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14.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 126/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/759 DER KOMMISSION
vom 28. April 2016
zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer gemäß der genannten Verordnung erstellten Liste geführt wird. |
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(2) |
Die Entscheidung 2003/812/EG der Kommission (3) enthält Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (4) für den menschlichen Verzehr zulassen. Zu diesen Listen gehört eine Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Gelatine für den menschlichen Verzehr zugelassen ist. Es existiert jedoch keine Liste für Kollagen oder Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr. Solche Listen sollten erstellt werden. |
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(3) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) haben Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen, sicherzustellen, dass die der Sendung beigefügten Dokumente die Anforderungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen. In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (6) sind Musterbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr festgelegt. Diese Musterbescheinigungen enthalten veraltete Bezugnahmen auf frühere Rechtsvorschriften, die einer Aktualisierung bedürfen. |
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(4) |
Die Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, die in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (7), in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (8), in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (9) oder in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (10) aufgeführt sind, erfüllen die Anforderungen der Union im Hinblick auf die Einfuhr von frischem Fleisch und bestimmten Fischereierzeugnissen. Diese Listen könnten auch für die Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen genutzt werden. Allerdings sollten weniger strenge Anforderungen gelten, wenn diese Rohstoffe bestimmten Behandlungen gemäß Anhang III Abschnitte XIV und XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterzogen wurden. |
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(5) |
Behandelte oder unbehandelte Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die zur Durchfuhr in ein Drittland in die Union verbracht werden, stellen ein vernachlässigbares Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Solche Rohstoffe sollten jedoch, auch wenn sie behandelt wurden, die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften erfüllen. Dementsprechend sollte eine Liste von Drittländern, Teilen von Drittländern und Gebieten erstellt werden, und es sollten Musterbescheinigungen für die Durchfuhr von Rohstoffen und behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen sowie für deren Lagerung vor der Durchfuhr festgelegt werden. |
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(6) |
Aufgrund der geografischen Lage Kaliningrads sollten für Sendungen mit Rohstoffen und behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Union durchgeführt werden, besondere Tiergesundheitsbedingungen festgelegt werden, die nur die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen betreffen. |
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(7) |
Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung des Unionsrechts und unbeschadet der Entscheidung 2003/863/EG der Kommission (11) sollten die Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Froschschenkeln, Schnecken, Gelatine, Kollagen, Rohstoffen und behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen sowie von Honig, Gelée Royale und anderen Imkereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr zulassen, sowie die Musterbescheinigungen für diese Erzeugnisse in einem Anhang dieser Verordnung festgelegt werden. Folglich sollten die entsprechenden vorhandenen Bescheinigungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 gestrichen werden. |
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(8) |
Um die Sicherheit bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten, wurden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 besondere Vorschriften aufgenommen. Daher sollte eine Liste der Länder, aus denen solche Erzeugnisse eingeführt werden dürfen, erstellt und eine Musterbescheinigung für solche Erzeugnisse festgelegt werden. |
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(9) |
Da die Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Zuchthaarwild und Zuchtfederwild sowie die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Hasenartigen (Kaninchen und Hasen) zulassen, in der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (12) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 festgelegt wurden, wird die Entscheidung 2003/812/EG gegenstandslos und sollte folglich aufgehoben werden. |
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(10) |
Daher sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Lebensmittelunternehmer auf die neuen, in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen einstellen können. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
EINFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
Artikel 1
Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete
Die Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der nachstehenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs zum menschlichen Verzehr zulassen, sind in den einschlägigen Teilen von Anhang I festgelegt:
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a) |
Froschschenkel, Teil I; |
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b) |
Schnecken, Teil II; |
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c) |
Gelatine und Kollagen, Teil III; |
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d) |
Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, Teil IV; |
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e) |
behandelte Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, Teil V; |
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f) |
Honig, Gelée Royale und andere Imkereierzeugnisse, Teil VI; |
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g) |
folgende hochverarbeitete Erzeugnisse, Teil VII:
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Artikel 2
Musterbescheinigungen
1. Die Musterbescheinigungen für die Einfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in die Union sind in Anhang II wie folgt festgelegt:
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a) |
Froschschenkel, Teil I; |
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b) |
Schnecken, Teil II; |
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c) |
Gelatine, Teil III; |
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d) |
Kollagen, Teil IV; |
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e) |
Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, Teil V; |
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f) |
behandelte Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, Teil VI; |
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g) |
Honig, Gelée Royale und andere Imkereierzeugnisse, Teil VII; |
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h) |
folgende hochverarbeitete Erzeugnisse, Teil VIII:
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Diese Bescheinigungen sind entsprechend den Erläuterungen in Anhang IV und in der jeweiligen Musterbescheinigung auszufüllen.
