30.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/44 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1239 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2016
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 178 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben a, b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt und wurden Bestimmungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung für Ein- und Ausfuhrlizenzen im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Da mit diesen Rechtsakten die für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen geltenden Bestimmungen vereinfacht und an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschaffenen neuen Rechtsrahmen angepasst werden sollen, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission (3) die Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001 (4), (EG) Nr. 1342/2003 (5), (EG) Nr. 2336/2003 (6), (EG) Nr. 951/2006 (7), (EG) Nr. 341/2007 (8) und (EG) Nr. 382/2008 (9) der Kommission geändert und die Verordnungen (EG) Nr. 2390/98 (10), (EG) Nr. 1345/2005 (11), (EG) Nr. 376/2008 (12) und (EG) Nr. 507/2008 (13) der Kommission aufgehoben. |
(2) |
Im Hinblick auf eine sachgerechte und einheitliche Verwaltung der Lizenzregelung ist es angebracht, gemeinsame Bestimmungen für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen festzulegen. |
(3) |
Um die Identität eines Antragstellers oder Inhabers einer Lizenz zweifelsfrei feststellen zu können, sollte die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) verwendet werden. |
(4) |
Die Sicherheit, die für die zu erteilenden Lizenzen zu leisten ist, ist in angemessener Höhe festzusetzen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden. |
(5) |
Es sollte möglich sein, Teillizenzen mit gleicher Rechtswirkung wie die ursprünglichen Lizenzen zu erteilen, um die gleichzeitige Durchführung mehrerer Geschäfte auf der Grundlage ein und derselben Lizenz zu ermöglichen. |
(6) |
Es ist erforderlich, die Gültigkeitsdauer der Ein- und Ausfuhrlizenzen festzulegen. Da diese für bestimmte Erzeugnisse variieren kann, ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung als erfüllt gilt. |
(7) |
In Anbetracht der Gepflogenheiten im internationalen Handel mit den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen empfiehlt es sich, Toleranzen hinsichtlich der Menge eingeführter oder ausgeführter Erzeugnisse, bezogen auf die in der Lizenz angegebene Menge, festzulegen. |
(8) |
Die Ein- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. zur Ausfuhr. Es ist zu bestimmen, wann die Aus- oder Einfuhrverpflichtung als erfüllt gilt und welcher Nachweis hierfür zu erbringen ist. |
(9) |
Es ist zu regeln, wie bei Zerstörung oder Verlust einer Lizenz vorzugehen ist. |
(10) |
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte für die Fälle, in denen der Betrag der für eine Lizenz zu leistenden Sicherheit relativ niedrig ist, ein Schwellenwert festgelegt werden, bei dessen Unterschreitung keine Sicherheit verlangt wird. |
(11) |
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten für bestimmte Erzeugnisse Höchstmengen festgelegt werden, für die keine Lizenz erforderlich ist. |
(12) |
Es sind Maßnahmen für die Fälle vorzusehen, in denen die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung, insbesondere wegen höherer Gewalt, nicht eingehalten wird. In diesem Fall kann die genannte Verpflichtung für annulliert erklärt oder die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängert werden. |
(13) |
Es sind zusätzliche Mitteilungspflichten für Einfuhrlizenzen für Hanf, Knoblauch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs festzulegen, um den Besonderheiten dieser Sektoren Rechnung zu tragen. |
(14) |
In Anbetracht der Notwendigkeit, einen reibungslosen Übergang von den derzeitigen Vorschriften zu den mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften zu gewährleisten, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die Begriffe „Anmelder“ und „Risikomanagement“ die Begriffsbestimmungen in Artikel 5 Nummern 15 bzw. 25 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und für den Begriff „Ausführer“ die Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (15). Darüber hinaus gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen].
Artikel 2
Beantragung und Erteilung von Lizenzen
(1) Die Beantragung und Erteilung von Lizenzen erfolgt über Anwendungen der Informationstechnik (im Folgenden „IT-Anwendungen“), die den Integritäts- und Qualitätsstandards gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (16) genügen.
Für den Fall, dass solche Anwendungen nicht verfügbar oder nicht effektiv sind, und als Alternative bei Ausfall von IT-Anwendungen können Lizenzen auch anhand eines Ausdrucks des Musters in Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter Berücksichtigung der in diesem Anhang aufgeführten Anweisungen beantragt und erteilt werden.
(2) Die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden für die Entgegennahme der Anträge und die Erteilung der Lizenzen werden auf der offiziellen Website der betreffenden Behörden oder auf der offiziellen Website der einzelnen Mitgliedstaaten zum Agrarhandel veröffentlicht.
(3) Die Anträge und Lizenzen werden in Maschinenschrift in einer von den zuständigen Behörden des erteilenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Union ausgefüllt und ausgestellt.
