15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/59


BESCHLUSS (GASP) 2016/2255 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 7. Dezember 2016

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (EUTM RCA/2/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/610 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge von Drittstaaten zur militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) zu fassen.

(2)

Im Einklang mit der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission EUTM RCA zu einem vorgeschlagenen Beitrag der Republik Serbien und der diesbezüglichen Stellungnahme durch den Militärausschuss der Europäischen Union sollte der Beitrag angenommen und als wesentlich betrachtet werden.

(3)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

(1)   Der Beitrag der Republik Serbien zur EUTM RCA wird angenommen und als wesentlich betrachtet.

(2)   Die Republik Serbien wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUTM RCA befreit.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)   ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21.