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5.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/522 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 2 und 3 und Artikel 19 Absätze 13 und 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, zu verschiedenen eng miteinander verbundenen Aspekten, die die Ausnahme bestimmter öffentlicher Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die Festlegung der zuständigen Behörde für die Meldung eines Aufschubs bei der Offenlegung von Insiderinformationen, die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten erlaubt werden kann, und die Arten von meldepflichtigen Eigengeschäften von Führungskräften betreffen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. |
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(2) |
Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, Ministerien und andere Einrichtungen und Zweckgesellschaften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten sowie die Union und bestimmte andere öffentliche Stellen bzw. in ihrem Auftrag handelnde Personen sollten in ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und ihrer Politik zur Staatsschuldenverwaltung nicht eingeschränkt werden, sofern sie dabei im öffentlichen Interesse und ausschließlich in Verfolgung dieser Politik handeln. |
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(3) |
Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann in Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf bestimmte öffentliche Stellen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und auf Zentralbanken von Drittstaaten ausgedehnt werden, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Bericht erstellt, in dem beurteilt wird, wie bestimmte öffentliche Einrichtungen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Zentralbanken von Drittstaaten international behandelt werden, und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Bericht enthält eine vergleichende Untersuchung der Behandlung bestimmter Stellen und Zentralbanken im Rechtsrahmen von Drittstaaten sowie der Risikomanagementstandards, die für die von diesen öffentlichen Stellen und den Zentralbanken in diesen Rechtsordnungen getätigten Geschäfte gelten. In ihrer vergleichenden Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schuldenverwaltung getätigt werden, geltende Ausnahme auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken einschlägiger Drittländer ausgedehnt werden sollte. |
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(4) |
Es sollte ein Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden öffentlichen Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten erstellt und bei Bedarf angepasst werden. |
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(5) |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse sind unbedingt zu präzisieren, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste solcher Indikatoren mit Beispielen für Praktiken bereitgestellt werden. |
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(6) |
Für bestimmte Praktiken sollten zusätzliche Indikatoren ermittelt werden, die die jeweilige Praxis verdeutlichen und veranschaulichen können. Die Auflistung der Indikatoren sollte weder als erschöpfend noch als maßgebend betrachtet werden, und auch die Auflistung der im jeweiligen Zusammenhang genannten Beispiele für Praktiken sollte nicht als erschöpfend gelten. Die Beispiele für Praktiken sollten nicht für sich genommen als Fälle von Marktmanipulation angesehen werden, sondern sind zu berücksichtigen, wenn Geschäfte oder Handelsaufträge von den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden geprüft werden. |
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(7) |
Es sollte ein verhältnismäßiger Ansatz gewählt werden, der die Art und die spezifischen Merkmale der betroffenen Märkte und Finanzinstrumente berücksichtigt. Die Beispiele können mit einem oder mehreren der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation verknüpft sein und dazu dienen, einen oder mehrere Indikatoren zu veranschaulichen. Infolgedessen können für eine spezifische Praxis mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation herangezogen werden, je nachdem, wie die Praxis genutzt wird, und es kann außerdem Überschneidungen geben. Die einzelnen in dieser Verordnung dargelegten Indikatoren können auch durch bestimmte andere Praktiken, auf die in dieser Verordnung jedoch nicht gesondert verwiesen wird, veranschaulicht werden. Die Marktteilnehmer und zuständigen Behörden sollten daher andere nicht spezifizierte Umstände berücksichtigen, die nach der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Definition als potenzielle Marktmanipulation betrachtet werden können. |
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(8) |
In einigen Beispielen für die in dieser Verordnung dargelegten Praktiken werden Fälle beschrieben, die unter den Begriff der Marktmanipulation fallen oder in einigen Punkten als manipulatives Verhalten gelten. Allerdings können bestimmte Beispiele für Praktiken als legitim angesehen werden, wenn etwa eine Person, die Geschäfte schließt oder Handelsaufträge ausführt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine Marktmanipulation handelt, nachweisen kann, dass ihre Gründe dafür, die betreffenden Geschäfte abzuschließen oder Handelsaufträge auszuführen, legitim waren und der auf dem betreffenden Markt akzeptierten Praxis entsprachen. |
