2.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/78


BESCHLUSS (GASP) 2016/2112 DES RATES

vom 1. Dezember 2016

zur Änderung des Beschlusses 2014/401/GASP über das Satellitenzentrum der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juni 2014 den Beschluss 2014/401/GASP (1) über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union erlassen.

(2)

Der Verwaltungsrat des Satellitenzentrums der Europäischen Union („SATCEN“) sollte Sachverständige der einschlägigen Staaten, internationalen Organisationen, Stellen und Einrichtungen zu einigen seiner Sitzungen einladen können, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

(3)

Das SATCEN sollte für die Umsetzung der von der Union auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik geschlossenen internationalen Übereinkünfte mit Bezug auf die Tätigkeiten des SATCEN zuständig sein.

(4)

Der Beschluss 2014/401/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschlusses 2014/401/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Direktor des SATCEN oder der Stellvertreter des Direktors nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Militärausschusses der Europäischen Union, der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union und der Zivile Operationskommandeur der Europäischen Union können ebenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. An den Sitzungen des Verwaltungsrates können auch die Vertreter der einschlägigen Institutionen, Ämter und Agenturen, Stellen und Einrichtungen der Union sowie Vertreter von Drittstaaten sowie von internationalen Organisationen und Einrichtungen auf Einladung des Verwaltungsrates teilnehmen, um Informationen zu spezifischen Tagesordnungspunkten zu geben.“

2.

In Artikel 20 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz eingefügt:

„(2a)   Das SATCEN ist nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat für die Durchführung der von der Union auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik geschlossenen internationalen Übereinkünfte zuständig, sofern diese die Tätigkeiten des SATCEN betreffen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ÉRSEK


(1)  Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 73).