2. Elektronische Bescheinigungen und sonstige zwischen der Union und dem betreffenden Drittland vereinbarte Systeme können genutzt werden.
KAPITEL 2
DURCHFUHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
Artikel 3
Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete
Die Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr — und zwar entweder die unmittelbare Durchfuhr oder die Durchfuhr nach Lagerung in der Union gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (14) — von für ein Drittland bestimmten Rohstoffen und behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr durch die Union zulassen, sind in Anhang I Teile IV bzw. V dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 4
Musterbescheinigung
1. Die Musterbescheinigung für die Durchfuhr der in Artikel 3 genannten Rohstoffe und behandelten Rohstoffe durch die Union ist in Anhang III festgelegt.
Diese Bescheinigung ist entsprechend den Erläuterungen in Anhang IV und in der jeweiligen Musterbescheinigung auszufüllen.
2. Elektronische Bescheinigungen und sonstige auf Unionsebene vereinheitlichte Systeme können genutzt werden.
Artikel 5
Ausnahmeregelung für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen
1. Abweichend von Artikel 3 dürfen Sendungen mit Rohstoffen oder behandelten Rohstoffen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland über die in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (15) benannten und mit der speziellen Bemerkung 13 versehenen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf dem Straßen- oder Schienenweg durch die Union durchgeführt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer versehen; |
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b) |
die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „Nur zur Durchfuhr nach Russland durch die EU“; |
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c) |
die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten; |
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d) |
die Durchfuhrfähigkeit der Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt. |
2. Sendungen im Sinne von Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Union abgeladen oder gelagert werden.
3. Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß Absatz 1 und die entsprechenden Erzeugnismengen, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und den Erzeugnismengen entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.
KAPITEL 3
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 6
Änderung
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Abschnitt I werden die Kapitel I, II, III und VI gestrichen. |
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2. |
Die Anlagen I, II, III und VI werden gestrichen. |
Artikel 7
Aufhebung
Die Entscheidung 2003/812/EG wird aufgehoben.
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für welche die einschlägigen Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ausgestellt wurden, dürfen weiterhin in die Union verbracht werden, sofern die Bescheinigung vor dem 3. Dezember 2016 unterzeichnet wurde.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(3) Entscheidung 2003/812/EG der Kommission vom 17. November 2003 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr zulassen (ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 17).
(4) Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).
(5) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(6) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).
(7) Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53).
(8) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).
(10) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(11) Entscheidung 2003/863/EG der Kommission vom 2. Dezember 2003 über Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 46).
(12) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).
(13) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
(14) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).
(15) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).
ANHANG I
Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete gemäß Artikel 1
TEIL I
FROSCHSCHENKEL
In der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, für die in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird, sowie folgende Länder oder Gebiete:
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LAND ISO-CODE |
LAND/GEBIET |
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MK (*1) |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
TEIL II
SCHNECKEN
In der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, für die in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird, sowie folgende Länder oder Gebiete:
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LAND ISO-CODE |
LAND/GEBIET |
|
MD |
Republik Moldau |
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MK (*2) |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
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SY |
Syrien |
TEIL III
GELATINE UND KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
ABSCHNITT A
Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, sowohl von Nutztieren als auch freilebenden Tieren
In Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:
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LAND ISO-CODE |
LAND/GEBIET |
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KR |
Republik Korea |
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MY |
Malaysia |
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PK |
Pakistan |
|
TW |
Taiwan |
ABSCHNITT B
Gelatine und Kollagen von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete.
ABSCHNITT C
Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen
Alle in der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.
ABSCHNITT D
Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und nicht unter Abschnitt A fallenden wildlebenden Landsäugetieren
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer.
TEIL IV
ROHSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
ABSCHNITT A
Rohstoffe von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, sowohl von Nutztieren als auch freilebenden Tieren
In der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen die Verbringung dieser Kategorie frischen Fleisches der betreffenden Art in die Union — wie im genannten Teil des genannten Anhangs angegeben — zulässig ist, sofern eine solche Verbringung nicht durch die zusätzlichen Garantien A oder F — wie in Spalte 5 angegeben — eingeschränkt wird.
ABSCHNITT B
Rohstoffe von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild
In der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen frisches Geflügelfleisch der betreffenden Arten, wie in dem genannten Teil des genannten Anhangs angegeben, eingeführt werden darf.
ABSCHNITT C
Rohstoffe aus Fischereierzeugnissen
In der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete, vorbehaltlich der in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs genannten Einschränkungen.
