16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/61


EMPFEHLUNG (EU) 2016/212 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (zehnter EEF) für das Haushaltsjahr 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008 bis 2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (im Folgenden „Internes Abkommen“), mit dem unter anderem der zehnte Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „zehnter EEF“) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (4), insbesondere auf die Artikel 142 bis 144,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2014 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des zehnten EEF sowie des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum Haushaltsjahr 2014 mit den Antworten der Kommission, die in diesem Jahresbericht enthalten sind (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 8 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des zehnten EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des zehnten EEF im Haushaltsjahr 2014 insgesamt zufriedenstellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des zehnten EEF für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilen.

 

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 373 vom 10.11.2015, S. 289.