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(9) |
Für die Zwecke der Auflistung von Beispielen für Praktiken, die sich auf Indikatoren für Marktmanipulation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beziehen, gelten die Querverweise in Anhang II dieser Verordnung sowohl für das einschlägige Beispiel für eine Praxis als auch für die zusätzlichen Indikatoren, die mit diesem Beispiel verbunden sind. |
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(10) |
Für die Zwecke der in dieser Verordnung aufgeführten Indikatoren für manipulatives Handeln umfasst jede Bezugnahme auf einen „Handelsauftrag“ alle Arten von Aufträgen, einschließlich Erstaufträgen, Änderungen, Aktualisierungen und Stornierungen, unabhängig davon, ob sie ausgeführt wurden, welche Mittel genutzt wurden, um Zugang zum Handelsplatz zu erlangen oder ein Geschäft zu schließen oder einen Handelsauftrag auszuführen, und ob der Auftrag in das Orderbuch des Handelsplatzes aufgenommen wurde. |
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(11) |
Die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sind eine Untergruppe der Akteure des Emissionszertifikate-Marktes. Unter den Akteuren des Emissionszertifikate-Marktes sollten diejenigen als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gelten, deren Emissionen bestimmte Mindestschwellen überschreiten, und die Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen sollte nur für diese Teilnehmer gelten. Die genannten Mindestschwellen sollten deshalb eindeutig festgelegt werden. |
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(12) |
Der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthaltenen Definition von Insiderinformationen entsprechend muss ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate auf Einzelfallbasis bewerten, ob die betreffenden Informationen die Kriterien für Insiderinformationen erfüllen. Von einem solchen Teilnehmer wird folglich nicht erwartet, dass er sämtliche Informationen über seine physischen Aktivitäten offenlegt. Die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sollten die einschlägigen Informationen sorgfältig bewerten und dabei die Marktbedingungen und andere externe Faktoren berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen bekannt werden, Auswirkungen auf den Preis eines Emissionszertifikats haben könnten. |
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(13) |
Im Sinne der Ausnahme gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten Akteure des Emissionszertifikate-Marktes nicht als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, wenn die Emissionen der Anlagen oder Luftverkehrstätigkeiten in ihrem Besitz, unter ihrer Kontrolle oder ihrer Verantwortlichkeit im Vorjahr eine bestimmte Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle nicht überschritten haben und, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, deren thermische Nennleistung eine bestimmte Mindestschwelle nicht überschreitet. Daher sollten sich die Mindestschwellen auf alle Geschäftstätigkeiten beziehen, einschließlich Luftverkehrstätigkeiten oder Anlagen, die der betreffende Akteur des Emissionszertifikate-Marktes, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist. |
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(14) |
Auch sollten für eine Freistellung von der Offenlegungspflicht der jährliche Kohlendioxidäquivalent-Schwellenwert und die thermische Nennleistung kumulativ berücksichtigt werden. Infolgedessen sollte die Überschreitung eines der beiden Schwellenwerte genügen, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu unterliegen. |
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(15) |
Um die Integrität des Marktes zu stärken und zugleich eine übermäßige Offenlegung zu vermeiden, sollte die Höhe der Mindestschwellen so festgelegt werden, dass Unternehmen, die wahrscheinlich keine Insiderinformationen besitzen, von den Offenlegungspflichten ausgenommen sind. |
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(16) |
Die Mindestschwellen sollten gegebenenfalls überprüft werden, um ihre Funktionsweise zu bewerten, unter anderem im Hinblick auf die zu erwartende Steigerung der Transparenz des Marktes für Emissionszertifikate, einschließlich bezüglich der Anzahl der gemeldeten Ereignisse und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands, die Entwicklung und der Reife des Marktes für Emissionszertifikate, die Anzahl der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von unternehmensbezogenen Informationen und auf die Preisbildung oder Investitionsentscheidungen am Markt für Emissionszertifikate. |
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(17) |
Unter Berücksichtigung des erweiterten Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf die abgedeckten Finanzinstrumente, der Tatsache, dass die Pflicht zur nachträglichen Meldung bei der zuständigen Behörde für Emittenten gilt, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder anderen Arten von organisierten Handelssystem gehandelt werden, für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben, und der Tatsache, dass derartige Emittenten für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in mehreren Mitgliedstaaten erhalten oder die Finanzinstrumente dort gehandelt werden, sollte sichergestellt werden, dass in allen Fällen die zuständige Behörde, der diese Informationen gemeldet werden, diejenige mit dem größten Interesse an der Marktüberwachung ist und der Emittent nicht über Ermessensspielraum verfügt. Bei diesem Ansatz wird das Konzept des Dividendenwerts herangezogen. |