ABSCHNITT D
Rohstoffe von Hasenartigen und nicht unter Abschnitt A fallenden wildlebenden Landsäugetieren
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer, aus denen frisches Fleisch der betreffenden Arten, wie in dem genannten Teil des genannten Anhangs angegeben, eingeführt werden darf.
TEIL V
BEHANDELTE ROHSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
ABSCHNITT A
Behandelte Rohstoffe von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, sowohl von Nutztieren als auch freilebenden Tieren
In Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer, Gebiete und Teile davon sowie folgende Länder oder Gebiete:
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LAND ISO-CODE |
LAND/GEBIET |
|
KR |
Republik Korea |
|
MY |
Malaysia |
|
PK |
Pakistan |
|
TW |
Taiwan |
ABSCHNITT B
Behandelte Rohstoffe von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete.
ABSCHNITT C
Behandelte Rohstoffe aus Fischereierzeugnissen
Alle in der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.
ABSCHNITT D
Behandelte Rohstoffe von Hasenartigen und nicht unter Abschnitt A fallenden wildlebenden Landsäugetieren
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer.
ABSCHNITT E
Behandelte Rohstoffe gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii und Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete gemäß Teil IV dieses Anhangs.
TEIL VI
HONIG, GELEE ROYALE UND ANDERE IMKEREIERZEUGNISSE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
In der Spalte „Land“ der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission (1) aufgeführte Drittländer und Gebiete, bei denen in der Spalte „Honig“ des genannten Anhangs ein „X“ eingetragen ist.
TEIL VII
HOCHVERARBEITETE(S) CHONDROITINSULFAT, HYALURONSÄURE, ANDERE HYDROLYSIERTE KNORPELPRODUKTE, CHITOSAN, GLUCOSAMIN, LAB, HAUSENBLASE UND AMINOSÄUREN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
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a) |
Im Fall von Rohstoffen, die von Huftieren einschließlich Equiden stammen, die in Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:
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b) |
Im Fall von Rohstoffen, die von Fischereierzeugnissen stammen, alle in der Spalte „Länder“ der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen“ des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird. |
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c) |
Im Fall von Rohstoffen, die von Geflügel stammen, die in Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländer und Gebiete. |
(*1) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
(*2) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
(1) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
ANHANG II
Musterbescheinigungen gemäß Artikel 2
TEIL I
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN ODER ZUBEREITETEN FROSCHSCHENKELN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
TEIL II
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN, AUSGELÖSTEN, GEGARTEN, ZUBEREITETEN ODER HALTBAR GEMACHTEN SCHNECKEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
TEIL III
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON GELATINE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
TEIL IV
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
TEIL V
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE/KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR (1)
TEIL VI
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR BEHANDELTER ROHSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE/KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
TEIL VII
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON HONIG, GELEE ROYALE UND ANDEREN IMKEREIERZEUGNISSEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
TEIL VIII
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON HOCHVERARBEITETEM CHONDROITINSULFAT, HOCHVERARBEITETER HYALURONSÄURE, HOCHVERARBEITETEN ANDEREN HYDROLYSIERTEN KNORPELPRODUKTEN, HOCHVERARBEITETEM CHITOSAN, GLUCOSAMIN UND LAB, HOCHVERARBEITETER HAUSENBLASE UND HOCHVERARBEITETEN AMINOSÄUREN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
(1) Soweit diese nicht unter Teil VI fallen.
ANHANG III
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE UNION — UND ZWAR ENTWEDER DIE UNMITTELBARE DURCHFUHR ODER DIE DURCHFUHR NACH LAGERUNG IN DER UNION — VON ROHSTOFFEN ODER BEHANDELTEN ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE/KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
ANHANG IV
ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNGEN
(gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)
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a) |
Die Bescheinigungen werden vom Ausfuhrdrittland nach den Mustern in den Anhängen II und III — jeweils entsprechend dem Muster für die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs — ausgestellt. Sie enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien. Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Bescheinigungen für die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen. |
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b) |
Wenn aus dem Muster der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt. |
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c) |
Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus einem Gebiet bzw. aus Gebieten oder aus einer Zone bzw. aus Zonen ein und desselben in Anhang I gelisteten oder genannten Ausfuhrlandes ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, LKW, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen. |
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d) |
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen. |
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e) |
Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Verbringung in die EU gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss. |
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f) |
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist. |
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g) |
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe f, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert, und sie weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf. |
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h) |
Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder, wenn die Musterbescheinigung dies vorsieht, von einem/einer anderen benannten amtlichen Inspektor(in) auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. |
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i) |
Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a ist von der zuständigen Behörde zu vergeben. |
(1) Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28).