitraum stabil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union nur aus einem Hersteller besteht, der über eine integrierte Produktionsanlage mit sorgfältig abgestimmten Produktionsschritten verfügt, was die Möglichkeit eines abrupten Kapazitätsabbaus ohne größere und kostspielige Umstellungen einschränkt. Der Wirtschaftszweig der Union milderte die Auswirkungen des Rückgangs der Nachfrage gleichwohl durch längere Stilllegungen der Produktionsanlagen ab, wie in Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung ausgeführt wird. Darüber hinaus senkte er seine Fixkosten, um so die Auswirkungen des Nachfragerückgangs auf die Produktionskosten aufzufangen. |
(82) |
Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte eine interessierte Partei, dass keine näheren Angaben dazu gemacht worden seien, wie der Wirtschaftszweig der Union seine Fixkosten senkte. Überdies machte diese interessierte Partei geltend, dass die Absenkung der Fixkosten allenfalls marginal gewesen sei. Der Wirtschaftszweig der Union habe vielmehr die Anpassung an den sich verändernden Unionsmarkt versäumt, und demzufolge sei jede erlittene Schädigung selbst verschuldet. |
(83) |
Dazu möchte die Kommission anmerken, dass Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung nähere Ausführungen zur Absenkung der Fixkosten durch den Wirtschaftszweig der Union enthält. Darüber hinaus reagierte der Wirtschaftszweig der Union auf den Rückgang der Nachfrage, indem er seine Produktionsleistung entsprechend anpasste und zurückfuhr. Die Kommission hat die Entwicklung der Fixkosten im Bezugszeitraum sorgfältig geprüft. Die Untersuchung ergab, dass es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, seine Fixkosten insgesamt deutlich zu senken, sodass die Fixkosten je Tonne im selben Zeitraum um nur 24 % anstiegen. Hätte der Wirtschaftszweig der Union nicht die oben und in Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Maßnahmen ergriffen, wären die Fixkosten um 66 % gestiegen. Vor diesem Hintergrund hält die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass der Wirtschaftszweig der Union dem Rückgang der Verkäufe mit geeigneten Anpassungsmaßnahmen begegnet und es ihm gelungen ist, seine Fixkosten wesentlich zu senken. Ausgehend von diesen Feststellungen wird das Vorbringen, die Schädigung sei selbst verschuldet, nicht durch die Ergebnisse der Untersuchung bestätigt und daher zurückgewiesen. |
(84) |
Die Untersuchung ergab, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 12 % zurückgingen. Dieses Preisverhalten lässt sich nicht mit der Entwicklung der Rohstoffpreise erklären. Betont werden muss außerdem, dass gedumpte Einfuhren aus der VR China einen großen Teil der Verkäufe auf dem Unionsmarkt ausmachen und daher erhebliche Auswirkungen auf diesen Markt haben, bei dem es sich um den Kernmarkt des Wirtschaftszweigs der Union handelt. Wie bereits in Erwägungsgrund 76 festgestellt, unterboten die chinesischen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 21,1 %. Es blieb dem Wirtschaftszweig der Union also keine andere Wahl, als seine Verkaufspreise zu senken, um ausreichend attraktiv zu bleiben und die Verluste in Bezug auf Verkaufsmenge und Marktanteil zu begrenzen. Die Kommission hat Belege zu Vertragsverhandlungen mit Aspartam-Verbrauchern und -Händlern zusammengetragen, aus denen hervorgeht, dass der Preis der chinesischen Einfuhren genutzt wurde, um Druck auf den Wirtschaftszweig der Union auszuüben. Dies hatte unmittelbare negative Auswirkungen insbesondere auf die Rentabilität, den Cashflow, die Investitionen und die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union. Die bei diesen Schadensindikatoren eingetretene Verschlechterung steht somit in direktem Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China, woran der Rückgang des Unionsverbrauchs nichts ändert. |
(85) |
Im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung machte eine Partei geltend, dass die Quelle der Statistiken zur Entwicklung der Rohstoffpreise veröffentlicht werden sollte, und zweifelte die Feststellung an, dass die beiden wichtigsten Rohstoffe nur 25 % der gesamten Produktionskosten der betroffenen Ware/gleichartigen Ware ausmachen. Den Kostendaten der Partei zufolge würden die beiden Rohstoffe annähernd 50 % der gesamten Produktionskosten der ausführenden Hersteller ausmachen, weshalb die Kommission die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung überdenken sollte. |
(86) |
