4.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/306 DER KOMMISSION

vom 3. März 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Antidumpingmaßnahmen

(1)

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrstücke mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 des Rates (2) eingeführt (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“ und „ursprüngliche Maßnahmen“).

(2)

Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden diese Maßnahmen im Oktober 2008 mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates (3) verlängert.

(3)

Im Dezember 2014 wurden die Maßnahmen im Anschluss an eine zweite Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „geltende Maßnahmen“) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 der Kommission (4) erneut verlängert.

(4)

Der derzeit geltende Antidumpingzoll für Ausfuhren aller Unternehmen in der Republik Korea, der sich auf die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne stützt, beträgt 44 %.

1.2.   Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung

(5)

Im Januar 2015 ging bei der Kommission ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Der Antrag beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem koreanischen ausführenden Hersteller TK Corporation und wurde von diesem ausführenden Hersteller eingereicht. Der ausführende Hersteller brachte in seinem Antrag vor, die für die Einleitung der Maßnahmen ausschlaggebenden Umstände hätten sich dauerhaft geändert. Der ausführende Hersteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des schädigenden Dumpings nicht mehr erforderlich ist.

1.3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach der Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, welche die Einleitung einer auf den Dumpingtatbestand in Bezug auf den ausführenden Hersteller beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, und kündigte in einer am 18. Februar 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) die Einleitung einer auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beim ausführenden Hersteller beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an.

(7)

Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

1.4.   Untersuchung

(8)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem ausführenden Hersteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.

(9)

Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben des ausführenden Herstellers wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(10)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

(11)

Ergänzend zu diesen Daten übermittelte der ausführende Hersteller auch Kosten- und Verkaufsdaten für 2013 und schlug vor, den Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf das Jahr 2013 auszudehnen, um die Repräsentativität der von ihm in die Union verkauften Mengen zu erhöhen. Die Kommission gelangte jedoch zu dem Schluss, dass die Einbeziehung der 2013 in die Union verkauften Mengen die Repräsentativität in Bezug auf die Menge (im Vergleich zum Gesamtverkaufs- oder -produktionsvolumen) oder die Art der Verkäufe nicht erhöhen würde (siehe Erwägungsgrund 29). Damit lag für die Kommission kein ausreichender Grund vor, um für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung in Bezug auf das Dumping vom üblichen Zwölfmonatszeitraum als Untersuchungszeitraum der Überprüfung abzuweichen.

(12)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der ausführende Hersteller die Forderung, das Jahr 2013 im Interesse der Repräsentativität in den Untersuchungszeitraum der Überprüfung einzubeziehen. Er brachte vor, Vergleiche mit Größen wie der Gesamtproduktionsmenge seien nicht relevant und mit der Einbeziehung des Jahres 2013 in den Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhöhe sich die Repräsentativität in Bezug auf zusätzliche Warentypen, Verkaufsmenge und Umsatz.

(13)

In der Grundverordnung ist nicht im Einzelnen geregelt, wie die Repräsentativität des Untersuchungszeitraums der Überprüfung zu messen ist. Im vorliegenden Fall entsprachen die vom ausführenden Hersteller 2013 angeblich auf dem Unionsmarkt verkauften Mengen weniger als der Hälfte der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung angeblich auf dem Unionsmarkt verkauften Mengen, während sich die Gesamtverkaufs- und -produktionsmengen in beiden Jahren in der gleichen Größenordnung bewegten. Somit ist klar, dass in diesem Fall die Einbeziehung des Jahres 2013 relativ betrachtet die Repräsentativität der Verkäufe des ausführenden Herstellers in die Union senken würde, während sie in absoluten Werten nur eine begrenzte Verbesserung bewirken würde.

