28.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 114/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/659 DER KOMMISSION
vom 27. April 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 31. März 2016 hat der Rat beschlossen, der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, eine Organisation hinzuzufügen und eine Organisation aus dieser Liste zu streichen. Darüber hinaus hat der Rat bei sechs in der Liste aufgeführten Personen die Einträge geändert. Anhang V sollte daher aktualisiert werden. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.
ANHANG
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
(1) |
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen unter der Überschrift „C. Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b“ erhalten folgende Fassung:
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(2) |
Unter „D. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b“ wird der folgende Eintrag angefügt:
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(3) |
Unter „D. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b“ wird folgender Eintrag gestrichen:
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