27.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/9


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte

( Amtsblatt der Europäischen Union L 160 vom 17. Juni 2016 )

Seite 19, Artikel 6 Absatz 1, einleitender Satz sowie Buchstaben a und b:

Anstatt:

„(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 5 verlangten Angaben nehmen die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen in die Empfehlung die folgenden Informationen über ihre Interessen und Interessenkonflikte im Hinblick auf den Emittenten, auf den sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht, auf:

a)

wenn sie im Besitz einer Nettoverkaufs- oder -kaufposition sind, die die Schwelle von 0,5 % des gesamten emittierten Aktienkapitals des Emittenten überschreitet und die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und den Kapiteln III und IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 (1) berechnet wurde, eine Erklärung dahingehend, ob es sich bei der Nettoposition um eine Verkaufs- oder Kaufposition handelt;

b)

wenn Anteile von über 5 % des gesamten emittierten Aktienkapitals von dem Emittenten gehalten werden, eine entsprechende Erklärung;“

muss es heißen:

„(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 5 verlangten Angaben nehmen die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen in die Empfehlung die folgenden Informationen über ihre Interessen und Interessenkonflikte im Hinblick auf den Emittenten, auf den sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht, auf:

a)

wenn sie im Besitz einer Nettoverkaufs- oder -kaufposition sind, die die Schwelle von 0,5 % des gesamten emittierten Aktienkapitals des Emittenten überschreitet und die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und den Kapiteln III und IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 (1) berechnet wurde, eine Erklärung dahingehend, ob es sich bei der Nettoposition um eine Verkaufs- oder Kaufposition handelt;

b)

wenn die Anteile des Emittenten am gesamten emittierten Aktienkapital der Person oder des Sachverständigen 5 % überschreiten, eine entsprechende Erklärung;“.