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16.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/200 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2016
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 451 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Einheitliche Bögen für die Offenlegung sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit der Verschuldungsquoten erhöhen. Die Vorschriften für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beaufsichtigten Institute sollten daher mit den internationalen Standards in Einklang stehen, die im Überarbeiteten Basel-III-Rahmenwerk zur Verschuldungsquote und in den Offenlegungsvorgaben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) ihren Niederschlag finden, wobei dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Regelungsrahmen der Union und dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. |
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(2) |
Ebenfalls zur Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit der Verschuldungsquoten ist es angemessen, dass die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote in einem Offenlegungsbogen so detailliert aufgeschlüsselt wird, dass sowohl die wesentliche Zusammensetzung der Verschuldungsquote als auch die bilanzielle Risikoposition erkennbar wird, die gewöhnlich den größten Teil der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote ausmacht. |
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(3) |
Artikel 429 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/62 der Kommission (3) geänderten Fassung schreibt nicht mehr die Berechnung der Verschuldungsquote als einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten über ein Quartal, sondern nur noch die Berechnung zum Quartalsende vor. Damit dürfte sich die in Artikel 499 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Berechnung der Verschuldungsquote zum Quartalsende erübrigen. Die einheitlichen Bögen für die Offenlegung der Verschuldungsquote brauchen also keine Angabe mehr dazu zu enthalten, wie das Institut Artikel 499 Absatz 3 anwendet. |
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(4) |
Sind die Institute nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet, die Informationen zur Verschuldungsquote auf teilkonsolidierter Basis offenzulegen, sollten sie, auch um den Verwaltungsaufwand in angemessenem Verhältnis zu den mit der Offenlegung der Verschuldungsquote verfolgten Zielen zu halten, nicht verpflichtet sein, den Bogen „LRSpl“ auf teilkonsolidierter Ebene auszufüllen und zu veröffentlichen. Der genannte Offenlegungsbogen muss auf konsolidierter Basis ausgefüllt und veröffentlicht werden, und seine Veröffentlichung auf teilkonsolidierter Basis brächte keinen nennenswerten Zusatznutzen, da eine weitere Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße für die teilkonsolidierte Basis bereits durch Ausfüllen des Bogens „LRCom“ erfolgt. Außerdem könnte die Veröffentlichung des Bogens „LRSpl“ eine beträchtliche Zusatzbelastung für die Institute darstellen, da diese einen entsprechenden Offenlegungsbogen nicht ohne Weiteres aus dem betreffenden aufsichtlichen Melderahmen ableiten können, der auf teilkonsolidierter Basis nicht anwendbar ist. |
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(5) |
Da Konsolidierungskreis und Bewertungsmethoden für Rechnungslegungszwecke nicht immer mit dem Konsolidierungskreis und den Bewertungsmethoden für aufsichtsrechtliche Zwecke übereinstimmen, werden zur Berechnung der Verschuldungsquote teils andere Informationen herangezogen als für die veröffentlichten Abschlüsse. Um diese Diskrepanz abzubilden, muss bei den im Abschluss ausgewiesenen Posten, die zur Berechnung der Verschuldungsquote herangezogen werden, auch offengelegt werden, inwieweit sich deren im Abschluss angesetzter Wert von deren Wert im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises unterscheidet. Ein Offenlegungsbogen sollte daher auch eine Abstimmung zwischen beidem enthalten. |
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(6) |
Damit die offengelegten Informationen leichter vergleichbar werden, sollten auch ein einheitlicher Offenlegungsbogen und detaillierte Hinweise zur Beschreibung und Offenlegung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren vorgesehen werden, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten. |
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(7) |
Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt seit dem 1. Januar 2015. Um sicherzustellen, dass die Pflicht zur Offenlegung von Informationen zur Verschuldungsquote von den Instituten in der gesamten Union möglichst bald wirksam und einheitlich erfüllt wird, muss vorgeschrieben werden, dass die Institute die Bögen für die Offenlegung dieser Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verwenden. |
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(8) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
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(9) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Offenlegung der Verschuldungsquote und Anwendung des Artikels 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute legen die einschlägigen Informationen zur Verschuldungsquote und zur Anwendung des Artikels 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung offen, indem sie die Zeilen 22 und EU-23 des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen.
