DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2002 DER KOMMISSION
vom 8. November 2016
zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates, Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU der Kommission und Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission in Bezug auf den Handel mit Schafen und Ziegen sowie mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union und ihrer Einfuhr in die Union hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7026)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Mit der Richtlinie 91/68/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Schafen und Ziegen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster I, II oder III des Anhangs E beigefügt sein muss.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Anhang VII der genannten Verordnung sind die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE festgelegt. Des Weiteren enthält Anhang VIII Kapitel A der genannten Verordnung unter anderem die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren innerhalb der Union.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde unlängst durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission (4) geändert. Diese Änderungen sehen unter anderem vor, dass die Bedingungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die eine Ausbreitung klassischer Scrapie unter Nutztieren, die in Betrieben gehalten werden, verhindern sollen, nicht für Schafe und Ziegen gelten, die ausschließlich zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG verbracht werden.
(4)
Des Weiteren werden mit der Verordnung (EU) 2016/1396 besondere Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union festgelegt, die nicht den Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen. Diese besonderen Bedingungen wurden vorgesehen, um einen regelmäßigen Austausch solcher Tiere zwischen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, damit Inzucht vermieden und die genetische Vielfalt seltener Rassen bewahrt wird.
(5)
Die Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass sie die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Anforderungen an den Handel innerhalb der Union mit Schafen und Ziegen seltener Rassen oder mit Schafen und Ziegen, die zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren verbracht werden, in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung widerspiegeln.
(6)
Des Weiteren haben einige Mitgliedstaaten die Kommission über Probleme im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand informiert, der dadurch entsteht, dass in Feld I.31 der Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG spezifische Angaben, zum Beispiel Rasse und Menge der Tiere einer Sendung, gemacht werden müssen. Um den Verwaltungsaufwand für die amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen zu verringern, sollte in Feld I.31 dieser Mustergesundheitsbescheinigungen die Angabe zur Rasse entfallen, da diese Informationen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsstatus der Tiere einer Sendung nicht nötig sind; gleichfalls gestrichen werden sollte die Angabe zur Menge der Tiere, da diese bereits in Feld I.20 der Bescheinigung enthalten ist und in Feld I.31 für jedes einzelne Tier eine amtliche Kennzeichnung eingetragen werden muss.
(7)
Damit die Bedingungen für die amtliche Kennzeichnung der Tiere unter den Nummern II.5 und II.6 der Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG genauer angegeben werden können, ist es zudem erforderlich, in diese Nummern eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (5) aufzunehmen.
(8)
Die Richtlinie 91/68/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die Bedingungen für den Handel mit — unter anderem — dem Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie dessen Einfuhr in die Union.
(10)
Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU der Kommission (6) enthält Musterveterinärbescheinigungen für den Handel mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union. In Teil A des genannten Anhangs ist die Musterveterinärbescheinigung für Samen festgelegt, der nach dem 31. August 2010 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde.
(11)
Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission (7) enthält unter anderem Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union. In Teil 2 Abschnitt A des genannten Anhangs ist die Musterveterinärbescheinigung für Samen festgelegt, der aus einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wird.
(12)
Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen in Bezug auf Scrapie, die beim Handel mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union erfüllt sein müssen. Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen in Bezug auf Scrapie, die bei der Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen erfüllt sein müssen.
(13)
Da das Risiko einer Verbreitung von Scrapie durch Schaf- und Ziegenböcke, die in gemäß den Bedingungen des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates zugelassenen und überwachten Besamungsstationen gehalten werden, begrenzt ist, werden mit der Verordnung (EU) 2016/1396 — neben den Bedingungen für Betriebe hinsichtlich der Anerkennung als Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — besondere Bedingungen für Besamungsstationen festgelegt. Ein Verweis auf diese besonderen Bedingungen wird ferner auch in die Bedingungen für den Handel mit Samen von Schafen und Ziegen sowie für dessen Einfuhr in Anhang VIII bzw. Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen.
(14)
Die in Anhang III Teil A des Beschlusses 2010/470/EU festgelegte Musterveterinärbescheinigung für den Handel mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union und die in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU festgelegte Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union sollten daher dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung in Bezug auf Besamungsstationen widerspiegeln.