(4) Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass nicht den harmonisierten Vorschriften entsprechender Text in Lizenzanträgen oder Begleitdokumenten auf Kosten des Antragstellers in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt wird.
(5) Der Lizenzantrag ist in Übereinstimmung mit dem Zweck der Lizenz und gemäß dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (17) auszufüllen.
(6) Anträge, die nicht den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen, werden von der erteilenden Behörde abgelehnt. Sie erteilt die Lizenz unverzüglich unter Verwendung der vom Antragsteller eingetragenen und von ihr anerkannten Angaben und ergänzt diese Angaben gemäß dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Auf Papierlizenzen bestätigen die erteilenden Behörden die Erteilung der Lizenzen durch Unterschrift und Stempel oder durch einen Trockenstempel. Elektronische Kopien werden nach den in Absatz 1 genannten Standards bestätigt.
Artikel 3
Fristen
(1) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (18) gilt als Tag der Einreichung eines Lizenzantrags der Arbeitstag, an dem der Antrag bei der erteilenden Behörde bis spätestens 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit) eingegangen ist.
Ein Antrag, der nach 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit) an einem Arbeitstag eingeht, gilt als an dem ersten Arbeitstag nach dem Tag gestellt, an dem er tatsächlich eingegangen ist.
(2) Ein Antrag auf Löschung eines Lizenzantrags kann nur in elektronischer oder schriftlicher Form bei der erteilenden Behörde bis 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit) an dem Tag gestellt werden, an dem der Lizenzantrag eingegangen ist.
(3) Wenn in dieser Verordnung für die Verfahren eine Frist festgelegt ist und der Anfangs- oder Endtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gemäß der Definition in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 fällt, so gilt Folgendes:
a) |
Die Frist beginnt am darauffolgenden Arbeitstag um 00:00 Uhr unter Berücksichtigung der amtlichen Öffnungszeiten der Behörde; |
b) |
abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 der genannten Verordnung endet die Frist am darauffolgenden Arbeitstag 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit). |
Unterabsatz 1 gilt für gegebenenfalls vom Mitgliedstaat ordnungsgemäß veröffentlichte nationale und regionale gesetzliche Feiertage.
Artikel 4
Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten
(1) Die dem Antragsteller, Lizenzinhaber oder Übernehmer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesene Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) wird in Feld 4 oder gegebenenfalls in Feld 6 des Antrags und der Lizenz eingetragen.
Die Antragsteller und die erteilenden Behörden können auf der Grundlage nationaler Vorschriften die EORI-Nummer des Antragstellers, Lizenzinhabers oder Übernehmers in Feld 20 angegeben, sofern zwischen dem Namen oder der Identifikationsnummer in Feld 4 oder 6 eine Verbindung zur EORI-Nummer in Feld 20 besteht.
(2) Werden die Erzeugnisse von einem Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet, so ist die EORI-Nummer des Lizenzinhabers oder des Übernehmers in dem entsprechenden Datenelement der elektronischen Zollanmeldung anzugeben.
Artikel 5
Betrag der Sicherheit
(1) Wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] eine Sicherheit verlangt, so wird der Betrag der Sicherheit in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(2) Hat der in der Lizenz anzugebende Betrag, der sich aus der Umrechnung von Euro in Landeswährung ergibt, Dezimalstellen, so wird der Betrag der Sicherheit auf den nächstliegenden ganzen Betrag in Landeswährung abgerundet.
Artikel 6
Teillizenzen
(1) Wird die in einer Lizenz angegebene Menge aus verfahrenstechnischen oder logistischen Gründen unterteilt oder muss der Lizenzinhaber oder der Übernehmer eine Lizenz, die in einem Mitgliedstaat in elektronischer Form ausgestellt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat verwenden, der nicht an die IT-Anwendungen des erteilenden Mitgliedstaats angeschlossen ist, so kann die erteilende Behörde auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers Auszüge aus den Lizenzen („Teillizenzen“) ausstellen.
(2) Die Teillizenzen haben für die Menge, über die sie erteilt werden, dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechenden Lizenzen.
(3) Die Verfahren für die Beantragung, die Erteilung und Rücksendung von Lizenzen gelten auch für Teillizenzen. Die erteilende Behörde kann vereinfachte Antragsverfahren vorsehen.
(4) Die erteilende Behörde schreibt die in der Teillizenz angegebene Menge von der Menge der ursprünglichen Lizenz ab, gegebenenfalls erhöht um die Toleranz, und trägt in der ursprünglichen Lizenz neben der abgeschriebenen Menge den Vermerk „Teillizenz“ ein.
(5) Die Teillizenzen werden unverzüglich und unentgeltlich entweder in elektronischer Form oder in gedruckter Form nach dem Muster in Anhang I erteilt.
(6) Eine Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden.
