29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/665 DER KOMMISSION

vom 26. April 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein tragbares elektrisches Gerät (eine sogenannte Heißklebepistole) zum Auftragen von heißem geschmolzenem Klebstoff auf Holz und andere Materialien. Das Gehäuse des Geräts besteht aus Kunststoff und ist mit einer austauschbaren Düse aus unedlem Metall ausgestattet. Die Düse ist verstellbar und ermöglicht die Regulierung des Klebstoffflusses.

Beim Einschalten des Geräts wird ein thermostatgesteuertes Zuführungsrohr erwärmt, über welches wiederum eine austauschbare Klebstoffpatrone (mit einer Höchsttemperatur von 207 °C) erhitzt wird. Der Klebstoff wird weich und kann auf die zu verleimenden Materialien aufgetragen werden.

Das Gerät ist zur hauptsächlichen Verwendung durch Fachleute bestimmt, beispielsweise in der Verpackungsindustrie, der Möbelindustrie oder beim Messestandbau.

Siehe Abbildung (*1).

8419 89 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8419 , 8419 89 und 8419 89 98 .

Eine Einreihung in die Position 8205 als Handwerkzeug aus unedlem Metall, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ist ausgeschlossen, da die Funktion des Geräts in Kapitel 84 aufgeführt ist.

Eine Einreihung in die Position 8424 als mechanischer Apparat zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver oder als Spritzpistole ist ebenfalls ausgeschlossen, da der Klebstoff nicht verteilt, verspritzt oder zerstäubt wird.

Auch die Einreihung in die Position 8516 als Elektrowärmegerät für den Haushalt ist ausgeschlossen, da das Gerät zur Verwendung durch Fachleute bestimmt und kein Gerät von der für den Haushalt verwendeten Art ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8516 Abschnitt E).

Eine Einreihung in die Position 8465 als Werkzeugmaschine zum Bearbeiten von Holz ist ebenfalls ausgeschlossen, da mit dem Gerät das Holz nicht bearbeitet wird. Darüber hinaus ist das Gerät tragbar und wird nicht irgendwo angebracht (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8465 ).

Das Gerät dient zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, nämlich Heizen (eine unter die Position 8419 fallende Funktion), das als die Hauptfunktion des Geräts angesehen wird, sowie zur Regulierung des Klebstoffflusses und zum Auftragen des Klebstoffes (eine eigene Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen).

Das Gerät ist daher als andere Apparate und Vorrichtungen, elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen, in den KN-Code 8419 89 98 einzureihen.

Image 1

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.