(15)
Darüber hinaus sieht Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung vor, dass für Tiermehle die Definition im Gesundheitskodex der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für Landtiere (8) anstelle der Definition in Anhang I Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (9) gelten soll.
(16)
Daher sollte Nummer II.4.10.4 der in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU festgelegten Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union entsprechend den geänderten Bestimmungen des Anhangs IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden.
(17)
Die Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/472/EU sollten daher entsprechend geändert werden.
(18)
Die Verordnung (EU) 2016/1396 sieht vor, dass die Änderungen an Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Waren ab dem 1. Juli 2017 gelten. Damit Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union vermieden werden, sollte außerdem die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß dem Beschluss 2010/472/EU in der Fassung vor der Änderung durch den vorliegenden Beschluss ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen zulässig sein.
(19)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 4
Artikel 3 dieses Beschlusses gilt ab dem 1. Juli 2017.
Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU in der vor den Änderungen durch den vorliegenden Beschluss geltenden Fassung beigefügt ist, in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(3) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76).
(5) Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
(6) Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).
(7) Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74).
(9) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
ANHANG I
Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG erhält folgende Fassung:
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
(1) entweder [II.1. Sie wurden im Hoheitsgebiet der Union geboren und seit ihrer Geburt dort gehalten.]
(1) oder [II.1. Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Verladen aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission eingeführt.]
II.2. Für die Tiere gilt Folgendes:
II.2.1. Sie wurden heute (innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen) untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;
II.2.2. es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer kontagiösen oder infektiösen Krankheit ausgemerzt werden sollen;
II.2.3. sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Tollwut und in den letzten 15 Tagen nicht wegen Milzbrand von Amts wegen gesperrt war, und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben;
II.2.4. sie kommen aus keinem Haltungsbetrieb in einer Schutzzone, die gemäß Unionsvorschriften eingerichtet wurde und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen, und sind auch nicht mit Tieren aus solchen Betrieben in Kontakt gekommen;
II.2.5. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen aufgrund der Unionsvorschriften über Maul- und Klauenseuche und sind nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.
II.3. Aus der schriftlichen Erklärung des Halters oder einer Prüfung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates, insbesondere Abschnitte B und C ihres Anhangs, geführt werden, geht Folgendes hervor:
II.3.1. Die Tiere wurden mindestens in den letzten 21 Tagen oder, wenn sie weniger als 21 Tage alt sind, von Geburt an in einem einzigen Herkunftsbetrieb gehalten, in den während der letzten 30 Tage keine aus einem Drittland eingeführten Paarhufer eingestellt worden sind, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in den Betrieb eingestellt, und
(1) entweder [sie wurden in einem einzigen Herkunftsbetrieb gehalten, in den während der letzten 21 Tage keine Schafe oder Ziegen eingestellt worden sind, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 91/68/EWG in den Betrieb eingestellt.]
(1) oder [sie werden auf direktem Wege aus einem einzigen Haltungsbetrieb an den Bestimmungsschlachthof versandt.]
II.4.1. Die Tiere wurden in zuvor gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln und Containern so befördert, dass ein wirksamer Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleistet war.
II.4.2. Den amtlichen Begleitdokumenten zufolge beginnt die Beförderung der von dieser Gesundheitsbescheinigung erfassten Sendung am (Datum angeben) (2).
II.4.3. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für die geplante Verbringung transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (3) (4).
II.5. Diese Bescheinigung
(1) entweder [gilt zehn Tage lang ab dem Datum der Kontrolle im Herkunftsbetrieb oder in der zugelassenen Sammelstelle oder im zugelassenen Händlerbetrieb im Herkunftsmitgliedstaat.]
(1) oder [ist gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 91/68/EWG bis zum (Datum angeben) befristet (5).]
— Feld I.19: Den betreffenden KN-Code angeben: 01 04 10 oder 01 04 20.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.31: Identifizierungssystem: Die Tiere müssen gekennzeichnet sein mit einer individuellen Kennnummer zur Rückverfolgung ihres Herkunftsbetriebs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates.
Alter: (in Monaten).