(7) Der Lizenzinhaber sendet das „Exemplar für den Inhaber“ der Teillizenz, die verwendet wurde oder abgelaufen ist, zusammen mit dem „Exemplar für den Inhaber“ der ursprünglichen Lizenz an die erteilende Behörde zurück.
Artikel 7
Gültigkeitsdauer
(1) Für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse gilt die in diesem Anhang angegebene Gültigkeitsdauer der Lizenzen.
(2) Die Lizenz gilt ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung, der bei Einfuhrlizenzen in Feld 25 und bei Ausfuhrlizenzen in Feld 23 angegeben ist und durch die Kennnummer oder den Stempel der erteilenden Behörde bestätigt wird. Dieser Tag wird in die Berechnung der Gültigkeitsdauer der Lizenz einbezogen.
Gilt aufgrund besonderer Rechtsvorschriften ein anderer Anfangstermin für die Gültigkeitsdauer, so trägt die erteilende Behörde unter Voranstellung der Angabe „gültig ab“ diesen Tag zusätzlich in die in Unterabsatz 1 genannten Felder der Lizenzen ein.
Artikel 8
Toleranz und Rundung
(1) Die positive oder negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] beträgt höchstens 5 %.
(2) Für die Berechnung der Mengen gelten folgende Rundungsregeln:
a) |
Beträgt die erste Dezimalstelle fünf oder mehr, wird die Menge auf die nächsthöhere Menge der in Feld 17 der Lizenz angegebenen Maßeinheit aufgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle weniger als fünf, wird die Menge hinter dem Komma gestrichen. |
b) |
Bei in Stückzahl angegebenen Mengen wird auf die nächsthöhere Stückzahl aufgerundet. |
Artikel 9
Zollanmeldung
(1) In der Zollanmeldung wird anhand eines spezifischen Codes und der Ausstellungsnummer gemäß Anhang B Titel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (19), die bei Einfuhrlizenzen in Feld 25 und bei Ausfuhrlizenzen in Feld 23 angegeben oder gegebenenfalls gemäß Anhang I Nummer 4 in Feld 2 eingetragen ist, auf die betreffende Lizenz oder Teillizenz verwiesen.
(2) Über die IT-Anwendungen der erteilenden Behörde kann der Zollbehörde ein direkter Zugriff auf die elektronische Lizenz oder Teillizenz gewährt werden. Steht kein direkter Zugang zur Verfügung, übermittelt der Anmelder oder die erteilende Behörde der Zollbehörde die Lizenz oder Teillizenz in elektronischem Format.
Wenn sich die IT-Anwendungen der erteilenden Behörde oder Zollbehörde nicht für die Anwendung von Unterabsatz 1 eignen, können Papierlizenzen oder -teillizenzen übermittelt werden.
(3) Der Anmelder legt der Zollbehörde das „Exemplar für den Inhaber“ der Papierlizenz oder -teillizenz vor oder hält es für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit.
Artikel 10
Abschreibung und Bestätigung
(1) In den Vorschriften über das Verfahren für die Erteilung elektronischer Lizenzen ist die Behörde benannt, die für die Angabe der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Menge auf der Lizenz zuständig ist, und der Zugang zu diesen Informationen für den Anmelder und die erteilende Behörde geregelt.
(2) Auf Papierlizenzen trägt die Zollbehörde die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge ein und bestätigt den Eintrag oder sie bestätigt, sofern dies nach nationalen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, die vom Anmelder angegebene Menge in den Feldern 29 und 30 des „Exemplars für den Inhaber“, versieht dieses Exemplar mit einem Bestätigungsvermerk und sendet es an den Anmelder oder, falls spezifische Rechtsvorschriften dies erfordern, an die erteilende Behörde zurück.
(3) Entspricht die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte bzw. die ausgeführte Menge nicht der auf der Lizenz angegebenen Menge, so berichtigt die Zollbehörde den Eintrag auf der Lizenz und gibt die tatsächliche Menge unter Berücksichtigung der auf der Lizenz noch verfügbaren Menge an.
(4) Reicht der Platz für Abschreibungen auf der Papierlizenz oder -teillizenz nicht aus, so können die Behörden Zusatzblätter anfügen, die sie mit einem Stempel bestätigen.
(5) Als Datum der Abschreibung gilt das Datum, an dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen wird.
(6) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Behörde die in diesem Artikel genannten Aufgaben für elektronische Lizenzen wahrnimmt, und veröffentlichen diese Informationen auf ihrer öffentlichen Website.
Artikel 11
Übertragung
Bei Beantragung einer Übertragung durch den Lizenzinhaber sind die Angaben über den Übernehmer und das Datum dieser Eintragung in der Lizenz im Einklang mit dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen. Die Übertragung wird von der erteilenden Behörde bestätigt.