Die Angaben zu den Rohstoffpreisen stammen von CCM, und eine offen zugängliche Zusammenfassung wurde nach Eingang der Stellungnahmen im Anschluss an die Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung in den für interessierte Parteien einsehbaren nichtvertraulichen Teil des Dossiers aufgenommen. |
(87) |
Wie in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wird die betroffene Ware/gleichartige Ware durch die Mischung zweier Aminosäuren (L-Asparaginsäure und L-Phenylalanin) in nahezu gleichen Anteilen hergestellt. Nach Erhalt zusätzlicher Statistiken, die den Untersuchungszeitraum und nicht das Kalenderjahr 2014 betrafen, wurde die Preisentwicklung der Rohstoffe überarbeitet. Im Bezugszeitraum stieg der Preis von L-Asparaginsäure um 1 %, während der Preis von L-Phenylalanin um 23,6 % zurückging. Diese Korrektur der Rohstoffpreise änderte allerdings nichts an der in der vorläufigen Untersuchung gezogenen Schlussfolgerung, dass diese beiden Aminosäuren zusammen etwa 25 % der gesamten Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union ausmachen. Dies entspricht auch den Daten des Herstellers im Vergleichsland. Entgegen der Behauptung der interessierten Partei wurden dessen Kosten nicht von der Kommission geprüft, da er nicht der Marktwirtschaftsbehandlung unterliegt. Aus diesem Grund können seine Kostendaten nicht berücksichtigt werden. Daher wird die Feststellung in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung, wonach die beiden wichtigsten Rohstoffe etwa 25 % der gesamten Produktionskosten der betroffenen Ware/gleichartigen Ware ausmachen, beibehalten. |
(88) |
Den aktualisierten statistischen Daten zufolge sind höchstens 4,6 % des Rückgangs der Kosten/Preise der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware auf die Rohstoffpreise zurückzuführen. Die Untersuchung ergab allerdings, dass der Preisrückgang bei der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum — wie in Erwägungsgrund 77 der vorläufigen Verordnung festgestellt — 12 % betrug. Daher kann der Preisrückgang der betroffenen Ware entgegen dem Vorbringen der interessierten Partei nicht schlüssig mit dem Rückgang des Rohstoffpreises erklärt werden und zu keiner anderen als der in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerung führen, wonach die chinesischen ausführenden Hersteller eine recht aggressive Preispolitik auf dem Unionsmarkt führten und eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. |
(89) |
Einer anderen Partei zufolge sei die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil halten konnte, ein klares Zeichen dafür, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Union keinen Schaden zufügten. |
(90) |
Dazu ist festzustellen, dass die Entwicklung der Marktanteile nur ein Aspekt bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs ist. Zudem deutet der Umstand, dass sich der starke Preisdruck durch die chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum noch nicht in Einbußen am Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union niederschlug und so die Marktanteile sowohl der chinesischen ausführenden Hersteller als auch des Wirtschaftszweigs der Union stabil blieben, darauf hin, dass der Unionsmarkt unflexibler ist, als es bei einem Grunderzeugnis zu erwarten gewesen wäre. Die betroffene Ware/gleichartige Ware spielt bei den Produktionskosten der Verwender kaum eine Rolle (unter 3 %), wohingegen Lieferanten der Lebensmittel- und Pharmaindustrie sehr langwierige und teure Zertifizierungsverfahren durchlaufen müssen. Das heißt, dass sich — zumindest bis zum Ende des Untersuchungszeitraums — die meisten Verwender weiterhin bei bereits zertifizierten und bewährten Lieferanten eindeckten und sich auf kein Preisnotierungen beruhendes Zertifizierungsverfahren einließen. |
(91) |
Nach der endgültigen Unterrichtung verwies eine interessierte Partei darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise im Bezugszeitraum „lediglich“ um 7 % abgesenkt habe, wovon 4,6 % auf den Rückgang der Rohstoffpreise zurückzuführen gewesen seien. Die wahre Ursache für den Rückgang des Verkaufspreises sei daher die Entwicklung des Rohstoffpreises. Außerdem rechnete diese interessierte Partei den Preisrückgang aufgrund anderer im Bezugszeitraum beobachteter und mit 2,4 % bezifferter Faktoren auf das Jahr um und gelangte so zu einem Wert von jährlich 0,056 EUR/kg. Daraus zog sie den Schluss, dass dieser im gleichen Bereich liege wie die Preisdifferenz bei Verpackungsmaterial, die die Kommission in Erwägungsgrund 66 für unerheblich erachtete. Auf dieser Grundlage machte die interessierte Partei geltend, dass die preislichen Auswirkungen anderer Faktoren nicht als wesentlich angesehen werden können. |