Geschlecht: (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Wenn eine Sendung in einer Sammelstelle zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt das Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, als das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
(3) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihren Pflichten im Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
(4) Auszufüllen, wenn eine Sendung in einer zugelassenen Sammelstelle oder einem zugelassenen Händlerbetrieb zusammengestellt wird.
(5) Auszufüllen, wenn eine Sendung in einer zugelassenen Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat zusammengestellt wird.
— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit: Nr. der lokalen Veterinäreinheit:
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
(1) entweder [II.1. Sie wurden im Hoheitsgebiet der Union geboren und seit ihrer Geburt dort gehalten.]
(1) oder [II.1. Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Verladen aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission eingeführt.]
II.2. Für die Tiere gilt Folgendes:
II.2.1. Sie wurden heute (innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen) untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;
II.2.2. es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer kontagiösen oder infektiösen Krankheit ausgemerzt werden sollen;
II.2.3. sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Tollwut und in den letzten 15 Tagen nicht wegen Milzbrand von Amts wegen gesperrt war, und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben;
II.2.4. sie kommen aus keinem Haltungsbetrieb in einer Schutzzone, die gemäß Unionsvorschriften eingerichtet wurde und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen, und sind auch nicht mit Tieren aus solchen Betrieben in Kontakt gekommen;
II.2.5. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen aufgrund der Unionsvorschriften über Maul- und Klauenseuche und sind nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.
II.3. Aus der schriftlichen Erklärung des Halters oder einer Prüfung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates, insbesondere Abschnitte B und C ihres Anhangs, geführt werden, geht Folgendes hervor: Die Tiere wurden mindestens in den letzten 30 Tagen oder, wenn sie weniger als 30 Tage alt sind, von Geburt an in einem einzigen Herkunftsbetrieb gehalten, in den während der letzten 21 Tage keine Schafe und Ziegen und während der letzten 30 Tage keine aus einem Drittland eingeführten Paarhufer eingestellt worden sind, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in den Betrieb eingestellt.
(1) [II.4. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien, die in Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehen sind und für den Bestimmungsmitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets (Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben) im Beschluss …/…/… der Kommission (Nummer angeben) festgelegt wurden.]
II.5. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Der Herkunftsbetrieb befindet sich in dem Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets (Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben), der gemäß dem Beschluss …/…/… der Kommission (Nummer angeben) amtlich anerkannt brucellosefrei ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist, und
i) sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates einzeln gekennzeichnet,
ii) wurden niemals gegen Brucellose geimpft oder, falls sie geimpft sind, erfolgte die Impfung mehr als zwei Jahre zuvor, oder es handelt sich um über zwei Jahre alte weibliche Tiere, die zum Zeitpunkt der Impfung weniger als sieben Monate alt waren,
iii) wurden unter amtlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]
II.6. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) und/oder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) und/oder [Bis zu dem in den Tilgungsprogrammen, die gemäß der Entscheidung 90/242/EWG des Rates genehmigt wurden, vorgesehenen Stichtag stammen die Tiere aus einem Haltungsbetrieb, der weder amtlich anerkannt brucellosefrei noch brucellosefrei ist, und erfüllen folgende Bedingungen:
i) Sie sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates einzeln gekennzeichnet,
ii) sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, in dem alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) empfänglichen Arten mindestens während der letzten zwölf Monate frei von klinischen Symptomen oder sonstigen Symptomen der Brucellose waren, und
(1) entweder [sind in den letzten zwei Jahren nicht gegen Brucellose (B. melitensis) geimpft worden und wurden unter tierärztlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]]
(1) oder wurden vor Erreichen des Alters von sieben Monaten, spätestens jedoch 15 Tage vor ihrer Einstellung in den Bestimmungsbetrieb, mit Rev.1-Impfstoff geimpft.]]
(1) [II.7. Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt, oder für einen Mitgliedstaat, der in Nummer 3.2 des genannten Teils unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm genehmigt wurde, und
(1) entweder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.1 des genannten Teils als solcher gelistet wurde.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der nicht den Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegt, und bei den Tieren handelt es sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG und sind auch für eine solche Einrichtung, ein solches Institut oder ein solches Zentrum bestimmt.]]
