13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2241 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2016

über das vorübergehende Inverkehrbringen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/54/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut einiger Sorten der Art Beta vulgaris L.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8105)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Dänemark ist die verfügbare Menge des Basissaatguts einiger Sorten von Beta vulgaris L., das den Anforderungen gemäß Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/54/EG in Bezug auf das Höchstgewicht von unschädlichen Verunreinigungen für Monogermsaatgut entspricht, aufgrund der trockenen Erntewitterung nicht ausreichend und kann daher den Bedarf dieses Mitgliedstaats nicht decken.

(2)

Die Nachfrage nach diesem Saatgut kann auch nicht durch allen Anforderungen der Richtlinie 2002/54/EG entsprechendes Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gedeckt werden.

(3)

Dänemark sollte daher ermächtigt werden, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorten, das weniger strengen Anforderungen unterliegt, zuzulassen.

(4)

Darüber hinaus sollten andere Mitgliedstaaten, die Dänemark mit Saatgut dieser Sorten beliefern können — unabhängig davon, ob dieses Saatgut in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland im Sinne der Entscheidung 2003/17/EG (2) des Rates geerntet wurde —, ermächtigt werden, das Inverkehrbringen solchen Saatguts zuzulassen, um das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Störungen auf dem Binnenmarkt zu vermeiden.

(5)

Da mit dieser Entscheidung eine Ausnahme von den Normen des Unionsrechts eingeführt wird, sollte die Menge des Saatguts, das weniger strengen Anforderungen genügt, auf das zur Deckung des dänischen Bedarfs notwendige Minimum beschränkt werden. Dänemark sollte, da es den entsprechenden Antrag zum Erlass dieses Beschlusses gestellt hat und von dem Inverkehrbringen dieser Sorte am meisten betroffen ist, als Koordinator fungieren und sicherstellen, dass die Gesamtmenge des gemäß diesem Beschluss zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatguts nicht die in diesem Beschluss festgesetzte Höchstmenge übersteigt.

(6)

Da es sich um eine Ausnahme von den Normen der Union handelt, sollte das Inverkehrbringen von Saatgut, das weniger strengen Anforderungen genügt, bis zum 31. Dezember 2017 befristet werden, da diese Zeit notwendig ist, um dieses Saatgut zu erzeugen und die Situation im Hinblick auf die betreffenden Sorten zu bewerten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Saatgut der Kategorie „Basissaatgut“ von Beta vulgaris L. (Rübe) der Sorten Enermax, Feldherr und Creta, das nicht der Anforderung gemäß Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Richtlinie 2002/54/EG in Bezug auf unschädliche Verunreinigungen entspricht, darf in der Union bis zu einer Gesamthöchstmenge von 61 kg und für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 in Verkehr gebracht werden, sofern der gewichtsmäßige Höchstanteil an unschädlichen Verunreinigungen 2,2 v. H. nicht übersteigt.

Artikel 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind. In dem Antrag ist die Saatgutmenge zu nennen, die der Lieferant in Verkehr bringen will.

Der betreffende Mitgliedstaat gestattet dem Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,

a)

es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen; oder

b)

die Erteilung der Genehmigung dazu führen würde, dass die in Artikel 1 genannte Gesamthöchstmenge an Saatgut überschritten wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten leisten einander verwaltungstechnische Hilfe bei der Anwendung dieses Beschlusses.

Dänemark fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, damit gewährleistet ist, dass die Gesamtmenge des Saatguts, das die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss in der Union in Verkehr bringen dürfen, die in Artikel 1 festgelegte Gesamthöchstmenge nicht übersteigt.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Der koordinierende Mitgliedstaat teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Gesamthöchstmenge führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für deren Inverkehrbringen sie eine Genehmigung gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilt haben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(2)  Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10).