(92) |
Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission in Erwägungsgrund 88 festgestellt hat, dass sich höchstens 4,6 % des Preisrückgangs bei der betroffenen Ware mit der Entwicklung des Rohstoffpreises erklären lassen. Dieser theoretische Höchstwert bedeutet nicht, dass die Preise unbedingt im gleichen Umfang und im gleichen Zeitraum zurückgehen müssen. Dies gilt insbesondere für eine Ware wie Aspartam, die nicht zu Ad-hoc-Preisen, sondern vielmehr auf der Grundlage jährlicher oder mehrjähriger Kaufverträge zu Festpreisen verkauft wird. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union ständig unter starkem Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus China stand und gezwungen war, seine Verkaufspreise trotz der sich insgesamt verschlechternden Kostenstruktur zu senken. Darüber hinaus kann die von der interessierten Partei vorgelegte Umrechnung auf Jahresbasis nicht akzeptiert werden. Aufgrund der jährlichen Schwankungen sowohl der Verkaufs- als auch der Rohstoffpreise spiegelt dieser annualisierte Ansatz die wirtschaftliche Realität nicht wider und ist methodisch gesehen nicht korrekt. Dagegen macht die Preisdifferenz beim Verpackungsmaterial tatsächlich einen Unterschied in einem bestimmten Jahr aus, der angesichts des Preises der betroffenen Ware jedoch unerheblich ist. |
(93) |
Aus den vorgenannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ausreichende Beweise für den Preisdruck und davon ausgehende wesentliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union vorliegen. |
(94) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 108 bis 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
(95) |
Mehrere interessierte Parteien wandten ein bzw. trugen erneut vor, dass jede etwaige bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch den Rückgang des Unionsverbrauchs verursacht worden sei. So machte eine interessierte Partei geltend, dass der Rückgang des Verbrauchs auf den gestiegenen Wettbewerbsdruck durch andere Süßstoffe, insbesondere Acesulfam (im Folgenden „Acesulfam-K“), sowie auf zunehmende gesundheitliche Bedenken im Zusammenhang mit der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware zurückzuführen sei. Außerdem brachten einige interessierte Parteien vor, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch seine rückläufige Exportleistung verursacht worden sei und/oder selbst verschuldet sei, weil der Wirtschaftszweig nicht auf den Rückgang der Nachfrage reagiert habe. |
(96) |
Eine Partei erklärte außerdem, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union der verbuchten erheblichen Wertminderung zuzuschreiben seien, die sich negativ auf dessen Kosten ausgewirkt habe und die Verluste erklären würde. Eine Partei führte an, dass der Verkauf des Unionsherstellers kurz nach Einleitung dieser Untersuchung bei der Bewertung der Ursache der Schädigung nicht berücksichtigt worden sei. |
5.2.1. Verbrauch
(97) |
Wie in den Erwägungsgründen 121 und 122 der vorläufigen Verordnung bereits eingeräumt wurde, kann der Rückgang des Unionsverbrauchs zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Die Untersuchung ergab jedoch, dass dieser Rückgang nicht erheblich genug war, um das Ausmaß und die Schwere der erlittenen Schädigung zu erklären, und somit den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnte. |
(98) |
Was das Vorbringen anbelangt, die Kommission habe es versäumt, die Auswirkungen anderer Süßstoffe und insbesondere von Acesulfam-K auf den Aspartam-Markt zu bewerten, so wurde nicht nachgewiesen, wie und warum die angeblich noch größere Schädigung im Fall von Acesulfam-K (6) für diese Untersuchung relevant sein sollte. |
(99) |
Vor allem aber ergab die Untersuchung, dass es zwar momentan vereinzelt zu Verdrängungen auf dem Süßstoffmarkt kommt, diese sich aber angesichts der Tatsache, dass die Entwicklung und Genehmigung neuer Rezepturen ein risikoreicher sowie zeit- und kostenintensiver Prozess ist, in Grenzen halten. In jedem Fall können die auf Acesulfam-K mit Ursprung in der VR China eingeführten Zölle die derzeitige Marktposition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt nur festigen, anstatt, wie behauptet, allein den Wirtschaftszweig der Union zu schwächen. |