Bei einer Rückübertragung auf den Lizenzinhaber bestätigt die erteilende Behörde die Rückübertragung und das Datum dieser Rückübertragung auf der Lizenz im Einklang mit dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der Bestätigung durch die erteilende Behörde an wirksam.
Artikel 12
Aufbewahrung
(1) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Lizenz bei der erteilenden Behörde, der Zahlstelle oder dem Zoll aufbewahrt oder in den IT-Anwendungen bereitgehalten wird.
(2) Die erteilende Behörde legt fest, in welchen Fällen die Lizenz bei den Behörden, die an dem Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr beteiligt sind, hinterlegt wird und welche Bedingungen der Lizenzinhaber oder der Übernehmer zu erfüllen hat.
(3) Der Mitgliedstaat bestimmt die an der Aufbewahrungsregelung beteiligte Behörde, die mit den in Artikel 10 genannten Funktionen betraut wird, und veröffentlicht diese Informationen auf seiner öffentlichen Website.
(4) In Feld 44 der auf Papier erstellten Zollanmeldung oder in dem entsprechenden Datenelement der elektronischen Zollanmeldung fügt der Anmelder zur Nummer der Lizenz die Angabe „in Aufbewahrung“ hinzu. Bei elektronischen Lizenzen können die Mitgliedstaaten von dieser Verpflichtung absehen oder einen besonderen Code für diesen Zweck verwenden.
Artikel 13
Integrität und Kontrolle der Lizenz, gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden.
(2) Hat eine zuständige Zollbehörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder der Teillizenz, so sendet sie die Lizenz oder Teillizenz an die erteilende Behörde zurück. Hat eine erteilende Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder der Teillizenz, so sendet sie die Lizenz oder Teillizenz an die zuständige Zollbehörde zurück.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung bei kleineren oder offensichtlichen Fehlern, die die erteilende Behörde oder die zuständige Zollbehörde durch korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften beheben kann.
(3) Hält die erteilende Behörde eine Berichtigung für erforderlich, so zieht sie die Lizenz oder Teillizenz ein und stellt unverzüglich eine ordnungsgemäß berichtigte Lizenz oder Teillizenz aus.
(4) Bei elektronischen Lizenzen und Teillizenzen bestätigt die erteilende Behörde die berichtigte Fassung, die die ursprüngliche Fassung ersetzt. Papierlizenzen und -teillizenzen versieht die erteilende Behörde mit dem Vermerk „am … berichtigte Lizenz“ bzw. „am … berichtigte Teillizenz“. Frühere Einträge werden auf jedem Exemplar wiederholt.
(5) Hält die erteilende Behörde eine Berichtigung nicht für erforderlich, so bestätigt sie dies in den IT-Anwendungen. Bei Papierlizenzen und -teillizenzen bestätigt die erteilende Behörde die Richtigkeit auf der Lizenz oder Teillizenz mit dem Vermerk „nachgeprüft am … (Datum)“ und versieht die Lizenz oder Teillizenz mit ihrem Stempel, ihrem Kürzel und dem Datum oder wendet ein ähnliches Verfahren an.
(6) Auf Verlangen der erteilenden Behörde sendet der Lizenzinhaber oder Übernehmer die Lizenz oder Teillizenz zurück.
Erfordert das Risikomanagement eine Nachprüfung oder bestehen Zweifel an der Echtheit einer Papierlizenz oder -teillizenz oder der darin enthaltenen Angaben und Vermerke, so sendet die betreffende Behörde die Lizenz oder Teillizenz oder eine Fotokopie der Lizenz oder Teillizenz zur Nachprüfung an die dafür zuständigen Behörden.
Der Antrag auf Nachprüfung und die Antwort mit den Ergebnissen werden auf elektronischem Wege im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (20) unter Verwendung des Formblatts, das im Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt ist, übermittelt. Die Behörden können weitere Maßnahmen zur Vereinfachung vereinbaren, einschließlich direkter Konsultationen, für die sie die auf der offiziellen Website der Kommission (21) veröffentlichte Liste der Zollstellen (COL) verwenden.
Die ersuchte Behörde trägt dafür Sorge, dass der ersuchenden Behörde innerhalb von 20 Kalendertagen eine Antwort gesendet wird, wenn die Behörden im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, ist die Antwort binnen 60 Kalendertagen zu übermitteln.
(7) Bei Rücksendung einer Lizenz oder Teillizenz stellt die zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung aus oder vermerkt das Empfangsdatum auf einer vom Beteiligten vorgelegten Fotokopie und stempelt es ab.