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(18) |
Die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Pflicht, die zuständige Behörde über einen Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen zu informieren, gilt auch für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate. Was den Anwendungsbereich anbelangt, so findet die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Anwendung, die entweder auf dem Primärmarkt für Emissionszertifikate oder im Bereich der auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte (Bieten auf den Versteigerungen) und auf den Sekundärmärkten für Derivate von Emissionszertifikaten tätig sind. |
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(19) |
Um zu gewährleisten, dass für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate eine einzige zuständige Behörde sicher ermittelt wird, sollte es sich bei der zuständigen Behörde für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handeln, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung registriert ist, und nicht um die zuständige Behörde jedes Handelsplatzes, an dem die Emissionszertifikate gehandelt werden. |
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(20) |
Die Wahl der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate registriert ist, sorgt dafür, dass stets eine einzige zuständige Behörde sicher ermittelt wird, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate verringert, da auf diese Weise gewährleistet ist, dass nicht mehrere zuständige Behörden parallel informiert werden müssen. |
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(21) |
Ein Emittent kann einer Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, erlauben, aufgrund außergewöhnlicher Umstände ihre Anteile unverzüglich während eines geschlossenen Zeitraums zu verkaufen. Die Erlaubnis des Emittenten sollte auf Einzelfallbasis erteilt werden, und als erste Voraussetzung hierfür sollte eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, vor jeglicher Handelstätigkeit die Erlaubnis des Emittenten beantragt bzw. erhalten haben. Damit der Emittent die individuellen Umstände jedes Einzelfalls bewerten kann, sollte der Antrag begründet werden und eine Erläuterung des geplanten Geschäfts und eine Beschreibung der außergewöhnlichen Umstände enthalten. |
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(22) |
Die Entscheidung, die betreffende Handelstätigkeit zu erlauben, sollte nur dann ins Auge gefasst werden, wenn die Erlaubnis aufgrund einer außergewöhnlichen Situation beantragt wird. Eine solche Ausnahme ist eng auszulegen, und der Anwendungsbereich der Ausnahme vom Handelsverbot während eines geschlossenen Zeitraums sollte nicht übermäßig strapaziert werden. Eine Ausnahme kann aus dringlichen und unvorhergesehenen Gründen und angesichts von Sachzwängen gewährt werden, die nicht von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, verursacht wurden. |
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(23) |
Sind die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, mit unvorhergesehenen Situationen, Sachzwängen oder Umständen konfrontiert, die sich ihrer Kontrolle entziehen, so sollte ihnen lediglich erlaubt werden, Anteile zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu verkaufen. Eine solche Situation kann infolge einer finanziellen Verpflichtung der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, eintreten, etwa im Falle einer einklagbaren Verpflichtung wie einem Gerichtsbeschluss, und setzt voraus, dass die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, ohne den Verkauf der betreffenden Anteile dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann. Sie kann sich auch aus einer Situation ergeben, in die sich die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, vor Beginn des geschlossenen Zeitraums begeben hat (z. B. im Falle einer Steuerschuld) und die die Zahlung eines Geldbetrags an einen Dritten erforderlich macht, den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, nur durch den Verkauf von Anteilen des Emittenten ganz oder teilweise aufbringen kann. |
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(24) |
Bei Geschäften, die im Rahmen von Belegschaftsaktien- oder Arbeitnehmersparplänen getätigt wurden, und bei Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen auf Aktien muss festgestellt werden, ob der Emittent hierfür eine Erlaubnis erteilen kann. Daher sollten bestimmte Arten von Geschäften eindeutig festgelegt und detailliert erläutert werden. Die Merkmale solcher Geschäfte betreffen die Art des Geschäfts (z. B. ob es sich um einen Kauf oder Verkauf, die Ausübung einer Option oder anderer Ansprüche handelt), den Zeitpunkt des Geschäfts oder den Zeitpunkt, zu dem die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, sich an einem bestimmten Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm beteiligt, und die Tatsache, ob das Geschäft und dessen Merkmale (wie Tag der Ausführung oder Summe) in angemessenem zeitlichen Abstand vor Beginn des geschlossenen Handelszeitraums vereinbart, geplant und organisiert worden sind. |
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(25) |