(1) oder [sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]]
II.8.1. Die Tiere wurden in zuvor gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln und Containern so befördert, dass ein wirksamer Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleistet war.
II.8.2. Den amtlichen Begleitdokumenten zufolge beginnt die Beförderung der von dieser Gesundheitsbescheinigung erfassten Sendung am (Datum angeben) (2).
II.8.3. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für die geplante Verbringung transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (3).
— Feld I.19: Den betreffenden KN-Code angeben: 01 04 10 oder 01 04 20.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.31: Identifizierungssystem: Die Tiere müssen gekennzeichnet sein mit einer individuellen Kennnummer zur Rückverfolgung ihres Herkunftsbetriebs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates.
Alter: (in Monaten).
Geschlecht: (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Wenn eine Sendung in einer Sammelstelle zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt das Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, als das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
(3) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihren Pflichten im Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
— Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit: Nr. der lokalen Veterinäreinheit:
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
(1) entweder [II.1. Sie wurden im Hoheitsgebiet der Union geboren und seit ihrer Geburt dort gehalten.]
(1) oder [II.1. Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Verladen aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission eingeführt.]
II.2. Für die Tiere gilt Folgendes:
II.2.1. Sie wurden heute (innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen) untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;
II.2.2. es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer kontagiösen oder infektiösen Krankheit ausgemerzt werden sollen;
II.2.3. sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Tollwut und in den letzten 15 Tagen nicht wegen Milzbrand von Amts wegen gesperrt war, und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben;
II.2.4. sie kommen aus keinem Haltungsbetrieb in einer Schutzzone, die gemäß Unionsvorschriften eingerichtet wurde und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen, und sind auch nicht mit Tieren aus solchen Betrieben in Kontakt gekommen;
II.2.5. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen aufgrund der Unionsvorschriften über Maul- und Klauenseuche und sind nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.
II.3. Aus der schriftlichen Erklärung des Halters oder einer Prüfung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates, insbesondere Abschnitte B und C ihres Anhangs, geführt werden, geht Folgendes hervor: Die Tiere wurden mindestens in den letzten 30 Tagen oder, wenn sie weniger als 30 Tage alt sind, von Geburt an in einem einzigen Herkunftsbetrieb gehalten, in den während der letzten 21 Tage keine Schafe und Ziegen und während der letzten 30 Tage keine aus einem Drittland eingeführten Paarhufer eingestellt worden sind, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in den Betrieb eingestellt.
(1) [II.4. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien, die in Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehen sind und für den Bestimmungsmitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets (Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben) im Beschluss …/…/… der Kommission (Nummer angeben) festgelegt wurden.]
II.5. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Der Herkunftsbetrieb befindet sich in dem Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets (Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben), der gemäß dem Beschluss …/…/… der Kommission (Nummer angeben) amtlich anerkannt brucellosefrei ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist, und
i) sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates einzeln gekennzeichnet,
ii) wurden niemals gegen Brucellose geimpft oder, falls sie geimpft sind, erfolgte die Impfung mehr als zwei Jahre zuvor, oder es handelt sich um über zwei Jahre alte weibliche Tiere, die zum Zeitpunkt der Impfung weniger als sieben Monate alt waren,
iii) wurden unter amtlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]
II.6. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Bis zu dem in den Tilgungsprogrammen, die gemäß der Entscheidung 90/242/EWG des Rates genehmigt wurden, vorgesehenen Stichtag stammen die Tiere aus einem Haltungsbetrieb, der weder amtlich anerkannt brucellosefrei noch brucellosefrei ist, und erfüllen folgende Bedingungen:
i) Sie sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates einzeln gekennzeichnet,
ii) sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, in dem alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) empfänglichen Arten mindestens während der letzten zwölf Monate frei von klinischen Symptomen oder sonstigen Symptomen der Brucellose waren, und
(1) entweder [sind in den letzten zwei Jahren nicht gegen Brucellose (B. melitensis) geimpft worden und wurden unter tierärztlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]]
(1) oder [wurden vor Erreichen des Alters von sieben Monaten mit Rev.1-Impfstoff geimpft, und in den letzten 15 Tagen vor dem Datum der Ausstellung dieser Gesundheitsbescheinigung erfolgte keine Impfung.]]