Artikel 14
Erfüllung der Verpflichtung und Nachweis
(1) Die Sicherheit für eine Lizenz wird freigegeben, wenn die Verpflichtungen gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 und des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
(2) Das Recht auf Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr oder auf Ausfuhr und die entsprechende Verpflichtung gelten an dem Tag als erfüllt, an dem die betreffende Zollanmeldung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz angenommen worden ist, sofern
a) |
im Falle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Erzeugnisse tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden; |
b) |
im Falle der Ausfuhr die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union innerhalb von 150 Kalendertagen nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung verlassen haben. |
(3) Die Erfüllung der Verpflichtung zur Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr wird durch das Exemplar für den Inhaber oder den Übernehmer der Lizenz oder Teillizenz, das von der Zollstelle ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurde, oder durch eine gleichwertige elektronische Fassung nachgewiesen.
(4) Die Erfüllung der Verpflichtung zur Ausfuhr wird nachgewiesen
a) |
durch das Exemplar für den Inhaber oder den Übernehmer der Lizenz oder Teillizenz, das von der Zollstelle ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurde, oder durch eine gleichwertige elektronische Fassung und |
b) |
durch die Ausfuhrbescheinigung, die die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer oder dem Anmelder gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausstellt. |
(5) Der Nachweis gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird wie folgt erbracht und überprüft:
a) |
Der Ausführer oder Anmelder gemäß Absatz 4 Buchstabe b leitet die Ausfuhrbescheinigung an den Lizenzinhaber weiter, der den Nachweis in elektronischer Form an die erteilende Behörde übermittelt. Bei Annullierung der Ausfuhrbescheinigung aufgrund von Berichtigungen durch die Ausgangszollstelle unterrichtet die Ausfuhrzollstelle den Ausführer oder seinen Zollvertreter, und der Ausführer oder sein Zollvertreter unterrichtet daraufhin den Lizenzinhaber, der seinerseits die erteilende Behörde entsprechend unterrichtet. |
b) |
Das Verfahren gemäß Buchstabe a umfasst die Vorlage der Hauptbezugsnummer (MRN) gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der erteilenden Behörde,
|
c) |
Die erteilende Behörde prüft auf der Grundlage eines Risikomanagements die erhaltenen Angaben, einschließlich der Richtigkeit des angegebenen Datums für das Verlassen des Zollgebiets der Union. Wenn die MRN und die MRN-Datenbank (22) keine angemessenen Kontrollen ermöglichen, so bestätigt oder berichtigt die Zollbehörde auf Antrag der erteilenden Behörde und auf Grundlage der betreffenden MRN das Datum des Warenausgangs. |
Befindet sich die Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als die erteilende Behörde, so sind die Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2 entsprechend anzuwenden.
Die Behörden können vereinbaren, dass die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 direkt zwischen den betreffenden Behörden abgewickelt werden. Erteilende Behörden können für die Anwendung von Buchstabe a vereinfachte Verfahren vorsehen.
(6) Der Nachweis, dass die Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, muss bei der erteilenden Behörde binnen 60 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingehen.
Der Nachweis über die Ausfuhr und das Verlassen des Zollgebiets der Union muss bei der erteilenden Behörde binnen 180 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingehen.
Können die Fristen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht eingehalten werden, kann die erteilende Behörde auf Antrag und gegen Nachweis des Lizenzinhabers diese Fristen erforderlichenfalls nachträglich unter Berücksichtigung von Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 auf bis zu 730 Kalendertage verlängern.
(7) Die erteilenden Behörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 absehen, wenn ihnen die erforderlichen Informationen bereits vorliegen.
Artikel 15
Ersatzlizenzen oder -teillizenzen und Duplikate von Lizenzen oder Teillizenzen
(1) Bei teilweiser oder vollständiger Vernichtung oder bei Verlust einer Papierlizenz oder -teillizenz für Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] kann der Lizenzinhaber oder der Übernehmer bei der erteilenden Behörde eine Ersatzlizenz bzw. Ersatzteillizenz beantragen. Die Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz umfasst alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Lizenz oder Teillizenz, die sie ersetzt.
Für Ersatzlizenzen gemäß diesem Absatz ist eine Sicherheit gemäß Artikel 5 zu leisten.
Wird die verlorene oder teilweise vernichtete Lizenz wiedergefunden, so sendet der Lizenzinhaber die ursprüngliche Lizenz an die erteilende Behörde zurück, die den Restbetrag der Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz unverzüglich freigibt.
(2) Eine Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz darf nur einmal und nur für die Gültigkeitsdauer und die Menge, die noch für die ursprüngliche Lizenz oder Teillizenz verfügbar war, erteilt werden.
Eine Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz darf nicht ausgestellt werden, wenn die Erteilung von Lizenzen oder Teillizenzen für das betreffende Erzeugnis ausgesetzt ist oder wenn die Lizenz ein Einfuhr- oder Ausfuhrzollkontingent betrifft.
(3) Die Sicherheit für die Ersatzlizenz wird zusammen mit der Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz, sofern diese nicht wiedergefunden wurde, gemäß Artikel 14 freigegeben.