Darüber hinaus können Geschäfte, wenn sich das wirtschaftliche Eigentum daran nicht ändert, auf Initiative der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, getätigt werden, sofern diese Person vor dem geplanten Geschäft die Erlaubnis des Emittenten beantragt und erhalten hat. Das betroffene Geschäft sollte sich nur auf eine Übertragung der jeweiligen Instrumente zwischen Konten (z. B. bei Arbeitnehmerbeteiligungsprogrammen) der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, beziehen und nicht mit einer Änderung des Preises der übertragenen Instrumente einhergehen. Dieser Ansatz bezieht sich nicht auf die Übertragung von Finanzinstrumenten oder andere Geschäfte wie Verkäufe und Käufe zwischen der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, und einer anderen Person, insbesondere einer juristischen Person, die sich vollständig im Besitz der Person befindet, die Führungsaufgaben wahrnimmt. |
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(26) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen verpflichtet, dem Emittenten und der zuständigen Behörde jedes Eigengeschäft im Zusammenhang mit Anteilen oder Schuldtiteln des betreffenden Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten zu melden. Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen sollten außerdem den Teilnehmern am Markt für Emissionszertifikate jedes Eigengeschäft im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder damit verbundenen Derivaten melden. |
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(27) |
Die Meldung von Eigengeschäften, die von Personen, die bei einem Emittenten oder einem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Führungsaufgaben wahrnehmen, getätigt oder von Personen ausgeführt werden, die in enger Beziehung zu diesen stehen, liefert nicht nur wertvolle Informationen für andere Marktteilnehmer, sondern bietet den zuständigen Behörden eine zusätzliche Möglichkeit zur Überwachung der Märkte. Die Verpflichtung dieser Personen zur Bekanntgabe von Geschäften gilt unbeschadet der Pflicht, keinen Marktmissbrauch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu begehen. |
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(28) |
Die Pflicht zur Bekanntgabe von Geschäften, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen getätigt werden, gilt für ein breites Spektrum von Geschäften, auch für jedes Eigengeschäft. Es ist daher angezeigt, eine umfassende nicht erschöpfende Liste bestimmter Arten von Geschäften aufzustellen, die gemeldet werden sollten. Die Ermittlung bestimmter Arten meldepflichtiger Geschäfte dürfte nicht nur zur vollständigen Transparenz von Eigengeschäften beitragen, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder von in enger Beziehung zu diesen stehenden Personen getätigt werden, sondern auch das Risiko verringern, dass die Meldepflicht umgangen wird. |
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(29) |
Da unter die Befugnis nach Artikel 19 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein breites Spektrum an Geschäften fallen soll, das nicht nur auf die drei in Artikel 19 Absatz 7 der genannten Verordnung aufgeführten Arten von Geschäften beschränkt werden kann, sollte eine umfassende nicht erschöpfende Liste bestimmter Arten meldepflichtiger Geschäfte zusammengestellt werden. |
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(30) |
Bei an Bedingungen geknüpften Geschäften entsteht die Meldepflicht bei Eintritt der betreffenden Bedingung/en, d. h., wenn das fragliche Geschäft tatsächlich stattfindet. Es sollte deshalb nicht vorgeschrieben werden, sowohl den an Bedingungen geknüpften Vertrag als auch das bei Erfüllung dieser Bedingungen ausgeführte Geschäft zu melden, da eine solche Meldung in der Praxis verwirrend wäre, insbesondere dann, wenn die Bedingungen nicht eintreten und das Geschäft nicht stattfindet. |
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(31) |
Die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthaltenen einschlägigen Vorschriften und Befugnisse finden erst ab dem 3. Juli 2016 Anwendung. Daher ist es wichtig, dass auch die Bestimmungen dieser Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
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(32) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen im Hinblick auf Folgendes fest:
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1. |
die Ausdehnung der Ausnahme von den in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verpflichtungen und Verboten auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten bei der Ausübung ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und Politik zur Staatsschuldenverwaltung; |
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2. |
die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation; |
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3. |
die Schwellenwerte für die Offenlegung von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate; |
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4. |
die zuständige Behörde, der ein Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen zu melden ist; |
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5. |
die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten erlaubt werden kann; |
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6. |
die Arten von Geschäften, die die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften auslösen. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Dividendenwert“ die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannte Klasse übertragbarer Wertpapiere.
