9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/900 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Product Sp. z o. o.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Benzoesäure gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Benzoesäure, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen.

(4)

Dieser Zusatzstoff wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission (2) bereits als Futtermittelzusatzstoff für die Verwendung bei entwöhnten Ferkeln und mit der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission (3) für die Verwendung bei Mastschweinen zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 14. Juni 2012 (4) und vom 16. Juni 2015 (5) den Schluss, dass Benzoesäure unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie den pH-Wert des Urins bei Sauen leicht senken kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Benzoesäure hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 8).

(4)  EFSA Journal 2012;10(7):2775.

(5)  EFSA Journal 2015;13(7):4157.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung pH-Wert im Urin)

4d210

DSM Nutritional Products Sp. z o. o.

Benzoesäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzoesäure (≥ 99,9 %)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzolcarbonsäure, Phenylcarbonsäure,

C7H6O2

CAS-Nummer: 65-85-0

Höchstgehalt an Verunreinigungen:

 

Phthalsäure: ≤ 100 mg/kg

 

Biphenyl: ≤ 100 mg/kg

Analysemethode  (1)

Quantifizierung des Gehalts an Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff:

Titration mit Natriumhydroxid (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 0066).

Quantifizierung des Gehalts an Benzoesäure in den Vormischungen und in Futtermittelzusatzstoffen:

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit UV-Detektion ((RP-HPLC/UV) auf der Grundlage von ISO 9231:2008.

Sauen

5 000

10 000

1.

In der Gebrauchsanweisung für Ergänzungsfuttermittel ist Folgendes anzugeben:

„Ergänzungsfuttermittel, die Benzoesäure enthalten, dürfen als solche nicht an Sauen verfüttert werden. Ergänzungsfuttermittel für Sauen sind gründlich mit anderen Einzelfuttermitteln der täglichen Ration zu mischen.“

2.

Für die Nutzer des Zusatzstoffs und der Vormischungen in einem Futtermittelunternehmen sind Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festzulegen, um Gefahren durch Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder den Augen zu begegnen. Wenn die Exposition über die Haut, die Atemwege oder die Augen mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, so sind der Zusatzstoff und die Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

29. Juni 2026


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.