20.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/117


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2322 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2016

über das Muster der Erklärung über den Abschluss des Schiffsrecyclings gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 enthält Vorschriften für Schiffsrecyclingunternehmen, Abwrackeinrichtungen und Betreiber von Abwrackeinrichtungen in Bezug auf das Recycling von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union fahren.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 muss der Betreiber einer Abwrackeinrichtung innerhalb von 14 Tagen ab dem vollständigen oder teilweisen Recycling gemäß dem Schiffsrecyclingplan der Verwaltung, die die Recyclingfähigkeitsbescheinigung für das Schiff ausgestellt hat, eine Abschlusserklärung übermitteln. Das Muster der Abschlusserklärung muss mit Anhang 7 des am 15. Mai 2009 in Hongkong angenommenen internationalen Übereinkommens über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden das „Hongkonger Übereinkommen“) im Einklang stehen.

(3)

Gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bezeichnet der Ausdruck „Schiffsrecycling“ den Vorgang des vollständigen oder teilweisen Demontierens eines Schiffes. Im Falle eines teilweisen Demontierens ist daher eine Erklärung über den Abschluss des Schiffsrecyclings erforderlich. Das Muster der Abschlusserklärung bezieht sich auf eine einzige Abwrackeinrichtung. Erfolgt das Demontieren ein und desselben Schiffes in mehreren Einrichtungen, so ist für jede an dem Prozess beteiligte Einrichtung eine gesonderte Abschlusserklärung erforderlich.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses für die Verordnung über das Recycling von Schiffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erklärung über den Abschluss des Schiffsrecyclings gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 entspricht dem im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Muster.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.


ANHANG

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