(14)

Die Kommission bekräftigt daher, dass es keinen stichhaltigen Grund dafür gibt, den Untersuchungszeitraum der Überprüfung über den normalerweise von der Kommission angewandten Zeitraum von einem Jahr hinaus auszudehnen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Republik Korea, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(16)

Die Ergebnisse der Überprüfung bestätigten, dass die vom ausführenden Hersteller, hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften und in die Union und auf andere Ausfuhrmärkte ausgeführten Waren dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen wie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren.

(17)

Daher entschied die Kommission, dass diese Ware als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen ist.

3.   DUMPING

a)   Normalwert

(18)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt je ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die vom ausführenden Hersteller getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(19)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(20)

Dann prüfte die Kommission, ob die vom ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass bei den meisten Warentypen die Repräsentativität gegeben war.

(21)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der im Untersuchungszeitraum erfolgten gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt, um entscheiden zu können, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden könnten.

(22)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachen und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(23)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführten Inlandsverkäufe dieses Warentyps.

(24)

Der Normalwert ist der tatsächliche Inlandspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps niedriger ist als die Produktionsstückkosten.

(25)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass die Inlandsverkäufe ganz überwiegend gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis bei diesen Verkäufen über den Produktionskosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnittspreis nur der gewinnbringenden Inlandsverkäufe ermittelt.

(26)

Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nur in unzureichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(27)

Dabei wurde zu den bei der gleichartigen Ware für den ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung angefallenen durchschnittlichen Produktionskosten Folgendes hinzugerechnet:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“), die dem ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entstanden, und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielte.

(28)

Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittliche mit diesem Warentyp im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn hinzugerechnet. Bei den Warentypen, die überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und der gewogene durchschnittliche Gewinn aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.

b)   Ausfuhrpreis

(29)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden von dem ausführenden Hersteller nur unerhebliche Mengen der betroffenen Ware — zwischen 0,1 % und 0,3 % des Produktionsvolumens (aus Vertraulichkeitsgründen wird eine Spanne angegeben) — in die Union verkauft. Auch konnte der ausführende Hersteller für eine Reihe von Geschäften die tatsächliche Entrichtung des Antidumpingzolls nicht überzeugend nachweisen, was Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführt wurden. Zudem waren die betreffenden Verkäufe für spezielle Projekte von drei Kunden bestimmt, bei denen besondere Spezifikationen für die Rohrstücke festgelegt wurden. Die Verkäufe waren darüber hinaus Teil eines „Pakets“, das noch andere Rohrstücke und Waren umfasste, bei denen es sich nicht um die betroffene Ware handelte. Vor diesem Hintergrund wurde das Risiko von Ausgleichsgeschäften als erheblich angesehen. Aus diesen Gründen war es nicht möglich, auf der Basis der Verkäufe der betroffenen Ware, die vom ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, eine aussagekräftige Dumpinguntersuchung vorzunehmen.

(30)

Da keine hinreichenden Mengen in die Union ausgeführt wurden, zog man die Ausfuhren in andere Drittländer zur Ermittlung des Ausfuhrpreises heran. Es wurde festgestellt, dass der ausführende Hersteller vier größere Exportmärkte beliefert, auf die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zusammen über 50 % seiner Ausfuhrverkäufe in Drittländer entfielen. Der Rest verteilt sich auf 39 weitere Ausfuhrmärkte, deren Anteile an den Ausfuhrverkäufen des ausführenden Herstellers zwischen 0,1 % und 5 % liegen. Die Preise der Ausfuhren in diese Länder variieren ausgesprochen stark, was die sehr unterschiedlichen Gegebenheiten auf den einzelnen Märkten widerspiegelt. Viele dieser jeweils sehr unterschiedlichen Faktoren (etwa die Wettbewerbsbedingungen auf den einzelnen Märkten) sind unbekannt. Deshalb wurde weiter untersucht, ob einer der größeren Ausfuhrmärkte des ausführenden Herstellers stellvertretend für den Unionsmarkt herangezogen werden konnte.