(4) Betrifft der Antrag eine teilweise oder vollständig vernichtete Lizenz oder Teillizenz, die für andere als die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] genannten Erzeugnisse erteilt wurde, so gelten folgende Bedingungen:
a) |
Der Lizenzinhaber oder der Übernehmer weist der erteilenden Behörde die vollständige oder teilweise Vernichtung glaubhaft nach; |
b) |
die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz wird nicht erteilt, wenn der Lizenzinhaber oder der Übernehmer nicht nachgewiesen hat, dass er die nötige Sorgfalt hat walten lassen, um die Vernichtung der Lizenz oder Teillizenz zu verhindern, oder wenn der durch den Lizenzinhaber beigebrachte Nachweis unzureichend ist; |
c) |
die Sicherheit für die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz beträgt 150 % der Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz, bei einem Mindestbetrag von 3 EUR je 100 Kilogramm, je Hektoliter oder je Stück unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Vernichtung noch verfügbaren Restmenge und gegebenenfalls der positiven Toleranz. Der für die ursprüngliche Lizenz verfügbare Restbetrag der Sicherheit kann verwendet werden, um die Sicherheit für die Ersatzlizenz zu leisten. Der Betrag, um den die Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz gegebenenfalls die Sicherheit für die Ersatzlizenz überschreitet, wird unter Berücksichtigung der noch verfügbaren Menge unverzüglich freigegeben. |
(5) Werden Ersatzlizenzen oder -teillizenzen erteilt, so teilt die erteilende Behörde der Kommission unverzüglich Folgendes mit:
a) |
die Nummer der erteilten Ersatzlizenzen oder Ersatzteillizenzen und die Nummer der ersetzten Lizenzen oder Teillizenzen; |
b) |
die betreffenden Erzeugnisse mit dem entsprechenden Code der Kombinierten Nomenklatur („KN-Code“) und ihre Menge. |
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
(6) Bei Verlust oder Vernichtung einer ganz oder teilweise ausgenutzten Papierlizenz oder -teillizenz gelten ausschließlich zum Zwecke der Freigabe des noch ausstehenden Betrags der bereits in der ursprünglichen Lizenz eingetragenen Sicherheit für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr folgende Bedingungen:
a) |
Der Lizenzinhaber oder Übernehmer kann bei der erteilenden Behörde ein Duplikat der Lizenz oder Teillizenz beantragen, das die gleichen Angaben und Vermerke enthält wie die Urschrift. Für jede Lizenz oder Teillizenz kann nur einmal ein Duplikat ausgestellt werden; |
b) |
die erteilende Behörde kann dem Lizenzinhaber oder Übernehmer ein Duplikat der Lizenz oder Teillizenz ausstellen, das auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk „Duplikat“ trägt; |
c) |
das Duplikat der Lizenz oder Teillizenz ist der für die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr zuständigen Zollbehörde vorzulegen, die diese Anmeldung im Rahmen der verlorenen Lizenz oder Teillizenz angenommen hat. Die betreffende Zollbehörde schreibt auf dem Duplikat ab und versieht es mit einem Sichtvermerk über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr im Rahmen der ursprünglichen Lizenz oder Teillizenz. |
Artikel 16
Höhere Gewalt
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenz oder Teillizenz erteilt hat, kann Fälle höherer Gewalt im Sinne von Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (23) anerkennen und beschließen,
a) |
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entweder die Verpflichtung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in der Lizenz angegebenen Erzeugnisse und Mengen während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen oder auszuführen, zu annullieren und die Sicherheit freizugeben oder die Gültigkeitsdauer der Lizenz um höchstens 180 Tage nach dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Lizenz zu verlängern, oder |
b) |
die Frist für die Vorlage des Nachweises über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr gemäß Artikel 14 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung im Rahmen der darin festgesetzten Grenzen ohne teilweisen Verfall der Sicherheit zu verlängern. |
Der Beschluss gemäß Buchstabe a ist auf die Erzeugnismenge begrenzt, die infolge höherer Gewalt nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder ausgeführt werden konnte.
(2) In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 teilen die zuständigen Behörden der Kommission die betreffenden Erzeugnisse mit ihrem KN-Code und die betreffenden Mengen mit und geben an, ob es um die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr geht und ob es sich um eine Annullierung der Lizenz oder eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz bzw. der Frist für die Vorlage des Nachweises für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr handelt, wobei sie die neue Frist angeben. Die Kommission unterrichtet die übrigen zuständigen Behörden über ihre eigens eingerichtete Website, die den erteilenden Behörden und den Zollbehörden zugänglich ist.
