3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/101


EMPFEHLUNG (EU) 2016/2123 DER KOMMISSION

vom 30. November 2016

über die Harmonisierung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für Streitkräfte und Auftraggeber gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7711)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) müssen Mitgliedstaaten mindestens vier Allgemeingenehmigungen veröffentlichen.

(2)

Allgemeingenehmigungen sind ein Schlüsselelement des in der Richtlinie 2009/43/EG eingeführten vereinfachten Genehmigungssystems.

(3)

Unterschiede im Geltungsbereich der von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen hinsichtlich der Verteidigungsgüter, für die sie gelten, und abweichender Bedingungen für die Verbringung dieser Güter könnten die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG und das Erreichen ihres Ziels der Vereinfachung beeinträchtigen. Die Harmonisierung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für die Verbringung gemäß den von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen sind für die Sicherstellung der Attraktivität und der Nutzung solcher Genehmigungen wichtig.

(4)

Vertreter der Mitgliedstaaten in dem nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG eingesetzten Ausschuss haben vorgeschlagen, dass eine Harmonisierung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für die Verbringung gemäß den von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen durch die Annahme einer Empfehlung der Kommission erreicht werden könnte.

(5)

Die in dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien sind das Ergebnis von Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die Harmonisierung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für die Verbringung mit einer Allgemeingenehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/43/EG für Streitkräfte und Auftraggeber („general transfer licence for armed forces and contracting authorities as referred to in point (a) of Article 5(2) of Directive 2009/43/EC“ — im Folgenden „GTL-AF“).

(6)

Diese Empfehlung soll eine Grundlage für von den Mitgliedstaaten erteilte GTL-AF bilden. Die unter Nummer 1.1 dieser Empfehlung aufgeführten Verteidigungsgüter stellen eine minimale und nicht erschöpfende Liste der Güter dar, für welche die Mitgliedstaaten die Verbringung nach ihren GTL-AF gestatten. Das bedeutet, dass die von einem Mitgliedstaat veröffentlichten GTL-AF auch die Verbringung anderer im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG aufgeführter Verteidigungsgüter, die nicht in dieser Empfehlung genannt sind, gestatten können.

(7)

Die Mitgliedstaaten erinnern daran, dass sie an Verpflichtungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften, etwa des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates (2), sowie internationaler Verpflichtungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle gebunden sind.

(8)

Diese Empfehlung gilt für die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union wie im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG festgelegt. Diese Empfehlung wird erforderlichenfalls an zukünftige Aktualisierungen der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union angepasst ––

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN FÜR STREITKRÄFTE UND AUFTRAGGEBER GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE 2009/43/EG

1.1.   Für die Verbringung im Rahmen einer Allgemeingenehmigung für Streitkräfte und Auftraggeber gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/43/EG geeignete Verteidigungsgüter

Die folgenden ML-Kategorien einschließlich Unterpunkten bilden eine Untermenge der Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG. Eine Allgemeingenehmigung für Streitkräfte und Auftraggeber gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie („general transfer licence for armed forces and contracting authorities as referred to in point (a) of Article 5(2) of Directive 2009/43/EC“ — im Folgenden „GTL-AF“„GTL-AF“) muss mindestens die Verbringung von Verteidigungsgütern der nachstehend genannten ML-Kategorien zulassen. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, weitere ML-Kategorien und die entsprechenden Verteidigungsgüter in ihre GTL-AF aufzunehmen.

Liste der ML-Kategorien, für welche die Genehmigung mindestens gelten muss:

ML 4. Unterpunkte a und b. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Minen,

Streumunition, Sprengbomblets und Submunitionen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

Gewehrgranaten und Handgranaten,

Torpedos, Torpedos ohne Gefechtsköpfe und Torpedokörper,

Bomben,

gelenkte, ungelenkte und andere Geschosse (z. B. Raketen, Flugkörper, tragbare Luftabwehrsysteme (MANPADS) usw.),

Sprengkörper für die Infanterie, Haft- und Hohlladungen.

Für diese Waffen sind außerdem ausgeschlossen:

Gefechtsköpfe und Sprengladungen,

Zündladungen,

Zielortungsköpfe, Lenksysteme, Zielsuchgeräte,

einzelne Raketenstufen,

Wiedereintrittskörper,

Motoren,

Schubvektorsteuerungssysteme,

Start- und Abschussgeräte,

Systeme zum Legen, Täuschen, Stören oder Entschärfen,

besonders konstruierte Bestandteile für MANPADS.