Artikel 3
Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten
Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung getätigt werden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen und von den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten öffentlichen Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten ausschließlich aus den genannten Gründen vorgenommen werden.
Artikel 4
Indikatoren für manipulatives Handeln
1. In Bezug auf die in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse werden die unter den Indikatoren in Anhang I Abschnitt A Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Praktiken in Anhang II Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
2. In Bezug auf die in Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung werden die unter den Indikatoren in Anhang I Abschnitt B Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Praktiken in Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 5
Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und Mindestschwelle für die thermische Nennleistung
1. Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) liegt
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a) |
die Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle bei 6 Mio. Tonnen pro Jahr; |
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b) |
die Mindestschwelle für die thermische Nennleistung bei 2 430 MW. |
2. Die in Absatz 1 festgelegten Mindestschwellen sollten auf Konzernebene gelten und sich auf alle Geschäftstätigkeiten beziehen, einschließlich Luftverkehrstätigkeiten oder Anlagen, die der betreffende Akteur des Emissionszertifikate-Marktes, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist.
Artikel 6
Festlegung der zuständigen Behörde
1. Die zuständige Behörde, der ein Emittent von Finanzinstrumenten den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden muss, ist in jedem der folgenden Fälle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Emittent registriert ist:
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a) |
wenn und solange Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für sie die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in dem Mitgliedstaat beantragt hat, in dem er registriert ist; |
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b) |
wenn und solange keine Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für sie keine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in einem Mitgliedstaat beantragt hat, vorausgesetzt, es existieren andere Finanzinstrumente des Emittenten, die zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder für die er die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in dem Mitgliedstaat beantragt hat, in dem er registriert ist. |
2. In allen anderen Fällen, einschließlich solchen, in denen der Emittent in einem Drittstaat eingetragen ist, ist die zuständige Behörde, der ein Emittent von Finanzinstrumenten den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen melden muss, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem
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a) |
Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für diese erstmals die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz beantragt hat; |
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b) |
andere Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder für die er erstmals die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz beantragt hat, wenn und solange keine Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für diese keine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in einem Mitgliedstaat beantragt hat. |
Sind die maßgeblichen Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel zugelassen oder werden mit seinem Einverständnis gehandelt oder hat der Emittent für sie gleichzeitig die erstmalige Zulassung zum Handel an Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so meldet er den zu erwartenden Aufschub der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, der im Hinblick auf die Liquidität der relevanteste Markt im Sinne der gemäß Artikel 26 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission ist.
3. Für die Zwecke der Meldungen nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 meldet ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate registriert ist.
Artikel 7
Handel während eines geschlossenen Zeitraums
1. Eine Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, darf während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne des Artikels 19 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigen, wenn dabei folgende Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
einer der in Artikel 19 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umstände trifft zu; |
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b) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, kann nachweisen, dass das betreffende Geschäft nicht zu einem anderen Zeitpunkt als während des geschlossenen Zeitraums ausgeführt werden kann. |
2. Unter den in Artikel 19 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umständen legt eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, dem Emittenten vor jeder etwaigen Handelstätigkeit während eines geschlossenen Zeitraums einen begründeten schriftlichen Antrag vor, um dessen Zustimmung zum unverzüglichen Verkauf von Anteilen dieses Emittenten während eines geschlossenen Zeitraums einzuholen.
In dem schriftlichen Antrag wird das geplante Geschäft beschrieben und erläutert, weshalb der Verkauf von Anteilen die einzige sinnvolle Möglichkeit zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel ist.
Artikel 8
Außergewöhnliche Umstände
1. Bei der Entscheidung darüber, ob der unverzügliche Verkauf seiner Anteile während eines geschlossenen Zeitraums gestattet werden kann, nimmt der Emittent eine fallspezifische Bewertung des von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingereichten schriftlichen Antrags vor. Der Emittent hat das Recht, den unverzüglichen Verkauf von Anteilen nur dann zu gestatten, wenn die Umstände eines solchen Verkaufs als außergewöhnlich angesehen werden können.