(100) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die interessierte Partei ihr Argument, dass der Rückgang des Verbrauchs infolge gesundheitlicher Bedenken und der daraus resultierenden Verwendung anderer Süßstoffe einschließlich Acesulfam-K die Hauptursache für die Schädigung sei. Die interessierte Partei vertrat die Ansicht, dass die Schlussfolgerung der Kommission, die Verdrängung auf dem Süßstoffmarkt halte sich in Grenzen, den Feststellungen der vorläufigen Verordnung widerspreche, und wiederholte ihren Einwand, die Kommission habe die Schlussfolgerungen der Antidumpinguntersuchung betreffend Acesulfam-K und deren Auswirkungen auf die jetzige Untersuchung nicht berücksichtigt. |
(101) |
In Erwägungsgrund 97 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Verbrauchsrückgang und dessen begrenzte Auswirkungen keine Erklärung für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union liefern können. Da die interessierte Partei diesbezüglich keine neuen Informationen vorlegte, wird der Einwand, dass der Rückgang des Verbrauchs den ursächlichen Zusammenhang aufhebe, zurückgewiesen. |
(102) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Rückgang des Verbrauchs eingingen, werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5.2.2. Ausfuhrleistung
(103) |
In Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung wurde versehentlich eine falsche Angabe gemacht (anstelle der Indizes der durchschnittlichen Ausfuhrpreise sind die Indizes der auf dem Unionsmarkt beobachten Preise ausgewiesen). Trotz dieses Fehlers basierten die Analyse und die Schlussfolgerungen auf den richtigen Zahlen. Die korrigierten Preisindizes stellen sich folgendermaßen dar: Tabelle 10 Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
|
(104) |
Bezüglich des Vorbringens, dass die Schädigung auf die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen sei, wird darauf verwiesen, dass — wie in Erwägungsgrund 115 der vorläufigen Verordnung dargelegt — dieser Faktor tatsächlich zur Schädigung beigetragen hat. Wie jedoch in den Erwägungsgründen 116 und 118 der vorläufigen Verordnung erläutert, hob er den ursächlichen Zusammenhang nicht auf. Die Untersuchung ergab bekanntlich, dass der Teil der Produktion, der ausgeführt wurde, im Untersuchungszeitraum wesentlich geringer war als der Teil, der auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. |
(105) |
Hervorzuheben ist auch, dass es der VR China der Untersuchung zufolge gelungen ist, den Wirtschaftszweig der Union auf anderen Drittmärkten zu verdrängen. Den verfügbaren Statistiken (7) ist zu entnehmen, dass die VR China den wichtigsten Abnehmern des Wirtschaftszweigs der Union, darunter Brasilien, Argentinien, Mexiko und der Türkei, erhebliche und immer größere Mengen zu Preisen verkauft hat, die mit jenen auf dem Unionsmarkt vergleichbar oder sogar niedriger waren. Es darf nicht die weltweite Gesamtsituation außer Acht gelassen werden, wonach die VR China die weltweite Belieferung mit dieser Ware praktisch übernommen hat (8). Die chinesischen Ausführer haben die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auch auf Drittmärkten erheblich unterboten. Da es praktisch keine anderen Weltmarktakteure außer Japan gibt, das den wichtigsten Abnehmern des Wirtschaftszweigs der Union deutlich niedrigere Mengen zu wesentlich höheren Preisen als die VR China verkauft, lässt sich schlussfolgern, dass der Rückgang der Mengen und Preise der Ausfuhrverkäufe im Wesentlichen auf das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller zurückzuführen ist. |
(106) |
Nach der endgültigen Unterrichtung forderten interessierte Parteien die Kommission auf, anhand von Zahlen zu belegen, dass die Auswirkungen des Rückgangs des Unionsverbrauchs und der Ausfuhrleistung begrenzt waren und den ursächlichen Zusammenhang nicht aufhoben. |
(107) |
Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren geprüft werden und dass deren schädigende Auswirkungen nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden sollten. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass andere Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung schreibt jedoch keine Quantifizierung des Anteils der anderen Faktoren vor. Durch Abgrenzung und Unterscheidung der Auswirkungen anderer Faktoren ist die Kommission ihrer Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung nachgekommen. |
(108) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 114 bis 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5.2.3. Selbst verschuldete Schädigung
(109) |