ML 5. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Produkte für Gegenmaßnahmen,

aus anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung ausgeschlossene Ausrüstung und Bestandteile.

ML 6. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Fahrzeuge,

Fahrgestelle und Geschütztürme,

aus anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung ausgeschlossene Ausrüstung und Bestandteile.

ML 7. Unterpunkt g.

ML 9. Alle Güter, ausgenommen:

vollständige Schiffe und U-Boote,

Unterwasserortungsgeräte und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

außenluftunabhängige Antriebssysteme für U-Boote und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

vollständige Schiffskörper,

Gegenmaßnahmen,

aus anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung ausgeschlossene Ausrüstung und Bestandteile.

ML 10. Alle Güter, ausgenommen:

vollständige Luftfahrzeuge,

vollständige unbemannte Luftfahrzeuge und Bestandteile, die besonders für unbemannte Luftfahrzeuge konstruiert oder geändert wurden,

Rümpfe für Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber,

Motoren für Kampfflugzeuge,

aus anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung ausgeschlossene Ausrüstung und Bestandteile.

ML 11. Unterpunkt a. Nur folgende Güter:

Lenk- und Navigationsausrüstung, ausgenommen Systeme für MANPADS und im MTCR I definierte Systeme,

automatisierte Führungs- und Leitsysteme.

ML 13. Unterpunkte c und d.

ML 14. Alle Güter ausgenommen MANPADS-Trainer.

ML 15. Unterpunkte b, c, d und e.

ML 16. Alle Güter, ausgenommen:

Güter im Zusammenhang mit MANPADS,

jegliche Gegenstände im Zusammenhang mit Gütern, deren Ausfuhr in derselben Allgemeingenehmigung nicht erlaubt ist.

ML 17. Unterpunkte a, b, d, e, j, k, l, m, n, o und p. Alle Güter, ausgenommen:

Unterpunkt n. Versuchsmodelle sind ausgeschlossen, sofern sie besonders für die Entwicklung von in ML 4, 6, 9 oder 10 aufgeführten Posten konstruiert sind, ebenso besonders für diese Versuchsmodelle konstruierte Bestandteile.

ML 21. Unterpunkte a und b. Nur die nachstehenden Güter und nur, sofern sie in anderen Kategorien der vorliegenden Allgemeingenehmigung erlaubt sind:

a)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für:

1.

den Betrieb oder die Wartung von Ausrüstung gemäß dem Anhang der Richtlinie 2009/43/EG;

b)

spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt:

1.

„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme;

4.

„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I).

ML 22. Unterpunkt a. Alle Technologien mit Ausnahme solcher, die für die Entwicklung und Herstellung erforderlich sind, und nur wenn sie in anderen Kategorien in derselben Allgemeingenehmigung erlaubt sind

1.2.   In die Allgemeingenehmigung für Streitkräfte aufzunehmende Bedingungen

Die nachstehende Liste der Bedingungen ist nicht erschöpfend. Weitere von einem Mitgliedstaat in eine Allgemeingenehmigung für Streitkräfte aufgenommene Bedingungen dürfen den nachstehend aufgeführten Bedingungen jedoch weder widersprechen noch sie beeinträchtigen.

Geografische Geltung: Europäischer Wirtschaftsraum (EU 28 + Island und Norwegen (3)).

Eine erneute Verbringung innerhalb des EWR ist ohne vorherige Kontrollen gestattet; es darf lediglich eine nachfolgende Meldepflicht bestehen.

Die GTL-AF sind für den Endverbrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/43/EG zulässiger Empfänger bestimmt. Zum Zeitpunkt der Verbringung nicht bekannte anschließende Verkäufe gelten als neue Ausfuhren. Bei neuen Ausfuhren ist die zuständige Behörde im empfangenden Mitgliedstaat für die Kontrolle von Ausfuhren oder Verbringungen aufgrund eines zum Zeitpunkt der Verbringung nicht bekannten anschließenden Verkaufs zuständig.

Für die nachträgliche Überprüfung nach der GTL-AF müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Lieferanten die Verwendung einer GTL-AF gemäß den Mindestanforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2009/43/EG melden.

2.   FOLGEMASSNAHMEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Empfehlung bis spätestens 1. Juli 2017 umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um dieser Empfehlung nachzukommen.

3.   ADRESSATEN

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2016

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(3)  Der Beschluss Nr. 111/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juni 2013 (ABl. L 318 vom 28.11.2013, S. 12), mit dem die Richtlinie 2009/43/EG in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, enthielt eine eindeutige Anpassung: „Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.“