16.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2268 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8390)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Entscheidungen 2007/305/EG (2), 2007/306/EG (3) und 2007/307/EG (4) der Kommission wurden die Regeln für die Rücknahme des folgenden genetisch veränderten Materials (im Folgenden das „genetisch veränderte Material“) vom Markt festgelegt: Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie daraus gewonnene Erzeugnisse. Diese Entscheidungen wurden angenommen, nachdem der Zulassungsinhaber, das Unternehmen Bayer CropScience AG, der Kommission mitgeteilt hatte, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung dieses genetisch veränderten Materials gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu stellen.

(2)

In den drei genannten Entscheidungen wurde ein erster Übergangszeitraum von fünf Jahren festgelegt, während dessen Lebensmittel und Futtermittel, die dieses genetisch veränderte Material enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen wurden, auf den Markt gebracht werden dürfen, sofern das Vorhandensein dieses Materials zufällig oder technisch unvermeidbar ist und sein Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt. Mit diesem Übergangszeitraum sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass geringfügige Spuren dieses genetisch veränderten Materials in der Lebensmittel- und Futtermittelkette noch einige Zeit nach der Entscheidung der Bayer CropScience AG, den Verkauf von Saatgut aus diesen genetisch veränderten Organismen einzustellen, vorhanden sein können, auch wenn alles unternommen wurde, um das Vorhandensein dieses genetisch veränderten Materials zu verhindern.

(3)

Auf Grundlage der Erfahrungen nach Rücknahme dieses genetisch veränderten Materials vom Markt wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission (5) alle drei Entscheidungen dahin gehend geändert, dass der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 verlängert wurde. Angesichts der gemeldeten sehr geringfügigen Spuren wurde mit dem genannten Beschluss die Toleranzgrenze für das Vorhandensein dieses genetisch veränderten Materials in Lebensmitteln und Futtermitteln auf 0,1 % Massenanteil gesenkt.

(4)

Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG enthielten außerdem eine Reihe von Maßnahmen, die die Bayer CropScience AG zur Gewährleistung einer wirksamen Rücknahme dieses genetisch veränderten Materials vom Markt durchführen musste, und es wurden Berichtspflichten für die Bayer CropScience AG festgelegt.

(5)

Im Dezember 2013 und im März 2016 teilte die Bayer CropScience AG mit, dass trotz der gemäß den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG getroffenen Maßnahmen, um das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen zu verhindern, in den letzten Jahren nach wie vor geringfügige Spuren davon in Rapserzeugnissen festgestellt worden sind. Diese immer noch vorhandenen Spuren sind mit der Biologie des Rapses erklärbar, der lange Zeit ruhen kann, sowie mit den praktischen Verfahren, die bei der Ernte der Samen angewandt wurden und eine unbeabsichtigte Freisetzung bewirkt haben können, deren Umfang zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/69/EU schwer abzuschätzen war. Der Umfang der nachgewiesenen Spuren ist weiter zurückgegangen.

(6)

Vor diesem Hintergrund sollte der Übergangszeitraum um weitere drei Jahre bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden, damit die vollständige Entfernung der noch verbleibenden Spuren von Ms1×Rf1-, Ms1×Rf2- und Topas-19/2-Raps aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette ermöglicht wird.

(7)

Um zur weiteren Entfernung dieses genetisch veränderten Materials beizutragen, ist es darüber hinaus angezeigt, dass die Bayer CropScience AG das in den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG vorgeschriebene unternehmenseigene Programm weiterführt und — wie zuvor bereits auf freiwilliger Basis geschehen — Daten zum Vorhandensein dieses Materials in Rapserzeugnissen erhebt, die aus Kanada — dem einzigen Land, in dem diese Rapssorten zu Handelszwecken angebaut wurden — in die Union eingeführt werden. Die Bayer CropScience AG sollte der Kommission bis zum 1. Januar 2019 zu beiden Aspekten Bericht erstatten.

(8)

Die Bayer CropScience AG sollte dafür Sorge tragen, dass weiterhin zertifiziertes Referenzmaterial zur Verfügung steht, damit die Kontrolllabors während dieses Übergangszeitraums ihre Analysen durchführen können.

(9)

Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/305/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.

Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2019 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.“

(2)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

1.   Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 toleriert, sofern

a)

es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und

b)

der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt.

2.   Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/attain-lab-services/certified-reference-materials-(crms).“

(3)

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Die Entscheidung 2007/306/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und der Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.

Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2019 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.“

(2)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

1.   Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 toleriert, sofern

a)

es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und

b)

der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt.

2.   Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/attain-lab-services/certified-reference-materials-(crms).“

(3)

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 3

Artikel 1 der Entscheidung 2007/307/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

1.   Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ7-1-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieses genetisch veränderten Organismus in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.

Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2019 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.

2.   Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 toleriert, sofern

a)

es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und

b)

der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt.

3.   Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ7-1-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/attain-lab-services/certified-reference-materials-(crms).“

Artikel 4

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps, für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5 -Raps sowie für ACS-BNØØ7-1-Raps unter Berücksichtigung des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, 40789 Monheim am Rhein, Deutschland, gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/305/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 17).

(3)  Entscheidung 2007/306/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 20).

(4)  Entscheidung 2007/307/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 23).

(5)  Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 34 vom 7.2.2012, S. 12).