20.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/605 DER KOMMISSION

vom 19. April 2016

zur Eröffnung und Verwaltung eines befristeten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a bis e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/580 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird für die Jahre 2016 und 2017 für die Einfuhr von nativem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien, das in die KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eingereiht wird, ein jährliches zollfreies Kontingent von 35 000 Tonnen eröffnet.

(2)

Mit Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (3), der durch Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (4), genehmigt mit dem Beschluss 2005/720/EG des Rates (5), geändert wurde, wird ein Zollkontingent zum Zollsatz null für die Einfuhr von 56 700 Tonnen Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt wurde und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird. Die Eröffnung und die Verwaltung dieses Kontingents sind in der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission (6) geregelt.

(3)

Aus Gründen der Kohärenz ist es angezeigt, das befristete Kontingent in Höhe von 35 000 Tonnen auf dieselbe Weise zu verwalten wie das ständige Kontingent in Höhe von 56 700 Tonnen.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1345/2005 (7), (EG) Nr. 1301/2006 (8) und (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (9) sollten unbeschadet der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zusatzbedingungen und Abweichungen gelten.

(5)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006, in dem die Mitteilungs- und Erteilungsanforderungen sowie die Gültigkeit der Einfuhrlizenzen und der Betrag der Sicherheit festgelegt sind, sollte Anwendung finden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

(6)

Um den Wirtschaftsbeteiligten bei der Verwendung der Einfuhrkontingente für natives Olivenöl mit Ursprung in Tunesien größere Flexibilität zu bieten, sollte die Verpflichtung zur Aufschlüsselung nach KN-Codes aufgehoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnungen (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 finden Anwendung, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

1.   Für die Einfuhr in die Union von nativem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt wurde und aus diesem Land direkt in die Gemeinschaft befördert wird, wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein jährliches zollfreies Zollkontingent (für 2016 und 2017) mit der laufenden Nummer 09.4033 (das „befristete Kontingent“) eröffnet. Die Gesamtmenge des befristeten Kontingents beträgt 35 000 Tonnen jährlich.

2.   Das befristete Kontingent wird erst zugänglich, nachdem das gesamte jährliche Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4032, das in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 festgelegt ist, zugewiesen ist.

3.   Das befristete Kontingent wird am 1. Januar eines jeden Jahres eröffnet. Das befristete Kontingent für das Jahr 2016 hingegen wird ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 3

Lizenzanträge für das befristete Kontingent sind ab dem ersten Montag oder dem ersten Dienstag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4032 zulässig.

Für 2016 sind Lizenzanträge für das befristete Kontingent ab dem ersten Montag oder dem ersten Dienstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 wird gestrichen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) 2016/580 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für die Tunesische Republik (ABl. L 102 vom 18.4.2016, S. 1).

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/612/EG des Rates (ABl. L 260 vom 21.9.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 278 vom 21.10.2005, S. 3.

(5)  Beschluss 2005/720/EG des Rates vom 20. September 2005 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 278 vom 21.10.2005, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor (ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 13).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).