13.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/568 DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds geltenden Bedingungen und Verfahren, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kann ein rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlter Betrag aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wiedereingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für die Erstattung des entsprechenden Betrags an den Haushalt der Union.

(2)

Das der Kommission von der Bescheinigungsbehörde als Teil der jährlichen Rechnungslegung jedes Jahr von 2016 bis einschließlich 2025 im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 138 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegte Dokument zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen enthält diese Beträge für jede Prioritätsachse. In dem Dokument sollten ferner explizite Angaben zu den Beträgen gemacht werden, welche gemäß dem Mitgliedstaat nicht an den Unionshaushalt erstattet werden müssen, insbesondere durch Nachweis der administrativen und juristischen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat getroffen hat, um die nicht wiedereinziehbaren Beträge wirkungsvoll einzutreiben. Allerdings sollte dieses Dokument erstmals 2017 vorgelegt werden, da es Beträge enthält, welche zuvor in den der Kommission vorgelegten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt sind.

(3)

Im Einklang mit Artikel 126 Buchstabe b und Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können Abzüge vor Vorlage der bescheinigten Rechnungslegungen nicht als Wiedereinziehungen gelten, wenn sie Ausgaben aus dem Abschlusszwischenzahlungsantrag des Geschäftsjahres betreffen, für das die Rechnungslegung erstellt wird. Daher sollte klargestellt werden, dass die Informationen zu im Rahmen der vorliegenden Delegierten Verordnung eingereichten nicht wiedereinziehbaren Beträgen nur Beträge betreffen sollten, die der Kommission bereits in bescheinigten Rechnungslegungen übermittelt worden sind.

(4)

Damit die Kommission entscheiden kann, ob die nicht wiedereinziehbaren Beträge dem Unionshaushalt erstattet werden sollten, sollte der Mitgliedstaat die notwendigen Angaben für jedes Vorhaben und jeden Begünstigten vor Fristende für die Einreichung der Rechnungslegung aus Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorlegen. Laut der genannten Bestimmung sollte es ferner möglich sein, die Frist für die Dokumente zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen zu verlängern.

(5)

Es müssen Kriterien festgelegt werden, anhand derer die Kommission bewerten kann, ob ein Mitgliedstaat bei der Wiedereinziehung im Zuge der administrativen und juristischen Maßnahmen fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat. Dass ein oder mehrere Kriterien erfüllt sind, sollte nicht automatisch bedeuten, dass der Mitgliedstaat fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Kommission ihre Bewertung innerhalb einer bestimmten Frist abschließen, und die Mitgliedstaaten sollten zu dieser Bewertung innerhalb einer weiteren Frist Stellung nehmen. Aus denselben Gründen sollte es der Kommission ermöglicht werden, ihre Bewertung auch dann abzuschließen, wenn der Mitgliedstaat keine zusätzlichen Informationen vorlegt. Allerdings sollten die Fristen in Fällen, die einer Insolvenz vorausgehen, und in Fällen von Betrugsverdacht, wie in Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, nicht gelten.

(7)

Gemäß Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, einen für ein Vorhaben im betroffenen Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag vom Begünstigten nicht wiedereinzuziehen, wenn er — ohne Berücksichtigung der Zinsen — 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigt. In diesem Fall muss der Betrag dem Unionshaushalt nicht erstattet werden. Für solche De-minimis-Beträge werden keine Informationen benötigt.

(8)

Im Hinblick auf die Programme zum Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) schafft jene Verordnung kein anderes System für die Beträge aus Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Somit müssen die Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die an einem Programm zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, selbst entscheiden, dass weder der federführende Begünstigte noch die Verwaltungsbehörde des Programms verpflichtet sind, rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereinzuziehen, die — ohne Berücksichtigung der Zinsen — 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen

1.   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein dem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlter Betrag, der bereits zuvor in der Kommission übermittelten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt war, nicht wiedereinziehbar ist, und kommt er zu dem Schluss, dass dieser Betrag nicht dem Unionshaushalt erstattet werden sollte, so reicht die Bescheinigungsbehörde bei der Kommission ein Ersuchen zur Bestätigung dieser Schlussfolgerung ein.