(1) [II.7. Es handelt sich um nicht kastrierte Zuchtböcke, die
i) aus einem Haltungsbetrieb kommen, in dem in den letzten zwölf Monaten kein Fall von infektiöser Epididymitis des Schafbocks (B. ovis) verzeichnet wurde;
ii) in den letzten 60 Tagen vor der Versendung ununterbrochen in diesem Betrieb gehalten wurden;
iii) in den letzten 30 Tagen vor der Versendung mit Negativbefund einem Test auf infektiöse Epididymitis des Schafbocks (B. ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen wurden.]
II.8. Die Tiere stammen nach bestem Wissen des/der Unterzeichneten und entsprechend der schriftlichen Erklärung des Eigentümers nicht aus Haltungsbetrieben und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, in denen in den nachstehend genannten Zeiträumen eine der folgenden Krankheiten klinisch nachgewiesen wurde:
i) infektiöse Agalaktie der Schafe (Mycoplasma agalactiae) bzw. infektiöse Agalaktie der Ziegen (Mycoplasma agalactiae, M. capricolum, M. mycoides subsp. mycoides „large colony“) in den letzten sechs Monaten,
ii) Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa in den letzten zwölf Monaten,
iii) Lungenadenomatose, Maedi/Visna oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege in den letzten drei Jahren. Diese Frist verkürzt sich jedoch auf zwölf Monate, wenn die von Maedi/Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis der Ziege befallenen Tiere geschlachtet wurden und die verbleibenden Tiere auf zwei Tests negativ reagiert haben.
(1) entweder [II.9. Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt, oder für einen Mitgliedstaat, der in Nummer 3.2 des genannten Teils unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm genehmigt wurde, und
(1) entweder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.1 des genannten Teils als solcher gelistet wurde.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der nicht den Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegt, und bei den Tieren handelt es sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG und sind auch für eine solche Einrichtung, ein solches Institut oder ein solches Zentrum bestimmt.]]
(1) oder [sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]]
(1) oder [II.9. Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt, der/das nicht gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt, oder für einen Mitgliedstaat, der nicht in Nummer 3.2 des genannten Teils unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm genehmigt wurde, und
(1) entweder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.1 des genannten Teils als solcher gelistet wurde.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der nicht den Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegt, und bei den Tieren handelt es sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Status „kontrolliertes Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.1 des genannten Teils als solcher gelistet wurde.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG und sind auch für eine solche Einrichtung, ein solches Institut oder ein solches Zentrum bestimmt.]]
(1) oder [sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]]
II.10.1. Die Tiere wurden in zuvor gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln und Containern so befördert, dass ein wirksamer Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleistet war.
II.10.2. Den amtlichen Begleitdokumenten zufolge beginnt die Beförderung der von dieser Gesundheitsbescheinigung erfassten Sendung am (Datum angeben) (2).
II.10.3. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für die geplante Verbringung transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (3).
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.19: Den betreffenden KN-Code angeben: 01 04 10 oder 01 04 20.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.31: Identifizierungssystem: Die Tiere müssen gekennzeichnet sein mit einer individuellen Kennnummer zur Rückverfolgung ihres Herkunftsbetriebs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates.
Alter: (in Monaten).
Geschlecht: (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).
(2) Wenn eine Sendung in einer Sammelstelle zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt das Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, als das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
(3) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihren Pflichten im Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
— Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit: Nr. der lokalen Veterinäreinheit:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
“
ANHANG II
In Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU erhält Teil A folgende Fassung:
„Teil A
Musterveterinärbescheinigung IIIA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurde
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1. Der vorstehend bezeichnete Samen
II.1.1. wurde in einer Besamungsstation (2) entnommen, aufbereitet und gelagert, die gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und von dieser überwacht wird;
II.1.2. stammt von Spendertieren, die den Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen;
II.1.3. wurde gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt II und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert;
(1) entweder [II.1.4. wurde Tieren entnommen, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten worden sind, dem/denen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der klassischen Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko“ oder „kontrolliertes Risiko“ zuerkannt wurde, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv des genannten Teils erfüllt hat;]
(1) oder [II.1.4. wurde Tieren entnommen, die in den letzten drei Jahren vor der Entnahme ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten worden sind, der/die in den letzten drei Jahren vor der Entnahme die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt hat/haben, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv des genannten Teils erfüllt hat;]
(1) oder [II.1.4. wurde Tieren entnommen, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats gehalten worden sind, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt;]
(1) oder [II.1.4. wurde Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR entnommen;]
II.1.5. wurde gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG in einem verplombten Container, versehen mit der in Feld I.23 angegebenen Nummer, an den Verladeort versandt.