Bezüglich des Einwands, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union selbst verschuldet sei, wird darauf verwiesen, dass dieses Argument in Erwägungsgrund 81 behandelt wurde. Da die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor deutlich unter dem Unionsverbrauch liegt, kann keinesfalls von selbst verschuldeter Schädigung aufgrund von allgemeiner Überkapazität die Rede sein. |
5.2.4. Von den interessierten Parteien aufgezeigte verschiedene andere Faktoren
(110) |
Bezüglich der von der interessierten Partei angesprochenen verbuchten Wertminderung wird darauf verwiesen, dass die in den Konten des Wirtschaftszweigs der Union verbuchte Wertminderung bei den Kosten-Nutzen-Analysen nicht berücksichtigt wurde, wie in Erwägungsgrund 98 der vorläufigen Verordnung dargelegt. |
(111) |
Zu dem Einwand, der Verkauf des Unionsherstellers hätte bei der Analyse der Schadensursache geprüft werden müssen, ist Folgendes festzustellen: Die interessierte Partei hat nicht nachgewiesen, in welchem Sinne der Wechsel des Eigentümers des Wirtschaftszweigs der Union bei der Analyse der Schadensursache hätte berücksichtigt werden sollen. Der vorherige Eigentümer, Ajinomoto Co., unterhielt seine Hauptproduktionsstätte immer in Japan, wo unlängst eine neue Produktionsmethode entwickelt wurde. Ajinomoto Co. traf die unternehmerische Entscheidung, seine Produktionsbasis für Aspartam in Japan auszubauen. Die Untersuchung bestätigte, dass der neue Eigentümer den Antrag uneingeschränkt unterstützt und die Herstellung von Aspartam fortführen will, wie in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung festgestellt wurde. |
(112) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die interessierte Partei vor, dass es der Eigentümer dieser Produktionsanlage, da die Absicht zum Verkauf der Produktionsanlage der Union bereits im Jahr 2014 bekannt gewesen sei, versäumt habe, die angesichts der schwierigen Marktbedingungen erforderlichen Anpassungen und Investitionen/Verbesserungen vorzunehmen. Die interessierte Partei machte geltend, dass die Kommission diesen Aspekt bei der Analyse der Schadensursache nicht gebührend geprüft habe. |
(113) |
Zu diesem Vorbringen verweist die Kommission darauf, dass im Rahmen der Untersuchung die Maßnahmen des Unionsherstellers sehr wohl geprüft wurden und dabei festgestellt wurde, dass eine Reihe von Maßnahmen ergriffen worden war, um die nachteiligen Auswirkungen des rückläufigen Marktes und des chinesischen Dumpings abzuschwächen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen sind Erwägungsgrund 83 zu entnehmen. Tabelle 8 der vorläufigen Verordnung verdeutlicht, dass Investitionen, wenngleich in geringerem Maße, weiterhin getätigt wurden und in einzelnen Jahren im Bezugszeitraum sogar anstiegen. Überdies liegt auf der Hand, dass Ajinomoto ein starkes Interesse hatte, den Geschäftsgang des Unionsherstellers nicht zu beeinträchtigen, da die Absicht bestand, das Unternehmen als florierenden Betrieb zu verkaufen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass der Verkauf des Unionsherstellers hinreichend geprüft worden ist und es keine Anhaltspunkte gibt, die die Vorbringen der interessierten Partei stützen. |
(114) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Erwägungsgründen 119 und 120, 123 und 124 sowie 126 und 127 der vorläufigen Verordnung eingingen, werden deren Schlussfolgerungen bestätigt. |
5.3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(115) |
Die Untersuchung ergab, dass der anhaltende Preisdruck durch die chinesischen Einfuhren in Verbindung mit deren starker Präsenz auf dem Unionsmarkt den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt hat. Die bereits zuvor niedrigen Preise der chinesischen Einfuhren sanken im Bezugszeitraum deutlich, wobei sich dieser Preisrückgang nicht vollständig mit der Entwicklung der Rohstoffpreise erklären ließ. Die gedrückten Preise hatten unmittelbare negative Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und trugen dazu bei, dass er Verluste auf dem Unionsmarkt einfuhr. |
(116) |
Aus den dargelegten Gründen bleibt die Kommission bei ihrer Feststellung, dass die gedumpten Einfuhren beim Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben. |
(117) |
Die Kommission prüfte sorgfältig die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren, die negative Folgen für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben könnten. Sie räumte ein, dass bestimmte Faktoren (Rückgang des Unionsverbrauchs und der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union) zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben können. Deren Auswirkungen waren allerdings in ihrem Umfang und/oder ihrer Schwere begrenzt und hoben daher nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der erlittenen Schädigung auf. |
