9.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/17


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/322 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Liquiditätsdeckung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 64 vom 10. März 2016 )

Seite 2, Artikel 1 Nummern 1 und 2:

Anstatt:

„1.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 15

Format und Intervalle für die Meldungen über die Liquiditätsdeckungsanforderung

(1)   Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis wenden die Institute Folgendes an:

a)

Die Kreditinstitute übermitteln die in Anhang XXII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII in monatlichen Intervallen;

b)

alle anderen Institute mit Ausnahme der unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in monatlichen Intervallen.

(2)   Bei den in den Anhängen XII und XXII genannten Angaben werden die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben über die Cashflows des Instituts in den folgenden 30 Kalendertagen berücksichtigt.‘

2.

Die Anhänge XXII und XXIII werden wie angegeben den Anhängen I bzw. II der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.“

muss es heißen:

„1.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 15

Format und Intervalle für die Meldungen über die Liquiditätsdeckungsanforderung

(1)   Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis wenden die Institute Folgendes an:

a)

Die Kreditinstitute übermitteln die in Anhang XXIV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXV in monatlichen Intervallen;

b)

alle anderen Institute mit Ausnahme der unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in monatlichen Intervallen.

(2)   Bei den in den Anhängen XII und XXIV genannten Angaben werden die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben über die Cashflows des Instituts in den folgenden 30 Kalendertagen berücksichtigt.‘

2.

Die Anhänge XXIV und XXV werden wie angegeben den Anhängen I bzw. II der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.“

Seite 4, Anhang I, Titel:

Anstatt:

„ANHANG I

‚ANHANG XXII‘“

muss es heißen:

„ANHANG I

‚ANHANG XXIV‘“.

Auf Seite 19, in Anhang I, der Anhang XXIV hinzufügt, erhalten die Zeilen 1140 bis 1280 der Tabelle „C 73.00 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — ABFLÜSSE“ folgende Fassung:

 

Betrag

Marktwert der ausgereichten Sicherheiten

Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9

Standardgewichtung

Anwendbare Gewichtung

Abfluss

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

ZUSATZINFORMATIONEN

„1140

2

Schuldverschreibungen im Privatkundensegment mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Tagen

 

 

 

 

 

 

1150

3

Privatkundeneinlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen sind

 

 

 

 

 

 

1160

4

Nicht bewertete Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

 

 

1170

5

Liquiditätsabflüsse, die durch Abzug der einhergehenden Zuflüsse saldiert werden müssen

 

 

 

 

 

 

 

6

Operative Einlagen für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung

 

 

 

 

 

 

1180

6.1

Durch Kreditinstitute bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1190

6.2

Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1200

6.3

Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1210

6.4

Durch andere Kunden bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

 

7

Nicht operative Einlagen, die von Finanzkunden und anderen Kunden gehalten werden

 

 

 

 

 

 

1220

7.1

Durch Kreditinstitute bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1230

7.2

Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1240

7.3

Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1250

7.4

Durch andere Kunden bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1260

8

Finanzierungszusagen gegenüber Nichtfinanzkunden

 

 

 

 

 

 

1270

9

Für Derivate hinterlegte Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

1280

10

Überwachung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

 

11

Abflüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme“

 

 

 

 

 

 

Seite 56, Anhang II, Titel:

Anstatt:

„ANHANG II

‚ANHANG XXIII‘“

muss es heißen:

„ANHANG II

‚ANHANG XXV‘“.