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26.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/79 DER KOMMISSION
vom 25. November 2015
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind spezifische Qualifikationskriterien festgelegt, die ein antragstellendes Land erfüllen muss, um in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Damit das möglich ist, muss das Land als gefährdet gelten. Es muss alle in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Übereinkommen ratifiziert haben, und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien sollten keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt worden sein. Zu keinem der einschlägigen Übereinkommen darf das Land einen Vorbehalt geäußert haben, der durch das Übereinkommen untersagt ist oder der für die ausschließlichen Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als mit dem Ziel und dem Zweck des betreffenden Übereinkommens unvereinbar gilt. Es muss vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptieren und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten bindenden Zusagen abgeben. |
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(2) |
Ein APS-begünstigtes Land, das in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen möchte, muss einen Antrag einreichen und umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, zu seinen Vorbehalten und den von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwänden sowie zu seinen bindenden Zusagen vorlegen. |
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(3) |
Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, zur Erstellung und Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 290 AEUV zu erlassen mit dem Ziel, das antragstellende Land in den Genuss der APS+-Regelung kommen zu lassen, indem es in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird. |
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(4) |
Am 25. Mai 2015 ging der Antrag der Kirgisischen Republik bei der Kommission ein. |
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(5) |
Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 geprüft und festgestellt, dass die Kirgisische Republik die Qualifikationskriterien erfüllt. Die Kirgisische Republik sollte daher ab Inkrafttreten dieser Verordnung in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen, und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die Kommission wird den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung durch die Kirgisische Republik sowie die Zusammenarbeit der Kirgisischen Republik mit den einschlägigen Aufsichtsgremien im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 beobachten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden das folgende Land und der entsprechende alphabetische Code in die Spalten B beziehungsweise A eingefügt:
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„Kirgisische Republik |
KG“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER