28.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 114/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/654 DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Da es die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden „CDSOA“) mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union anpassen. |
(2) |
Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2015 (1. Oktober 2014 bis 30. September 2015) erhoben wurden, sowie auf die zusätzliche Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die in den Haushaltsjahren 2011 bzw. 2014 erhoben wurden. Den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA veröffentlichten Daten zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 887 696 USD. |
(3) |
Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich auch der Umfang der Aussetzung ist zurückgegangen. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I der Verordnung, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben, und die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und auf 0,45 % festgesetzt werden. |
(4) |
Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 0,45 % auf die Einfuhren der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA einem Handelswert von höchstens 887 696 USD. |
(5) |
Damit Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Ein Wertzoll von 0,45 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (*) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1; geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52).
ANHANG
„ANHANG I
Die dem Zusatzzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (2), zu entnehmen.
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0710 40 00 |
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9003 19 30 |
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8705 10 00 |
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6204 62 31 |