31.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/17 |
VERORDNUNG (EU) 2016/460 DER KOMMISSION
vom 30. März 2016
zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Übereinkommen“), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates (3) im Namen der Gemeinschaft, in Unionsrecht umgesetzt. |
(2) |
Auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 28. April bis zum 10. Mai 2013 wurde beschlossen, Hexabromcyclododecan (im Folgenden „HBCDD“) in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Allerdings wurde die Eliminierung von HBCDD im Rahmen des Übereinkommens mit einer spezifischen Ausnahmeregelung, nämlich der Verwendung von HBCDD in expandiertem Polystyrol und in extrudiertem Polystyrol in Gebäuden und der Herstellung von HBCDD zu diesem Zweck, beschlossen. |
(3) |
Aufgrund der Änderung des Übereinkommens müssen die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 geändert werden, indem HBCDD unter Angabe der jeweiligen Konzentrationsgrenzen in die Anhänge aufgenommen wird, damit gewährleistet ist, dass Abfälle, die HBCDD enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden. HBCDD sollte in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden. |
(4) |
Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurden nach demselben Verfahren festgesetzt, das für die Festsetzung der Grenzen bei früheren Änderungen der Anhänge IV und V angewendet wurde (4). Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen sind am besten geeignet, um im Hinblick auf die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung von HBCDD ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen und insbesondere der Überarbeitung der technischen Leitlinien (5) des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sollte die Kommission die Konzentrationsgrenzen in Anhang IV innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf eine Senkung des Schwellenwerts überprüfen. |
(5) |
Damit Unternehmen und zuständige Behörden genügend Zeit haben, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, sollte diese Verordnung erst sechs Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung angewendet werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. September 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.
(2) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).
(3) Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.2.2004, S. 35).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 20) und Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 67).
(5) Beschluss BC-12/3.
(6) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
ANHANG
In der Tabelle von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird folgender Eintrag eingefügt:
Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a |
„Hexabromcyclododecan (*) |
25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 |
247-148-4 221-695-9 |
1 000 mg/kg, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 20.4.2019 |
In Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält die Tabelle folgende Fassung:
„Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG |
Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe (1) |
Verfahren |
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10 |
ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN |
Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP): 10 000 mg/kg; Aldrin: 5 000 mg/kg; Chlordan: 5 000 mg/kg; Chlordecon: 5 000 mg/kg; DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5 000 mg/kg; Dieldrin: 5 000 mg/kg; Endosulfan: 5 000 mg/kg; Endrin: 5 000 mg/kg; Heptachlor: 5 000 mg/kg; Hexabrombiphenyl: 5 000 mg/kg; Hexabromcyclododecan (3)1 000 mg/kg; Hexachlorbenzol: 5 000 mg/kg; Hexachlorbutadien: 1 000 mg/kg; Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5 000 mg/kg; Mirex: 5 000 mg/kg; Pentachlorbenzol: 5 000 mg/kg; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) (C8F17SO2X) (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere): 50 mg/kg; Polychlorierte Biphenyle (PCB) (4): 50 mg/kg; Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane: 5 mg/kg; Polychlornaphthalin*: 1 000 mg/kg; Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O) und Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O): 10 000 mg/kg; Toxaphen: 5 000 mg/kg. |
Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
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10 01 |
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) |
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10 01 14 * (2) |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
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10 01 16 * |
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
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10 02 |
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie |
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10 02 07 * |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
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10 03 |
Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie |
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10 03 04 * |
Schlacken aus der Erstschmelze |
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10 03 08 * |
Salzschlacken aus der Zweitschmelze |
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10 03 09 * |
Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze |
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10 03 19 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
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10 03 21 * |
Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten |
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10 03 29 * |
Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen |
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10 04 |
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |
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10 04 01 * |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
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10 04 02 * |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
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10 04 04 * |
Filterstaub |
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10 04 05 * |
Andere Teilchen und Staub |
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10 04 06 * |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
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10 05 |
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |
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10 05 03 * |
Filterstaub |
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10 05 05 * |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
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10 06 |
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |
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10 06 03 * |
Filterstaub |
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10 06 06 * |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
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10 08 |
Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
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10 08 08 * |
Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
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10 08 15 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
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10 09 |
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
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10 09 09 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
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16 |
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND |
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16 11 |
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
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16 11 01 * |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
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16 11 03 * |
Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
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17 |
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) |
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17 01 |
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
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17 01 06 * |
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |
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17 05 |
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
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17 05 03 * |
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
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17 09 |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
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17 09 02 * |
Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten |
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17 09 03 * |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
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19 |
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE |
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19 01 |
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
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19 01 07 * |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
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19 01 11 * |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten |
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19 01 13 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
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19 01 15 * |
Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
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19 04 |
Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |
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19 04 02 * |
Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
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19 04 03 * |
Nicht verglaste Festphase |
Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:
PCDD |
TEF |
2,3,7,8-TeCDD |
1 |
1,2,3,7,8-PeCDD |
1 |
1,2,3,4,7,8-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD |
0,01 |
OCDD |
0,0003 |
PCDF |
TEF |
2,3,7,8-TeCDF |
0,1 |
1,2,3,7,8-PeCDF |
0,03 |
2,3,4,7,8-PeCDF |
0,3 |
1,2,3,4,7,8-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDF |
0,1 |
2,3,4,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF |
0,01 |
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF |
0,01 |
OCDF |
0,0003“ |
(*) „Hexabromcyclododecan“ bedeutet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.“
(1) Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.
(2) Sämtliche mit einem Sternchen ‚*‘ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.
(3) ‚Hexabromcyclododecan‘ bedeutet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.
(4) Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.
(5) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(6) Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).