(31)

Der größte Exportmarkt des ausführenden Herstellers sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) mit einem gewogenen Anteil von 15 % bis 18 % des Ausfuhrvolumens (Gewicht) sowie 15 % bis 18 % des Wertes der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigten Ausfuhren. In den VAE gibt es indessen keine inländischen Hersteller der betroffenen Ware. Ihre Wirtschaftsstruktur wird daher als dem Unionsmarkt ziemlich unähnlich eingestuft.

(32)

Wie in der Auslaufuntersuchung, die in die Verordnung (EU) Nr. 1283/2014 mündete, schien es angezeigt, die Verkäufe des ausführenden Herstellers in die Vereinigten Staaten (USA) zu untersuchen, seinen zweitgrößten Ausfuhrmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Wie die Untersuchung bestätigte, ist der US-Markt ähnlich groß wie der Unionsmarkt und weist viele inländische Hersteller auf, aber auch einen hohen Einfuhranteil. Sie lieferte ferner die Bestätigung dafür, dass auf dem US-Markt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung niedrige Zolltarife galten und Einfuhren aus Korea keinerlei Antidumpingzöllen unterlagen, sodass auf diesem Markt ein sehr starker Wettbewerb herrschte. Außerdem sind die USA generell ein wichtiger Ausfuhrmarkt für koreanische Produkte und mithin auch für den betreffenden ausführenden Hersteller, dessen Ausfuhren in die Vereinigten Staaten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 7 % und 12 % seiner Produktionsmenge und zwischen 11 % und 14 % seiner Ausfuhrverkäufe ausmachten.

(33)

Daher wurden die USA aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles für diese Überprüfung als geeigneter Markt für die Ermittlung des Ausfuhrpreises angesichts des Fehlens ausreichender Ausfuhrmengen in die Union eingestuft. Dementsprechend wurde für die Ermittlung des Ausführpreises der überprüfte Preis der Ausfuhren in die USA auf der Stufe ab Werk herangezogen, wobei, soweit angezeigt, durch Transport, Zölle und Abgaben entstandene Kosten berücksichtigt wurden.

(34)

Nach der endgültigen Unterrichtung bestritt der ausführende Hersteller unter Berufung auf rechtliche Gründe und auf den Sachverhalt, dass die Ausfuhren in die Union sich für die Ermittlung eines repräsentativen Ausfuhrpreises nicht eigneten.

(35)

Erstens brachte der ausführende Hersteller vor, der Ausführpreis könne nur dann von der Kommission als nicht zuverlässig eingestuft werden, wenn gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung festgestellt werde, dass eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem Einführer oder einem Dritten bestehe. In allen anderen Fällen müsse die Kommission die Dumpingberechnung auf der Grundlage des Preises der Ausfuhren (in die Union) durchführen, andernfalls verstoße sie gegen Artikel 2.3 des WTO-Antidumpingübereinkommens.

(36)

Die Kommission teilt diese enge Auslegung des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht, die von der Rechtsprechung nicht gestützt wird. Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung schreibt einer untersuchenden Behörde nämlich keineswegs vor, nicht repräsentative Ausfuhrverkäufe zugrunde zu legen, deren Preise angesichts der in Erwägungsgrund 29 dargelegten und in diesem Abschnitt näher erläuterten Umstände in keinem Fall als aussagekräftig betrachtet werden könnten. Die Vorbringen des ausführenden Herstellers sind folglich zurückzuweisen.

(37)

Zweitens machte der ausführende Hersteller in der Sache geltend, seine Verkäufe in die Union seien nicht unerheblich gewesen; er verwies auf die Zahl der Geschäftsvorgänge, Warentypen und Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Verkäufen, die er 2013 und 2014 angeblich in die Union tätigte. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden vom ausführenden Hersteller indessen nur 14 Rechnungen für Verkäufe in die Union ausgestellt. Die sehr geringe Menge dieser angeblichen Verkäufe in die Union (siehe Erwägungsgrund 29) wurde vom ausführenden Hersteller nicht bestritten.