2.   Die Bescheinigungsbehörde übermittelt das in Absatz 1 genannte Ersuchen für jedes Vorhaben in der im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form über das elektronische Datenaustauschsystem aus Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

3.   Der Mitgliedstaat übermittelt das in den Absätzen 1 und 2 angesprochene Ersuchen für jedes Jahr von 2017 bis einschließlich 2025 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr bis zum 15. Februar. Die Kommission kann die Frist auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängern.

Artikel 2

Bedingungen für die Bestimmung, ob ein Fehler oder Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats vorliegt

Folgende Kriterien weisen auf Fehler oder Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats hin:

a)

der Mitgliedstaat hat keine — mit Daten versehene — Beschreibung der administrativen und juristischen Maßnahmen vorgelegt, die er zur Wiedereinziehung der in Rede stehenden Beträge (oder zur Senkung bzw. Streichung der Unterstützung oder zur Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt) getroffen hat;

b)

der Mitgliedstaat hat keine Kopie der ersten oder etwaiger weiterer Wiedereinziehungsanordnungen vorgelegt (oder des Schreibens zur Senkung oder Streichung der Unterstützung oder Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt);

c)

der Mitgliedstaat hat das Datum der letzten Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten für das in Rede stehende Vorhaben nicht gemeldet und auch keinen Zahlungsnachweis vorgelegt;

d)

der Mitgliedstaat hat nach Feststellung der Unregelmäßigkeit mindestens eine rechtsgrundlose Zahlung an den Begünstigten für den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teil des Vorhabens getätigt;

e)

der Mitgliedstaat hat kein Schreiben zur Senkung der Unterstützung oder zur Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 übermittelt, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt, oder binnen zwölf Monaten nach der Feststellung der Unregelmäßigkeit keine äquivalente Entscheidung getroffen;

f)

der Mitgliedstaat hat binnen zwölf Monaten nach der endgültigen Senkung oder Streichung der Finanzhilfe kein Wiedereinziehungsverfahren gestartet (entweder nach einem administrativen oder juristischem Verfahren oder durch Zusage des Begünstigten);

g)

der Mitgliedstaat hat nicht alle Wiedereinziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft, die durch den nationalen institutionellen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehen;

h)

der Mitgliedstaat hat im entsprechenden Fall keine Dokumente zu Insolvenz- und Bankrottverfahren vorgelegt;

i)

der Mitgliedstaat hat auf das Ersuchen der Kommission um weitere Informationen im Einklang mit Artikel 3 nicht reagiert.

Artikel 3

Verfahren zur Bestimmung, ob ein nicht wiedereinziehbarer Betrag vom Mitgliedstaat erstattet werden soll

1.   Basierend auf den vom Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen bewertet die Kommission jeden einzelnen Fall, um festzustellen, ob die Unmöglichkeit der Wiedereinziehung eines Betrags auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats zurückgeht; dabei werden besondere Umstände und der institutionelle und rechtliche Rahmen des Mitgliedstaats berücksichtigt. Auch wenn ein oder mehrere Kriterien aus Artikel 2 zutreffen, kann die Kommission dennoch zu dem Schluss kommen, dass der Mitgliedstaat nicht fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat.

2.   Bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Rechnungslegung übermittelt wird, kann die Kommission:

a)

den Mitgliedstaat schriftlich dazu auffordern, weitere Informationen zu den administrativen und juristischen Maßnahmen vorzulegen, die zur Wiedereinziehung etwaiger den Begünstigten rechtsgrundlos ausgezahlten Unionsbeiträge ergriffen wurden, oder

b)

den Mitgliedstaat schriftlich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

Verfolgt die Kommission die Option aus Unterabsatz 1 Buchstabe a, so gelten die Absätze 5 bis 8.

3.   Handelt die Kommission nicht gemäß Absatz 2 bzw. in der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

4.   Die Frist aus Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und nicht bei Betrugsverdacht.

5.   Der Mitgliedstaat antwortet binnen drei Monaten auf das gemäß Absatz 2 gestellte Ersuchen der Kommission um Informationen.