(118) |
Die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 128 bis 131 der vorläufigen Verordnung wird daher bestätigt. |
6. UNIONSINTERESSE
(119) |
Eine interessierte Partei machte geltend, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde, da durch die vorgeschlagenen Maßnahmen die chinesischen ausführenden Hersteller vom Unionsmarkt de facto abgeschottet würden und den Verwendern damit nur noch eine einzige Bezugsquelle zur Verfügung stünde (nämlich der Wirtschaftszweig der Union). So würden die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union eine marktbeherrschende Stellung verschaffen, die dieser voll und ganz nutzen könne. Einige Parteien stellten auch das zeitliche Zusammenfallen des Verkaufs des Antragstellers und der Einreichung des Antrags infrage. |
(120) |
Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Neben der VR China hat auch Japan beträchtliche Produktionskapazitäten. Das heißt, dass den Verwendern alternative Bezugsquellen zur Verfügung stehen. Noch relevanter ist, dass der Einwand, die vorgeschlagenen Maßnahmen würden die chinesischen Hersteller vom Markt abschotten, durch die Ergebnisse der Untersuchung weder belegt noch untermauert wird. Die vorgeschlagenen Zölle wurden auf der Grundlage der überprüften Zahlen aller beteiligten Interessenträger berechnet. Ausgehend von den im Untersuchungszeitraum beobachteten Preisen werden die Zölle lediglich die Auswirkungen unfairer und nicht nachhaltiger Handelspraktiken auf das Unionspreisniveau beseitigen. Die Tatsache, dass es nur einen Hersteller in der Union gibt, bedeutet nicht, dass er eine beherrschende Stellung innehat, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine solche Stellung — so er sie in Zukunft überhaupt erlangen könnte — missbrauchen würde, da ja alternative Bezugsquellen, wie die VR China und Japan, vorhanden sind. Voraussichtlich kann der Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung von Maßnahmen die Produktion und die Verkaufsmenge auf einem Markt mit wirksamen Wettbewerbsbedingungen steigern. Die Preise der chinesischen Ausführer sollten steigen, und der Wirtschaftszweig der Union wäre von dem enormen Preisdruck befreit, den sie derzeit auf den Unionsmarkt ausüben. Schließlich konnte von den Parteien nicht hinreichend nachgewiesen werden, in welcher Weise das zeitliche Zusammenfallen des Verkaufs der Produktionsanlagen der Union und der Einreichung des Antrags das Unionsinteresse berühren könnte. Die Kommission ist jedenfalls der Auffassung, dass dieser Aspekt keinen Einfluss auf die Bewertung des Unionsinteresses hat. Diese Vorbringen werden daher für unbegründet erachtet. |
(121) |
Hingegen ergab die Untersuchung, dass, wenn die derzeitigen Handelspraktiken fortgesetzt werden dürfen, der Wirtschaftszweig der Union aller Wahrscheinlichkeit nach gezwungen wäre, sich ganz aus dem Markt zurückzuziehen, sodass den Verwendern nur noch die Einfuhr als Alternative bliebe, was mit Sicherheit nicht im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Erhalt der Produktion in der Union aus Wettbewerbsgründen von wesentlicher Bedeutung ist. |
(122) |
Nach der endgültigen Unterrichtung verwies eine interessierte Partei darauf, dass der Eigentümer angesichts des niedrigen Transaktionswerts beim Verkauf des Wirtschaftszweigs der Union sich für die Zukunft der Aspartambranche nicht verbürgen könne. |
(123) |
Dieses Vorbringen ist rein spekulativ. Die Kommission stellt jedenfalls fest, dass die Herstellung von Aspartam nach dem Eigentümerwechsel fortgesetzt wurde. Die Kommission hat die Belange aller interessierten Parteien sorgfältig geprüft und kam, wie in Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung dargelegt, zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen gerechtfertigt ist und dem Interesse der Union insgesamt nicht zuwiderläuft. |
(124) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 133 bis 145 der vorläufigen Verordnung beibehalten. |
7. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
7.1. Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)
(125) |