2. Die in Absatz 1 genannten Umstände werden als außergewöhnlich angesehen, wenn sie äußerst dringend, unvorhergesehen und zwingend sind und sie nicht von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, verursacht werden und sich deren Kontrolle entziehen.
3. Bei der Prüfung, ob die in dem schriftlichen Antrag nach Artikel 7 Absatz 2 beschriebenen Umstände außergewöhnlich sind, berücksichtigt der Emittent unter anderem Indikatoren dafür, ob und inwieweit
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a) |
im Zusammenhang mit der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, zum Zeitpunkt der Übermittlung ihres Antrags eine rechtlich durchsetzbare finanzielle Verpflichtung oder ein rechtlich durchsetzbarer finanzieller Anspruch vorlag; |
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b) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Zahlungen zu leisten hat oder sich in einer Situation befindet, die auf vor Beginn des geschlossenen Zeitraums eingetretene Umstände zurückzuführen ist und die Zahlung einer Summe an Dritte, einschließlich Steuerschulden, erforderlich macht, und sie eine finanzielle Verpflichtung oder einen finanziellen Anspruch nicht auf andere Weise als durch den unverzüglichen Verkauf von Anteilen hinreichend erfüllen kann. |
Artikel 9
Merkmale des Handels während eines geschlossenen Zeitraums
Der Emittent darf einer Person, die bei ihm Führungsaufgaben wahrnimmt, unter bestimmten Umständen gestatten, während eines geschlossenen Zeitraums Geschäfte auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter zu tätigen, und zwar unter anderem dann, wenn
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a) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms Finanzinstrumente erhalten oder gewährt bekommen hat und dabei die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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b) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms, das sich über einen geschlossenen Zeitraum erstreckt, Finanzinstrumente erhalten oder gewährt bekommen hat, sofern in Bezug auf die Konditionen, die Periodizität, den Zeitpunkt der Vergabe, die Gruppe der bezugsberechtigten Personen und den Betrag der zu vergebenden Finanzinstrumente ein vorab geplanter und organisierter Ansatz verfolgt wird, und die Vergabe oder Gewährung von Finanzinstrumenten in einem vorgegebenen Rahmen stattfindet, in dem etwaige Insiderinformationen keinen Einfluss auf die Vergabe oder Gewährung haben; |
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c) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Optionen oder Optionsscheine ausübt oder die ihr im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms zugewiesenen Wandelschuldverschreibungen umwandelt, wenn das Laufzeitende derartiger Optionen, Optionsscheine oder Wandelschuldverschreibungen in einen geschlossenen Zeitraum fällt, und sie die Anteile verkauft, die im Anschluss an die Ausübung oder Umwandung erworben wurden, und dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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d) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms Finanzinstrumente des Emittenten erwirbt und dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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e) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, direkt oder indirekt Finanzinstrumente transferiert oder erhält, sofern die Finanzinstrumente zwischen zwei Konten der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, transferiert werden und ein solcher Transfer nicht zu einer Änderung des Preises von Finanzinstrumenten führt; |
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f) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen des Emittenten erwirbt und die Frist für einen solchen Erwerb nach den für den Emittenten geltenden Satzungen oder Vorschriften in einen geschlossenen Zeitraum fällt, vorausgesetzt, dass die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, dem Emittenten Belege für die Gründe vorlegen kann, weshalb der Erwerb nicht zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet und der Emittent mit dieser Erklärung zufrieden ist. |
Artikel 10
Zu meldende Geschäfte
1. Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und zusätzlich zur Meldung von Geschäften im Sinne des Artikels 19 Absatz 7 der genannten Verordnung müssen Personen, die bei einem Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie von in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen dem Emittenten oder dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und der zuständigen Behörde ihre Geschäfte melden.
Diese zu meldenden Geschäfte umfassen sämtliche Eigengeschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, die — in Bezug auf Emittenten — mit den Anteilen oder Schuldinstrumenten des Emittenten oder Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang stehen, und die — in Bezug auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate — mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder deren damit verbundenen Derivaten in Zusammenhang stehen.