(38)

Drittens brachte der ausführende Hersteller zum Sachverhalt vor, die Tatsache, dass seine Ausfuhrverkäufe in die Union für spezielle Projekte mit besonderen Spezifikationen bestimmt gewesen seien, sei nicht relevant, und er habe Nachweise dafür erbracht, dass keine Ausgleichsgeschäfte stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in der Unterrichtung festgestellt wurde, dass angesichts der Art der Verkäufe auf dem Unionsmarkt das Risiko von Ausgleichsgeschäften mit anderen Waren bestehe, auch wenn eingeräumt wird, dass keine Beweise gefunden wurden, die bestätigen oder widerlegen, dass solche Ausgleichsgeschäfte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung tatsächlich stattfanden. Da die Ausgleichsgeschäfte in der Unterrichtung lediglich als Risiko bezeichnet wurden, handelte es sich dabei um nur einen jener Faktoren, die von der Kommission bei der Beurteilung der Repräsentativität der Unionsverkäufe (siehe Erwägungsgrund 29) berücksichtigt wurden.

(39)

Viertens brachte der ausführende Hersteller zur Sache vor, die Kommission habe Nachweise dafür erhalten, dass alle Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführt worden und alle Antidumpingzölle gezahlt worden oder zu zahlen seien.

(40)

Nach der Unterrichtung beantwortete der ausführende Hersteller ein Schreiben der Kommission, in dem er dazu aufgefordert wurde, den Standpunkt klarzustellen, den er in dieser Angelegenheit in Bezug auf die der Kommission vorliegenden Nachweise eingenommen hat. Die vorgelegten Dokumente bestätigten, dass es bei Geschäftsvorgängen, die etwa die Hälfte der in die Union verkauften Menge ausmachten, ungeklärte Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Entrichtung der Zölle gab. Vor allem aufgrund der Geschäftsvorgänge, bei denen keine Nachweise für die Zahlung des Antidumpingzolls in Höhe von 44 % vorgelegt werden konnten, sind die Preise der Unionsverkäufe eindeutig nicht zuverlässig, da bei diesen Verkäufen aller Wahrscheinlichkeit nach fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass keine Antidumpingzölle zu zahlen wären.

(41)

Fünftens brachte TK Corporation vor, dass die Interimsüberprüfung auf der Grundlage von Anscheinsbeweisen in Bezug auf Ausfuhrverkäufe in die Union eingeleitet worden sei, die auf eine niedrigere Dumpingspanne hindeuteten, und es somit (im Rahmen der endgültigen Dumpingfeststellung) hätte möglich sein müssen, Dumpingspannen auf der Grundlage der Unionsverkäufe zu ermitteln. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Erstens unterscheiden sich die für die Einleitung einer Interimsüberprüfung erforderlichen Nachweise ihrer Art nach ganz erheblich von denjenigen, auf die die untersuchende Behörde ihre endgültigen Feststellungen stützt. Zweitens ergab die Untersuchung, dass diese Verkäufe aus all den in diesem Abschnitt erläuterten Gründen nicht verwendet werden konnten. Außerdem bewirkt die bloße Möglichkeit zur Berechnung einer Dumpingspanne nicht, dass diese Dumpingspanne den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung entspricht.

(42)

Angesichts der Tatsache, dass die in die Union verkauften Mengen sowohl absolut als auch relativ betrachtet derart gering waren und dass es darüber hinaus stichhaltige nicht mengenbezogene Gründe dafür gab, an der Zuverlässigkeit eines erheblichen Teils dieser Verkäufe zu zweifeln, wird das Vorbringen, die Kommission habe zu Unrecht Ausfuhrverkäufe in die Union bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises unberücksichtigt gelassen, zurückgewiesen.