Eine interessierte Partei forderte von der Kommission die getrennte Behandlung der durch die gedumpten Einfuhren bzw. die Ausfuhrleistung verursachten Schädigung und die Berechnung einer separaten Schadensspanne für diese beiden Faktoren. Ferner verlangte sie eine Anpassung des nicht schädigenden Preises, um dem Anstieg der Fixkosten infolge des Rückgangs der Produktionsmenge Rechnung zu tragen. Die Partei schlug die Heranziehung der Kosten vor, die beim besten Ausnutzungsgrad der Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union in den drei Jahren vor dem Untersuchungszeitraum verzeichnet wurden. Schließlich beantragte diese Partei auch eine Anpassung des nicht schädigenden Preises, weil dieser wegen des Erwerbs von Rohstoffen zu Verrechnungspreisen angeblich überhöht sei. |
(126) |
Wie in den Abschnitten 4 und 5 in Bezug auf Schädigung und Schadensursache ausgeführt wird, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Schädigung und der Schadensursache nach Artikel 3 Absätze 1 bis 7 erfüllt sind. Die Berechnung separater Schadensspannen für die einzelnen zur Schädigung beitragenden Faktoren ist weder verbindlich vorgeschrieben noch gängige Praxis der Kommission. Die Kommission hat die Auswirkungen anderer Faktoren, die zur Schädigung beigetragen haben, ordnungsgemäß von den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Sie stellte fest, dass die anderen Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgehoben haben. |
(127) |
Zudem wird der nicht schädigende Preis für den Untersuchungszeitraum auf der Grundlage der den Untersuchungszeitraum betreffenden Daten festgelegt, was für alle Parameter einschließlich der Kapazitätsauslastung gilt. Auch wurde das Vorbringen, dass der Wirtschaftszweig der Union bei verbundenen Parteien Rohstoffe zu Verrechnungspreisen gekauft habe, durch die Untersuchung nicht bestätigt. Im Gegenteil ergab die Untersuchung eindeutig (wie auch in Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung ausgeführt), dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum Rohstoffe zu Marktpreisen erworben hat. |
(128) |
Eine interessierte Partei forderte, dass die Kommission untersuchen solle, ob sich der weltweite Rückgang der Rohstoffpreise in rückläufigen Rohstoffpreisen beim Wirtschaftszweig der Union widergespiegelt habe. Wenn die Rohstoffpreise höher als auf dem Weltmarkt seien, müsste die Schadensberechnung entsprechend angepasst werden. Diesbezüglich verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung, in dem sie zu dem Schluss kam, dass der Wirtschaftszweig der Union Rohstoffe zu marktüblichen Preisen und Konditionen gekauft hat, und es wurden keine neuen Sachverhalte angeführt, die diesen Schluss infrage stellen würden. |
(129) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen werden die Forderungen nach Anpassung des nicht schädigenden Preises zurückgewiesen. Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle eingingen, wird die bei der vorläufigen Untersuchung angewandte und in den Erwägungsgründen 147 bis 152 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode beibehalten. |
7.2. Endgültige Maßnahmen
(130) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten daher nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der VR China eingeführt werden. Im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls sollte der Zollsatz in Höhe der niedrigeren Spanne festgesetzt werden. |
(131) |
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzollsätze gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
|
(132) |
Die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land hat und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten. |
(133) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (9) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(134) |
Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht bei dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
7.3. Verpflichtungen
(135) |
Nach der endgültigen Unterrichtung äußerten mehrere ausführende Hersteller und die chinesische Kammer für den internationalen Handel (CCOIC) Interesse an der Vorlage von Preisverpflichtungsangeboten bzw. eines gemeinsamen Verpflichtungsangebots. Allerdings legte nur ein Unternehmen ein hinreichend fundiertes Verpflichtungsangebot innerhalb der in Artikel 8 der Grundverordnung genannten Frist vor. Der vorgeschlagene Mindesteinfuhrpreis setzte sich aus einem die Preisentwicklung bei den wichtigsten Rohstoffkosten (d. h. L-Phenylalanin) widerspiegelnden variablen Element und einem die übrigen Kosten widerspiegelnden festen Element zusammen. |
(136) |
Die Kommission prüfte das Angebot und ermittelte eine Reihe von produktspezifischen Risiken. |
