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4.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/45 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/307 DER KOMMISSION
vom 3. März 2016
zur 243. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Am 29. Februar 2016 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, elf natürliche Personen und eine Organisation in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
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(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die folgenden Einträge werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 unter „Natürliche Personen“ angefügt:
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2. |
Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird folgender Eintrag angefügt: „Harakat Sham Al-Islam (auch: a) Haraket Sham al-Islam, b) Sham al- Islam, c) Sham al-Islam Movement. Anschrift: Arabische Republik Syrien. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.2.2016.“ |