2. Zu den zu meldenden Geschäften zählen
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a) |
Erwerb, Veräußerung, Leerverkauf, Zeichnung oder Austausch; |
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b) |
Annahme oder Ausübung einer Aktienoption, einschließlich der Führungskräften oder Arbeitnehmern im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoptionen, und die Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer Aktienoption resultieren; |
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c) |
Eingehen oder Ausüben von Aktienswaps; |
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d) |
Geschäfte mit oder im Zusammenhang mit Derivaten, einschließlich Geschäften mit Barausgleich; |
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e) |
Abschluss von Differenzkontrakten über ein Finanzinstrument des betreffenden Emittenten oder über Emissionszertifikate oder darauf beruhenden Auktionsobjekten; |
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f) |
Erwerb, Veräußerung oder Ausübung von Rechten, einschließlich von Verkaufs- und Kaufoptionen, sowie Optionsscheine; |
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g) |
Zeichnung einer Kapitalerhöhung oder Schuldtitelemission; |
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h) |
Geschäfte mit Derivaten und Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit einem Schuldtitel des betreffenden Emittenten, einschließlich Kreditausfallswaps; |
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i) |
an Bedingungen geknüpfte Geschäfte bei Eintritt dieser Bedingungen und tatsächliche Ausführung der Geschäfte; |
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j) |
automatische und nicht automatische Umwandlung eines Finanzinstruments in ein anderes Finanzinstrument, einschließlich des Austauschs von Wandelschuldverschreibungen in Aktien; |
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k) |
getätigte oder erhaltene Zuwendungen und Spenden sowie entgegengenommene Erbschaften; |
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l) |
ausgeführte Geschäfte mit an einen Index gekoppelten Produkten, Wertpapierkörben und Derivaten, sofern nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Meldung vorgeschrieben ist; |
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m) |
Geschäfte, die mit Anteilen an Investitionsfonds ausgeführt werden, darunter alternative Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), sofern nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Meldung vorgeschrieben ist; |
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n) |
Geschäfte, die vom Verwalter eines AIF ausgeführt werden, in den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundene Person investiert hat, sofern nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Meldung vorgeschrieben ist; |
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o) |
Geschäfte, die von einem Dritten im Rahmen eines einzelnen Portfolioverwaltungs- oder Vermögensverwaltungsmandats im Namen oder zugunsten einer Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder einer eng mit ihr verbundenen Person ausgeführt werden; |
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p) |
Leihgeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten. |
Artikel 11
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.
(2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
ANHANG I
Öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten
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1. |
Australien:
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2. |
Brasilien:
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3. |
Kanada:
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4. |
China:
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5. |
SVR Hongkong:
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6. |
Indien:
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7. |
Japan:
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8. |
Mexiko:
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9. |
Singapur:
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10. |
Südkorea:
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11. |
Schweiz:
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12. |
Türkei:
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13. |
Vereinigte Staaten:
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ANHANG II
Indikatoren für manipulatives Handeln
ABSCHNITT 1
INDIKATOREN FÜR MANIPULATIVES HANDELN DURCH AUSSENDEN FALSCHER ODER IRREFÜHRENDER SIGNALE UND DURCH HERBEIFÜHREN BESTIMMTER KURSE (ANHANG I ABSCHNITT A DER VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014)
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1. |
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (a) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
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2. |
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (b) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
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3. |
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (c) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
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4. |
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (d) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
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5. |
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (e) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
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6. |
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (f) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
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7. |
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (g) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
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8. |
Die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, auf die auch in den Punkten 5 (c), 6 (e) und 7 (d) dieses Abschnitts Bezug genommen wird, ist im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 relevant, wenn es um handelsplatzübergreifende Manipulation geht. |
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9. |
In Anbetracht der Tatsache, dass der Kurs oder Wert eines Finanzinstruments vom Kurs oder Wert eines anderen Finanzinstruments oder eines Waren-Spot-Kontrakts abhängen oder seinerseits diesen beeinflussen kann, ist die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, auf die auch in den Punkten 5 (c), 6 (f) und 7 (e) dieses Abschnitts Bezug genommen wird, im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 relevant, wenn es um handelsplatzübergreifende Manipulation geht. |
ABSCHNITT 2
INDIKATOREN FÜR MANIPULATIVES HANDELN DURCH VORSPIEGELUNG FALSCHER TATSACHEN SOWIE DURCH SONSTIGE KUNSTGRIFFE ODER FORMEN DER TÄUSCHUNG (ABSCHNITT B DES ANHANGS I ZUR VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014)
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1. |
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators B (a) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
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2. |
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators B (b) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
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