6.   Legt der Mitgliedstaat keine weiteren Informationen vor, die gemäß Absatz 2 angefordert wurden, so setzt die Kommission ihre Bewertung anhand der verfügbaren Informationen fort.

7.   Binnen drei Monaten nach Erhalt der Antwort des Mitgliedstaats bzw. bei fehlender fristgerechter Antwort informiert die Kommission den Mitgliedstaat, wenn sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag erstatten sollte; dabei legt sie den Grund für ihre Schlussfolgerung dar und fordert den Mitgliedstaat auf, binnen zwei Monaten seine Anmerkungen zu übermitteln. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

8.   Binnen sechs Monaten nach Fristende für Anmerkungen des Mitgliedstaats gemäß Absatz 7 schließt die Kommission ihre Bewertung basierend auf den verfügbaren Informationen ab und nimmt, wenn sie die Schlussfolgerung aufrecht erhält, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag zu erstatten hat, einen Beschluss an. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

Für die Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erstattenden Unionsbeitrags gilt der Kofinanzierungssatz für jede Priorität, wie im zum Zeitpunkt des Ersuchens geltenden Finanzierungsplan dargelegt.

Artikel 4

Bereitstellung von Informationen zu nicht wiedereingezogenen Beträgen, die 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigen

Beschließt ein Mitgliedstaat, einen für ein Vorhaben im betroffenen Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag, der — ohne Berücksichtigung der Zinsen – 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigt, nicht wiedereinzuziehen, so müssen der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung keine Informationen bereitgestellt werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).


ANHANG

Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

p

q

Priorität (1)

Bezeichnung des Vorhabens und IT-Identifizierungsnummer

Name des Begünstigten

Daten und Nachweis der letzten Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten für das betroffene Vorhaben

Art der Unregelmäßigkeit (Art vom Mitgliedstaat zu definieren)

Stelle, die die Unregelmäßigkeit festgestellt hat (genaue Angabe: VB, BB, PB oder sonstige, oder Name der Unionsstelle)

Datum der Feststellung der Unregelmäßigkeit (2)

Als nicht wiedereinziehbar erklärte Ausgaben insgesamt

Den als nicht wiedereinziehbar erklärten Beträgen entsprechende öffentliche Ausgaben

Höhe des nicht wiedereinziehbaren Unionsbeitrag (3)

Geschäftsjahr/e, in dem/denen die dem nicht wiedereinziehbaren Unionsbeitrag entsprechenden Ausgaben geltend gemacht wurde/n

Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens

Kopie der ersten und etwaiger nachfolgender Einziehungsanordnungen (4)

Datum der Feststellung der Unmöglichkeit der Wiedereinziehung

Grund der Unmöglichkeit der Wiedereinziehung (5)

Dokumente zum Insolvenzverfahren, falls zutreffend

Angabe, ob der Unionsbeitrag zu Lasten des Unionshaushalts gehen sollte (J/N) (6)

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Pr. 1

Vorh. 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorh. 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

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Pr.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

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Pr. n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

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Insgesamt

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(1)  Entsprechend den Informationen zu der Priorität in der Rechnungslegung, im Einklang mit Anhang VII Anlage 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission (ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1). Die Berichterstattung erfolgt auf Ebene der Priorität und ggf. auf Ebene der Regionenkategorie.

(2)  Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.

(3)  Berechnet im Einklang mit dem Kofinanzierungssatz auf Ebene der Priorität, wie im zum Zeitpunkt des Ersuchens gültigen Finanzierungsplan festgelegt.

(4)  Zusätzlich ggf. Kopie des Schreibens zur Senkung/Streichung der Unterstützung und/oder Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(5)  Angabe, ob der Grund für die Unmöglichkeit der Wiedereinziehung die Insolvenz des Begünstigten ist. Falls nicht, Grund angeben.

(6)  Wird darum ersucht, dass der Unionsbeitrag zu Lasten des Unionshaushalts gehen soll, so bestätigt der Mitgliedstaat, dass er alle im nationalen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehenden Wiedereinziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.

(7)  Legende für die Merkmale der Felder: Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, Cu = Währung. B = Boole'scher Operator — Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert — maxlength = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen — ATT: Anlagen.