Artikel 2
Änderung der Entscheidung über die offengelegte Verschuldungsquote
1. Ändert ein Institut gemäß Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 seine Entscheidung, welche Verschuldungsquote es offenlegt, so legt es den Abgleich der Informationen über sämtliche Verschuldungsquoten, die bis zum Zeitpunkt der Änderung offengelegt wurden, offen, indem es für jeden Stichtag, der den bis zum Zeitpunkt der Änderung offengelegten Verschuldungsquoten entspricht, die Bögen „LRSum“, „LRCom“, „LRSpl“ und „LRQua“ in Anhang I ausfüllt und veröffentlicht.
2. Die Institute legen die in Absatz 1 genannten Positionen in der ersten Offenlegung offen, die auf die Änderung der Entscheidung über die Verschuldungsquote folgt.
Artikel 3
Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote
1. Die Institute legen die Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote im Sinne des Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie beides Folgende ausfüllen und veröffentlichen:
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a) |
Zeilen 1 bis EU-19b des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II; |
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b) |
Zeilen EU-1 bis EU-12 des Bogens „LRSpl“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II. |
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b sind Institute, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Informationen auf teilkonsolidierter Basis offenzulegen haben, nicht verpflichtet, den Bogen „LRSpl“ in Anhang I auf teilkonsolidierter Basis auszufüllen und zu veröffentlichen.
Artikel 4
Abgleich der Verschuldungsquote mit veröffentlichten Jahresabschlüssen
1. Die Institute legen die Abstimmung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote mit den einschlägigen in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie den Bogen „LRSum“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.
2. Institute, die auf der in Anhang II Teil 1 Abschnitt 6 genannten Anwendungsebene keine Abschlüsse veröffentlichen, sind nicht verpflichtet, den Bogen „LRSum“ in Anhang I auszufüllen und zu veröffentlichen.
Artikel 5
Offenlegung des Betrags ausgebuchter Treuhandpositionen
Die Institute legen, soweit anwendbar, den in Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen offen, indem sie die Zeile EU-24 des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.
Artikel 6
Offenlegung qualitativer Informationen über das Risiko einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren, die Auswirkungen auf die Verschuldungsquote hatten
Die Institute legen die Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten, im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie den Bogen „LRQua“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG I
CRR-Verschuldungsquote – Offenlegungsbogen
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Stichtag |
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Name des Unternehmens |
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Anwendungsebene |
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Tabelle LRSum: Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote
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Anzusetzender Wert |
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1 |
Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss |
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2 |
Anpassung für Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis angehören |
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3 |
(Anpassung für Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleibt) |
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4 |
Anpassungen für derivative Finanzinstrumente |
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5 |
Anpassung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) |
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6 |
Anpassung für außerbilanzielle Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge) |
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EU-6a |
(Anpassung für gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben) |
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EU-6b |
(Anpassung für Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben) |
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7 |
Sonstige Anpassungen |
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8 |
Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote |
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Tabelle LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote
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Risikopositionen für die CRR-Verschuldungsquote |
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Bilanzwirksame Risikopositionen (ohne Derivate und SFT) |
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1 |
Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen, aber einschließlich Sicherheiten) |
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2 |
(Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge) |
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3 |
Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen) (Summe der Zeilen 1 und 2) |
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Risikopositionen aus Derivaten |
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4 |
Wiederbeschaffungswert aller Derivatgeschäfte (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse) |
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5 |
Aufschläge für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert in Bezug auf alle Derivatgeschäfte (Marktbewertungsmethode) |
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EU-5a |
Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode |
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6 |
Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden |
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7 |
(Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften) |
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8 |
(Ausgeschlossener ZGP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) |
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9 |
Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate |
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10 |
(Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate) |
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11 |
Summe der Risikopositionen aus Derivaten (Summe der Zeilen 4 bis 10) |
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Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) |
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12 |
Brutto-Aktiva aus SFT (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte |
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13 |
(Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFT) |
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14 |
Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva |
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EU-14a |
Abweichende Regelung für SFT: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
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15 |
Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften |
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EU-15a |
(Ausgeschlossener ZGP-Teil von kundengeclearten SFT-Risikopositionen) |
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16 |
Summe der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Summe der Zeilen 12 bis 15a) |
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Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen |
