17.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2009 DER KOMMISSION

vom 15. November 2016

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7219)

(Nur der bulgarische, der griechische und der kroatische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Lumpy-skin-Krankheit handelt es sich um eine in erster Linie durch Vektoren übertragene Viruskrankheit bei Rindern, die sich durch hohe Verluste auszeichnet und sich insbesondere über lebende Tiere und über aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse schnell ausbreiten kann.

(2)

In der Richtlinie 92/119/EWG sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen im Falle des Verdachts auf die Lumpy-skin-Krankheit sowie ihrer Bestätigung in einem Betrieb, in Sperrzonen zu ergreifende Maßnahmen und andere zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche. Diese Maßnahmen sehen bei Ausbruch der Lumpy-skin-Krankheit ergänzend zu sonstigen Bekämpfungsmaßnahmen, die von der Kommission zu genehmigen sind, auch die Impfung vor.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 (4) und der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1183 (5) der Kommission sehen vor, dass Griechenland bzw. Bulgarien in Betrieben innerhalb der Impfzone gemäß Anhang I des jeweiligen Durchführungsbeschlusses Notimpfungen bei Rindern durchführen dürfen. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Lumpy-skin-Krankheit hat Kroatien, das infolge des Auftretens der Lumpy-skin-Krankheit in der Region akut bedroht ist, der Kommission gemeldet, dass es beabsichtigt, am 8. August 2016 ebenfalls eine Kampagne zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit zu starten.

(4)

Gemäß der am 29. Juli 2016 angenommenen Empfehlung „Urgent advice on lumpy skin disease“ (6) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit stellt die Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit die wirksamste Möglichkeit dar, die Ausbreitung der Seuche einzudämmen. Um die genannte Wirkung zu erzielen, muss die Impfung an der gesamten empfänglichen Population in den von der Einschleppung der Lumpy-skin-Krankheit bedrohten bzw. von der Lumpy-skin-Krankheit betroffenen Regionen vorgenommen werden, um die Zahl der Ausbrüche auf ein Minimum zu reduzieren, und es sollte eine hohe Abdeckung des Tierbestands und der Haltungsbetriebe erzielt werden.

(5)

Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung sollte die Genehmigung des Impfprogramms für Griechenland bzw. Bulgarien, die derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 bzw. (EU) 2016/1183 dargelegt sind, im vorliegenden Beschluss geregelt werden. Darüber hinaus sollte das von Kroatien vorgelegte Impfprogramm genehmigt werden. Das Impfprogramm Griechenlands bzw. Bulgariens, die derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 bzw. (EU) 2016/1183 dargelegt sind, sowie das von Kroatien vorgelegte Impfprogramm erfüllen die Mindestanforderungen an Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 der Kommission (7) betreffend tierseuchenrechtliche Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Lumpy-skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten.

(6)

Damit ein Programm zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit zusammen mit anderen Bekämpfungsmaßnahmen erfolgreich durchgeführt werden kann, sollte es für die Dauer mehrerer aufeinanderfolgender Jahre durchgeführt werden, damit die gesamte empfängliche Population ausreichend lange immunisiert ist.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung der Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit

Die im Anhang aufgeführten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit werden genehmigt.

Artikel 2

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Hellenische Republik und die Republik Kroatien gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission vom 10. November 2015 zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 31).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1183 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Genehmigung des Programms zur Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit von Rindern in Bulgarien und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645 (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 75).

(6)  EFSA Journal 2016;14(8):4573 [27 S.].

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 betreffend tierseuchenrechtliche Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Lumpy-skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (siehe Seite 51 dieses Amtsblatts).


ANHANG

das von Griechenland vorgelegte Impfprogramm,

das von Bulgarien vorgelegte Impfprogramm,

das von Kroatien vorgelegte Impfprogramm.