13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/190 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1164 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2015/2016 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1803

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 136 der Verordnung genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen einer von der Kommission festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenerzeugung und insbesondere für die Erteilung diesbezüglicher Ausfuhrlizenzen festgelegt.

(3)

Ursprünglich wurde angenommen, dass für das Wirtschaftsjahr 2015/16 eine Mengenbegrenzung auf 650 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent für Nichtquotenzucker der Nachfrage entsprechen würde. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1164 (3) der Kommission wurde eine entsprechende Begrenzung festgesetzt. Nach neuesten Schätzungen wird die Erzeugung von Nichtquotenzucker voraussichtlich 4 150 000 Tonnen erreichen. Daher sollten zusätzliche Absatzmöglichkeiten für Nichtquotenzucker sichergestellt werden.

(4)

Da die WTO-Obergrenze für Ausfuhren im Wirtschaftsjahr 2015/16 nicht vollständig ausgeschöpft wurde, sollte die Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker um 700 000 Tonnen angehoben werden, damit Zuckererzeuger in der Union zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten erhalten.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1164 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1803 der Kommission (4) vorgesehene Aussetzung der Einreichung von Anträgen sollte abgeschafft werden, damit Anträge auf Ausfuhrlizenzen für die zusätzliche Menge an Nichtquotenzucker eingereicht werden können.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1803 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1164 erhält der Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2015/16 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf 1 350 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.“

Artikel 2

In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1803 wird der Absatz 3 gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1164 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2015/2016 (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 28).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1803 der Kommission vom 7. Oktober 2015 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, zur Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 31).