|
20.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/131 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2325 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2016
über das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Bescheinigung des Gefahrstoffinventars
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 enthält Vorschriften für Schiffseigner, Verwaltungen und anerkannte Organisationen in Bezug auf die Erstellung, Überprüfung und Bescheinigung von Inventaren von in Schiffen vorkommenden Gefahrstoffen. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ist an Bord von Schiffen ein Gefahrstoffinventar mitzuführen. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 gilt die Verpflichtung zur Mitführung eines Gefahrstoffinventars für vorhandene Schiffe ab dem 31. Dezember 2020, für neue Schiffe ab dem 31. Dezember 2018 und für Schiffe, die zum Recycling verbracht werden, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 veröffentlichten europäischen Liste. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 müssen Schiffe Besichtigungen durch Bedienstete der Verwaltungen oder der von diesen ermächtigten anerkannten Organisationen unterzogen werden. Diese Besichtigungen dienen der Bestätigung, dass das Gefahrstoffinventar den Anforderungen der Verordnung entspricht. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 muss die Verwaltung oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation nach erfolgreichem Abschluss einer erstmaligen oder einer Erneuerungsbesichtigung eine Inventarbescheinigung ausstellen. Das Muster der Inventarbescheinigung muss mit Anhang 3 des am 15. Mai 2009 in Hongkong angenommenen internationalen Übereinkommens über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden das „Hongkonger Übereinkommen“) im Einklang stehen. |
|
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses für die Verordnung über das Recycling von Schiffen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ausgestellten und mit Sichtvermerk versehenen Inventarbescheinigungen entsprechen dem im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Muster.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 19. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG
BESCHEINIGUNG DES GEFAHRSTOFFINVENTARS
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
(Hinweis: Diese Bescheinigung wird um Teil I des Gefahrstoffinventar ergänzt.)
(Dienstsiegel) (Staat)
Ausgestellt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 unter der Zuständigkeit der Regierung von
(Name des Staates)
durch
(vollständige Bezeichnung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bevollmächtigten Person oder Organisation)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes
Kennziffern oder -buchstaben
Registerhafen
Bruttoraumzahl
IMO-Nummer
Name und Anschrift des Schiffseigners
IMO-Kennnummer des registrierten Schiffseigners
IMO-Kennnummer der Reederei
Baujahr
Angaben zu Teil I des Gefahrstoffinventars
Kennnummer/Prüfnummer von Teil I des Gefahrstoffinventars:
Hinweis: Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ist Teil I des Gefahrstoffinventars dieser Bescheinigung beigeheftet. Teil I des Gefahrstoffinventars ist im Standardformat in den Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu erstellen. Diese werden gegebenenfalls durch Leitlinien ergänzt, die bestimmte Aspekte der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 betreffen, z. B. Stoffe, die in der Verordnung, nicht jedoch im Hongkonger Übereinkommen aufgeführt sind.
BESCHEINIGUNG:
Das Schiff wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 besichtigt, und die Besichtigung hat ergeben, dass Teil I des Gefahrstoffinventars den einschlägigen Vorschriften der Verordnung in vollem Umfang entspricht.
Abschlussdatum der Besichtigung, die dieser Bescheinigung zugrunde liegt: (TT/MM/JJJJ)
Diese Bescheinigung ist gültig bis: (TT/MM/JJJJ)
Ausgestellt in
(Ort der Ausstellung)
(TT/MM/JJJJ)
(Ausstellungsdatum) (Unterschrift des ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten, der die Bescheinigung ausstellt)
(Amtssiegel bzw. Amtsstempel)
BESTÄTIGUNG MIT SICHTVERMERK DER VERLÄNGERUNG DER GELTUNGSDAUER EINER FÜR WENIGER ALS FÜNF JAHRE AUSGESTELLTEN BESCHEINIGUNG BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 5 (*)
Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen, und diese Bescheinigung wird im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung als gültig akzeptiert bis zum
(TT/MM/JJJJ):
Unterschrift:
(Unterschrift des ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten)
Ort:
Datum: (TT/MM/JJJJ)
(Amtssiegel bzw. Amtsstempel)
BESTÄTIGUNG MIT SICHTVERMERK IM FALLE DES ABSCHLUSSES EINER ERNEUERUNGSBESICHTIGUNG UND BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 4 (*)
Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen, und diese Bescheinigung wird im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung als gültig akzeptiert bis zum (TT/MM/JJJJ):
Unterschrift:
(Unterschrift des ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten)
Ort:
Datum: (TT/MM/JJJJ)
(Amtssiegel bzw. Amtsstempel)
BESTÄTIGUNG MIT SICHTVERMERK DER VERLÄNGERUNG DER GELTUNGSDAUER DER BESCHEINIGUNG BIS ZUM ERREICHEN DES HAFENS ODER ANKERPLATZES BZW. FÜR EINE TOLERANZZEIT BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 7 BZW. 8 (*)
Diese Bescheinigung wird im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 bzw. 8 (**) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen als gültig akzeptiert bis zum (TT/MM/JJJJ):
Unterschrift:
(Unterschrift des ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten)
Ort:
Datum: (TT/MM/JJJJ)
(Amtssiegel bzw. Amtsstempel)
BESTÄTIGUNG MIT SICHTVERMERK NACH EINER ZUSÄTZLICHEN BESICHTIGUNG BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 (*)
Bei einer gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 durchgeführten zusätzlichen Besichtigung wurde festgestellt, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften der Verordnung entspricht.
Unterschrift:
(Unterschrift des ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten)
Ort:
Datum: (TT/MM/JJJJ)
(Amtssiegel bzw. Amtsstempel)
(*) Zum Zeitpunkt der Besichtigung ist eine Kopie dieser Bestätigung der Bescheinigung beizuheften, wenn die Verwaltung dies für erforderlich hält.
(**) Nichtzutreffendes streichen.