(3) Wenn eine Entscheidung über einen Fall höherer Gewalt noch aussteht und der Lizenzinhaber oder der Übernehmer vorbringt, dass er die Lizenz noch für die Menge benötigt, für die kein Umstand von höherer Gewalt geltend gemacht wurde, stellt die erteilende Behörde für diese Restmenge eine Teillizenz mit den Angaben gemäß dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus.
Diese Teillizenz ist nicht übertragbar.
Artikel 17
Informationen und Mitteilungen über Hanf
(1) Werden die Behandlungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Einführer für die Einfuhr von anderen als zur Aussaat bestimmten Hanfsamen zugelassen ist, vorgenommen, übermittelt die Behörde, die die Zulassung erteilt hat, zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats eine Kopie der von den zugelassenen Einführern vorgelegten Bescheinigungen über die auf dem Hoheitsgebiet des Letzteren vorgenommenen Behandlungen.
Werden bei den Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die für die Zulassung zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Einführer zugelassen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften mit, die sie zur Anwendung des Artikels 9 Absätze 1, 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] erlassen haben.
Spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres teilen die zuständigen Behörden der Kommission die Sanktionen und Maßnahmen mit, die sie aufgrund der im Laufe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten Unregelmäßigkeiten beschlossen haben.
Die zuständigen Behörden teilen der Kommission Name und Anschrift der Behörden mit, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] zuständig sind. Die Kommission übermittelt diese Namen und Anschriften an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 18
Mitteilungen über Knoblauch
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum Mittwoch jeder Woche die Gesamtmengen mit, für die in der Vorwoche B-Lizenzen beantragt wurden.
Die betreffenden Mengen werden nach dem Datum des Einfuhrlizenzantrags, dem Ursprungsland und dem KN-Code aufgeschlüsselt. Im Falle von anderen Erzeugnissen als Knoblauch gemäß Anhang II Abschnitte E und F ist die in Feld 14 des Einfuhrlizenzantrags eingetragene Bezeichnung des Erzeugnisses ebenfalls mitzuteilen.
Artikel 19
Mitteilungen über Einfuhrlizenzen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Donnerstag oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, am ersten darauf folgenden Arbeitstag mit, für welche Mengen der Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil I Abschnitt H in der Vorwoche Einfuhrlizenzen erteilt worden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und nach Ursprungsländern.
(2) Falls ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Mengen, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat Einfuhrlizenzen beantragt werden, zu Marktstörungen führen könnten, unterrichtet er unverzüglich die Kommission, wobei er die betreffenden Mengen je Erzeugnisart präzisiert. Die Kommission prüft die Lage und unterrichtet die Mitgliedstaaten.
Artikel 20
Informationsaustausch und Mitteilungen an die Kommission
(1) Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, tauschen die zuständigen Behörden Informationen über Lizenzen und Teillizenzen sowie über diesbezügliche Unregelmäßigkeiten und Verstöße aus.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die URL (Uniform Resource Locator) der Internetadresse der zuständigen Behörden für die Entgegennahme der Anträge und die Erteilung der Lizenzen und Teillizenzen gemäß Artikel 2 Absatz 2 an die Kommission und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand und übermitteln sie erforderlichenfalls erneut. Die Kommission veröffentlicht die betreffenden URL auf ihrer öffentlichen Website.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der von den Behörden verwendeten Trockenstempel. Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten über eine gesicherte Website, die nur für Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich ist.
(5) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (24).
Artikel 21
Übergangsbestimmungen
(1) Die zuständigen Behörden können für Lizenzanträge und Lizenzen weiterhin die Papierfassungen der in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 vorgesehenen Muster in Anhang I der genannten Verordnung verwenden, bis die bestehenden Bestände aufgebraucht sind. In jedem Fall sind Anträge und Lizenzen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt wurden, in jeder Phase des Verfahrens zulässig.
(2) Der Nachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 wird in allen Fällen anerkannt, in denen ein solcher Nachweis durch das Kontrollexemplar T5 gemäß den Artikeln 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (25) hätte erbracht werden sollen.
Artikel 22
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 6. November 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12).
(6) Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 19).
(7) Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).
(8) Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).
(9) Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10).
(10) Verordnung (EG) Nr. 2390/98 der Kommission vom 5. November 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für bestimmte Getreidesubstitutionserzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 (ABl. L 297 vom 6.11.1998, S. 7).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor (ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 13).
(12) Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).
(13) Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38).
(14) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(15) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(16) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
(17) Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. C 278 vom 30.7.2016).
(18) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
(19) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(20) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
(21) http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_home.jsp?Lang=de&Screen=0.
(22) http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ecs/ecs_home.jsp?Lang=de.
