28.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1226 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2016

zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die fakultativen vorbehaltenen Angaben für Olivenöl

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 86,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (2) sind die physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenölen und Oliventresterölen sowie Verfahren zur Beurteilung dieser Eigenschaften festgelegt. Diese Verfahren sowie die Grenzwerte für die Merkmale von Ölen werden im Einklang mit den Arbeiten im Rahmen des Internationalen Olivenölrats regelmäßig aktualisiert, um den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(2)

Am 26. November 2015 hat der Internationale Olivenölrat ein neues Verfahren zur organoleptischen Bewertung nativer Olivenöle angenommen, wodurch die fakultative Terminologie für die Etikettierung geändert wurde.

(3)

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die fakultativen vorbehaltenen Angaben.

(4)

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).


ANHANG

„ANHANG IX

FAKULTATIVE VORBEHALTENE ANGABEN

Produktkategorie

(Hinweis auf die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur)

Fakultative vorbehaltene Angabe

Geflügelfleisch

(KN-Code 0207 , KN-Code 0210 )

gefüttert mit … % von …

Hafermastgans

extensive Bodenhaltung

Freilandhaltung

bäuerliche Freilandhaltung

Freilandhaltung — unbegrenzter Auslauf

Schlachtalter

Mastdauer

Eier

(KN-Code 0407 )

frisch

extra oder extra frisch

Angabe der Art der Legehennenfütterung

Olivenöl

(KN-Code 1509 )

erste Kaltpressung

Kaltextraktion

Säuregehalt

scharf

Fruchtigkeit: reif oder grün

bitter

kräftig

medium

leicht

ausgewogen

mild“