10.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/910 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1) insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(2)

Für mehrere Kontrollstellen endet der Zeitraum, für den sie gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden, am 30. Juni 2016. Aufgrund der Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung durch die Kommission sollte die Anerkennung der Kontrollstellen „AsureQuality Limited“, „Balkan Biocert Skopje“, „Bio.inspecta AG“, „IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd Ști“, „Organic Control System“ und „TÜV Nord Integra“ bis zum 30. Juni 2018 verlängert werden.

(3)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird bei den Einträgen für „AsureQuality Limited“, „Balkan Biocert Skopje“, „Bio.inspecta AG“, „IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd Ști“, „Organic Control System“ und „TÜV Nord Integra“ unter Nummer 5 das Datum „30. Juni 2016“ jeweils durch das Datum „30. Juni 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).