(23) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
(24) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
(25) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
ANHANG I
MUSTER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1
ANLEITUNG
1. |
Die Formblätter für die Lizenzen sind zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1, dem Exemplar Nr. 2, dem Antrag und gegebenenfalls weiteren Lizenzexemplaren besteht. Die erteilende Behörde kann jedoch vorschreiben, dass die Antragsteller nicht den gesamten in Unterabsatz 1 genannten Formblattsatz, sondern lediglich den Antrag ausfüllen. |
2. |
Kann die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, infolge einer Unionsmaßnahme niedriger sein als die ursprünglich beantragte Menge, so müssen die beantragte Menge und die Höhe der entsprechenden Sicherheit nur in dem Lizenzantrag angegeben werden. |
3. |
Die Formblätter für die Teillizenz sind zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1 und dem Exemplar Nr. 2 besteht. |
4. |
Der das Dokument ausstellende Mitgliedstaat wird in Feld 2 mit dem entsprechenden Ländercode angegeben. Die erteilende Behörde kann Nummern zur Identifizierung des Dokuments hinzufügen.
|
5. |
Die erteilende Behörde kann die Lizenzen und die Teillizenzen bei ihrer Erteilung in Feld 23 (Ausfuhrlizenz) oder Feld 25 (Einfuhrlizenz) mit einer Ausstellungsnummer versehen. |
6. |
Die Anträge, Lizenzen und Teillizenzen sind mit Schreibmaschine oder elektronisch auszufüllen. |
7. |
Die erteilende Behörde kann jedoch den Antragstellern gestatten, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen. |
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ANHANG II
TEIL I
LIZENZPFLICHT — EINFUHREN
Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen]
A. Reis (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Betrag der Sicherheit |
Gültigkeitsdauer |
1006 20 |
Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] |
30 EUR/t |
bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
1006 30 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] |
30 EUR/t |
bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
1006 40 00 |
Bruchreis, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] |
1 EUR/t |
bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
B. Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Betrag der Sicherheit |
Gültigkeitsdauer |
1701 |
Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden (1) (2) |
20 EUR/t |
bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
C. Saatgut (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und Anhang I Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Betrag der Sicherheit |
Gültigkeitsdauer |
ex 1207 99 20 |
Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten |
bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt |
D. Flachs und Hanf (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h und Anhang I Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Betrag der Sicherheit |
Gültigkeitsdauer |
5302 10 00 |
Hanf, roh oder geröstet |
bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt |
E. Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Betrag der Sicherheit |
Gültigkeitsdauer |
0703 20 00 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (5) |
50 EUR/t |
3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex 0703 90 00 |
Andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (5) |
50 EUR/t |
3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
F. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j und Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Betrag der Sicherheit |
Gültigkeitsdauer |
ex 0710 80 95 |
Knoblauch (6) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (7) |
50 EUR/t |
3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex 0710 90 00 |
Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (7) |
50 EUR/t |
3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex 0711 90 80 |
Knoblauch (6) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (7) |
50 EUR/t |
3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex 0711 90 90 |
Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (7) |
50 EUR/t |
3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex 0712 90 90 |
Knoblauch (6) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüse, die Knoblauch (6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (7) |
50 EUR/t |
3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
G. Andere Erzeugnisse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe x und Anhang I Teil XXIV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Betrag der Sicherheit |
Gültigkeitsdauer |
1207 99 91 |
Hanfsamen, nicht zur Aussaat |
bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt |
H. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe u und Anhang I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Betrag der Sicherheit |
Gültigkeitsdauer |
ex 2207 10 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind |
1 EUR/hl |
bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex 2207 20 00 |
Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind |
1 EUR/hl |
bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex 2208 90 91 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind |
1 EUR/hl |
bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex 2208 90 99 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind |
1 EUR/hl |
bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
TEIL II
LIZENZPFLICHT — AUSFUHREN
Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen]
A. Reis (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Betrag der Sicherheit |
Gültigkeitsdauer |
1006 20 |
Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“) |
3 EUR/t |
bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
1006 30 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert |
3 EUR/t |
bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
B. Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Betrag der Sicherheit |
Gültigkeitsdauer |
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (9) |
11 EUR/100 kg |
bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 (10) |
1702 60 95 1702 90 95 |
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose (9) |
4,2 EUR/100 kg |
bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 (10) |
2106 90 59 |
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup (9) |
4,2 EUR/100 kg |
bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 (10) |
(1) Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
(2) Mit Ausnahme der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 99 10 mit Ursprung in der Republik Moldau gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1) sowie der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Georgien gemäß dem Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).
(3) Keine Sicherheit erforderlich.
(4) Keine Sicherheit erforderlich.
(5) Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
(6) Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch“ nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein „Soloknoblauch“, „Elefantenknoblauch“, „Knollenknoblauch“ oder „Riesenknoblauch“, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.
(7) Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
(8) Keine Sicherheit erforderlich.
(9) Die Ausfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
(10) Für Mengen unter 10 t darf der Beteiligte nicht mehr als eine Lizenz für ein und dieselbe Ausfuhr in Anspruch nehmen.