(137) |
Aspartam wird an Großkunden verkauft, die es auf der Grundlage allgemeiner Rahmenverträge in erheblichen Mengen innerhalb und außerhalb der Union kaufen. Ausführer könnten den Anstieg des Unionspreises durch Absenkung ihrer Preise gegenüber Drittländern kompensieren. Daher würde eine solche Kompensation jede Abhilfewirkung zunichtemachen. Dies gilt ganz besonders im vorliegenden Fall, da es unmöglich (oder zumindest sehr schwierig) wäre, die Kompensation festzustellen. |
(138) |
Überdies schwanken die Preise der Rohstoffe für Aspartam erheblich, wie in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung ausgeführt wird. Preisverpflichtungen sind kein wirksames Mittel bei Waren mit schwankenden Produktionskosten. Bei sinkenden Kosten halten sie Ausführer davon ab, auf Marktkräfte zu reagieren. Diese Fluktuation wird durch die jüngsten Ausfuhrstatistiken bestätigt, denen zufolge die chinesischen Aspartampreise konstant rückläufig sind. |
(139) |
Da letztlich keinem der Unternehmen MWB gewährt wurde, konnte die Kommission keine vollständige Bewertung der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung vornehmen, die unter anderem von wesentlicher Bedeutung für die Begründung eines Vertrauensverhältnisses ist, auf dem Verpflichtungen basieren. |
(140) |
Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtungsangebote nicht angenommen werden können. |
7.4. Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(141) |
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden. |
(142) |
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-amino-N-(α-carboxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester), CAS-Nummer 22839-47-0, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2924 29 98 (TARIC-Code 2924299805) eingereiht ist, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:
Unternehmen |
Endgültige Antidumpingzölle |
TARIC-Zusatzcode |
||||
Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd |
55,4 % |
C067 |
||||
Sinosweet-Gruppe:
|
59,4 % |
C068 |
||||
Niutang-Gruppe:
|
59,1 % |
C069 |
||||
Alle anderen mitarbeitenden Unternehmen: |
||||||
Shaoxing Marina Biotechnology Co., Ltd., Shaoxing, Provinz Zhejiang, VR China |
58,8 % |
C070 |
||||
Changzhou Guanghui Biotechnology Co., Ltd., Chunjiang, Changzhou, Provinz Jiangsu, VR China |
58,8 % |
C071 |
||||
Vitasweet Jiangsu Co., Ltd., Liyang, Changzhou, Provinz Jiangsu, VR China |
58,8 % |
C072 |
||||
Alle übrigen Unternehmen |
59,4 % |
C999 |
(3) Legt ein ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,
a) |
dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. April 2014 bis 31. März 2015) nicht in die Union ausgeführt hat, |
b) |
dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und |
c) |
dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, |
kann die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 dahingehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz der Unternehmen in der Stichprobe gilt.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/262 werden endgültig vereinnahmt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/262 der Kommission vom 25. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 50 vom 26.2.2016, S. 4).
(3) Urteil des Gerichts vom 16. März 2016, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission, T-586/14 (ABl. C 156 vom 2.5.2016, S. 36). Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt, Rechtssache C-301/16 P.
(4) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).
(5) CCM Information Sciences and Technology Co., Ltd ist ein Marktforschungsunternehmen, das Marktinformationen, Datenanalysen, Datenforschung und Beratungsleistungen anbietet (www.cnchemicals.com).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1963 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam (Acesulfam-K) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 52).
(7) Die Statistiken stammen aus der chinesischen Ausfuhrdatenbank und sind für die interessierten Parteien in dem von ihnen einsehbaren Dossier zugänglich.
(8) Der einzige Hersteller in den Vereinigten Staaten zog sich 2014 vornehmlich aufgrund von Billigimporten vom Markt zurück: „Nutrasweet to exit artificial sweetener aspartame business as of 24 September 2014“, www.cnbc.com/2014/09/24/. Südkorea hat Marktinformationen zufolge seine Produktionsmengen verringert und wird die Produktion in naher Zukunft vollständig einstellen.
(9) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.