(43)

Schließlich zeigen die Analyse und die Feststellungen, die in den Erwägungsgründen 32 und 33 erläutert werden und die der ausführende Hersteller nicht bestritten hat, eindeutig, dass bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wurde und dass die USA als geeignetes Land für die Ermittlung der Ausfuhrpreise betrachtet werden können, wenn keine zuverlässigen Unionspreise vorliegen.

c)   Vergleich

(44)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis des ausführenden Herstellers wurden von der Kommission auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(45)

Soweit dies im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede, welche die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten, vor. Es wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Inlands- und Seefrachtkosten, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.

d)   Dumpingspanne

(46)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für den ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(47)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 32,4 %.

4.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(48)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung hat die Kommission ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

(49)

Die Untersuchung ergab, dass TK Corporation tatsächlich Umstrukturierungen vorgenommen hat, die zu einer Kostensenkung und zu Effizienzsteigerungen geführt haben. Insbesondere hat das Unternehmen 2010 eine zweite und 2012 eine dritte Produktionsstätte in Betrieb genommen. Dank der beträchtlichen Kapazitätserhöhung konnten die Produktionslinien und Lager effizienter gestaltet und die Kosten erheblich gesenkt werden. Diese Kostensenkung wirkt sich unmittelbar auf die Dumpingspanne aus. Die hier beschriebenen Umstände dürften sich in absehbarer Zeit nicht derart verändern, dass die Feststellungen dieser Überprüfung davon berührt würden.

(50)

Daher ist davon auszugehen, dass die Umstände dauerhaft sind und dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

(51)

Das „Defence Committee of the EU Steel Butt-Welding Fittings Industry“ brachte vor, trotz der Umstrukturierungen, die angeblich zu Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen bei TK Corporation geführt hätten, habe sich die Rentabilität von TK Corporation (für das Gesamtunternehmen) im Zeitraum 2012-2014 nicht verbessert. Daher zog das „Defence Committee of the EU Steel Butt-Welding Fittings Industry“ die Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände und ihre Wirkung auf die Dumpingspanne in Zweifel.

(52)

Die Kommission analysierte dieses Argument. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Dauerhaftigkeit veränderter Umstände in Bezug auf die Ausgangsuntersuchung im Jahr 2002 bewertet wird. Zweitens ist die Effizienz nur einer in einer ganzen Reihe von Faktoren, die für die Rentabilität eines Unternehmens und den diesbezüglichen Trend bestimmend sind. Drittens bezieht sich die in Erwägungsgrund 49 genannte Kostensenkung nur auf Kosten, die mit den in diesem Erwägungsgrund genannten Umstrukturierungen verknüpft werden können. So kann der Trend bei den durchschnittlichen Rohstoff-, Arbeits- und Energiekosten nicht direkt mit den Effizienzgewinnen durch die Einrichtung der beiden Produktionsstätten in Verbindung gebracht werden. Schließlich begründete das „Defence Committee of the EU Steel Butt-Welding Fittings Industry“ sein Vorbringen mit den Gesamtrentabilitätszahlen von TK Corporation und nicht mit den Rentabilitätszahlen für die betroffene Ware. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

5.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(53)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den für den ausführenden Hersteller geltenden Zollsatz zu ändern; sie erhielten ferner Gelegenheit zur Stellungnahme.

(54)

Auf der Grundlage der Überprüfung werden eine geänderte Dumpingspanne und ein geänderter Antidumpingzollsatz von 32,4 % für die Einfuhren der von der TK Cooperation hergestellten betroffenen Ware vorgeschlagen.

(55)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 wird Folgendes eingefügt:

Land

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Republik Korea

TK Corporation, 1499-1, Songjeong-Dong, Gangseo-Gu, Busan

32,4

C066

Alle übrigen Unternehmen

44,0

C999

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2010 (ABl. L 107 vom 29.4.2010, S. 1).

(4)   ABl. L 347 vom 3.12.2014, S. 17.

(5)   ABl. C 58 vom 18.2.2015, S. 9.