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17 |
Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert |
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18 |
(Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge) |
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19 |
Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen (Summe der Zeilen 17 und 18) |
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(Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen |
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EU-19a |
(Gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einbezogene (bilanzielle und außerbilanzielle) gruppeninterne Risikopositionen (Einzelbasis)) |
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EU-19b |
(Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen |
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Eigenkapital und Gesamtrisikopositionsmessgröße |
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20 |
Kernkapital |
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21 |
Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote (Summe der Zeilen 3, 11, 16, 19, EU-19a und EU-19b) |
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Verschuldungsquote |
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22 |
Verschuldungsquote |
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Gewählte Übergangsregelung und Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen |
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EU-23 |
Gewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße |
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EU-24 |
Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens |
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Tabelle LRSpl: Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen)
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Risikopositionen für die CRR-Verschuldungsquote |
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EU-1 |
Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen), davon: |
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EU-2 |
Risikopositionen im Handelsbuch |
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EU-3 |
Risikopositionen im Anlagebuch, davon |
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EU-4 |
Gedeckte Schuldverschreibungen |
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EU-5 |
Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden |
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EU-6 |
Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden |
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EU-7 |
Institute |
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EU-8 |
Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert |
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EU-9 |
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
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EU-10 |
Unternehmen |
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EU-11 |
Ausgefallene Positionen |
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EU-12 |
Sonstige Risikopositionen (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind) |
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CRR-Verschuldungsquote – Offenlegungsbogen
Tabelle LRQua: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Elemente
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Spalte |
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Freier Text |
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Zeile |
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1 |
Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung |
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2 |
Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten |
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ANHANG II
HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DER BÖGEN IN ANHANG I
TEIL 1: ALLGEMEINE HINWEISE
1. Konventionen und Referenzdaten
1.1. Konventionen
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1. |
In den Hinweisen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Bogen;Zeile}. |
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2. |
Enthalten die Hinweise Querverweise auf eine oder mehrere Felder des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, wird folgende Notation verwendet: {Anhang XI SupRep;Bogen;Zeile;Spalte}. |
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3. |
Für die Zwecke der Offenlegung der Verschuldungsquote verweist „davon“ auf eine Position, die Teilmenge einer übergeordneten Risikopositionskategorie ist. |
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4. |
Ebenso wie bei den Gesamtüberschriften der genannten Zeilen setzen die Institute die Werte in den Zeilen {LRCom;2}, {LRCom;7}, {LRCom;8}, {LRCom;10}, {LRCom;13}, {LRCom;EU-15a}, {LRCom;18}, {LRCom;EU-19a} und {LRCom;EU-19b} in Klammern, da die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte die Risikoposition für die Verschuldungsquote verringern. Die Institute stellen sicher, dass diese Werte zu den in {LRCom;3}, {LRCom;11}, {LRCom;16}, {LRCom;19} und {LRCom;21} offenzulegenden Summen negativ beitragen. |
1.2. Referenzdaten
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5. |
In das Feld „Stichtag“ tragen die Institute das Datum ein, auf das sich sämtliche in den Bögen LRSum, LRCom und LRSpl offengelegten Informationen beziehen. Dieses Datum ist der letzte Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals. |
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6. |
In das Feld „Name des Unternehmens“ tragen die Institute den Namen des Unternehmens ein, auf das sich die in den Bögen LRSum, LRCom, LRSpl und LRQua angegebenen Daten beziehen. |
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7. |
Im Feld „Anwendungsebene“ geben die Institute die Anwendungsebene an, auf der die in den Offenlegungsbögen angegebenen Daten beruhen. Beim Ausfüllen dieses Felds wählen die Institute eine der folgenden Angaben aus:
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1.3. Referenzdaten
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8. |
Für die Zwecke dieses Anhangs und der zugehörigen Offenlegungsbögen werden folgende Abkürzungen verwendet:
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TEIL 2: HINWEISE ZU DEN EINZELNEN BÖGEN
2. Bogen LRSum: Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote
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9. |
Die Institute füllen den Bogen LRSum in Anhang I nach den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen aus.
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3. Bogen LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote
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10. |
Die Institute füllen den Bogen LRCom in Anhang I nach den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen aus.
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4. Bogen LRSpl: Aufschlüsselung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate und SFT)
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11. |
Die Institute füllen den Bogen LRSpl in Anhang I nach den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen aus.
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5. Bogen LRQua: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Elemente
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12. |
Die Institute füllen den Bogen LRQua in Anhang I wie folgt aus:
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