(1) entweder [II.2. Dem Samen wurden keine Antibiotika oder Gemische von Antibiotika zugesetzt.]
(1) oder [II.2. Folgendes Antibiotikum bzw. folgende Kombination von Antibiotika wurde zugesetzt, sodass im endgültigen verdünnten Samen eine Konzentration erreicht wurde von mindestens (3):
]
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.12: Herkunftsort bezeichnet die Besamungsstation, aus der der Samen stammt.
Feld I.13: Bestimmungsort bezeichnet die Besamungsstation, das Samendepot oder den Haltungsbetrieb, für die/das/den der Samen bestimmt ist.
Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben.
Feld I.31: Angaben zum Spender bezeichnet die amtliche Kennzeichnung des Tieres.
Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
Zulassungsnummer des Zentrums bezeichnet die Zulassungsnummer der in Feld I.12 genannten Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde.
(2) Ausschließlich zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind; siehe
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1. Das Ausfuhrland
(Name des Ausfuhrlandes) (2)
II.1.1. war in den zwölf Monaten unmittelbar vor der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Samens und bis zum Tag des Versands in die EU frei von Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziege und Rifttalfieber, und im selben Zeitraum wurde nicht gegen diese Krankheiten geimpft;
II.1.2. war in den zwölf Monaten unmittelbar vor der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Samens und bis zum Tag des Versands in die EU frei von Maul- und Klauenseuche, und im selben Zeitraum wurde nicht gegen diese Krankheit geimpft.
II.2. Die in Feld I.11 bezeichnete Besamungsstation, in der der zur Ausfuhr bestimmte Samen entnommen und gelagert wurde,
II.2.1. erfüllt die Anforderungen für die Zulassung von Besamungsstationen nach Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG;
II.2.2. wird entsprechend den Bestimmungen über Besamungsstationen und Sammelzentren in Anhang D Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht.
II.3. Für die Schafe (1)/Ziegen (1) in der Besamungsstation gilt:
II.3.1. Vor ihrer Einstellung in die in Nummer II.3.3 genannte Quarantäneeinrichtung erfüllten die Tiere folgende Anforderungen:
(1) (4) entweder [II.3.1.1. Sie stammen aus dem in Feld I.8 genannten Gebiet, das als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt ist,]
(1) oder [II.3.1.1. Sie wurden in einem Betrieb gehalten, der gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt wurde und nach wie vor diesen Status aufweist,]
(1) oder [II.3.1.1. Sie stammen aus einem Betrieb, in dem in Bezug auf Brucellose (B. melitensis) in den letzten zwölf Monaten alle empfänglichen Tiere frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen dieser Krankheit waren, kein Schaf und keine Ziege gegen diese Krankheit geimpft wurde — ausgenommen Tiere, die vor mehr als zwei Jahren mit B.-melitensis-Rev.-1-Impfstoff geimpft wurden —, und alle über sechs Monate alten Schafe und Ziegen mit Negativbefund mindestens zwei Tests (3) im Abstand von mindestens sechs Monaten, und zwar am (Datum) und am (Datum), unterzogen wurden, wobei letzterer Test innerhalb von 30 Tagen vor der Einstellung in die Quarantäneeinrichtung erfolgte,]
und sie wurden zuvor nicht in einem Betrieb mit niedrigerem Status gehalten;
II.3.1.2. die Tiere sind mindestens 60 Tage ununterbrochen in einem Betrieb gehalten worden, in dem in den letzten zwölf Monaten kein Fall von infektiöser Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) festgestellt wurde,
(1) und [es handelt sich um Schafe, und die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor ihrer Einstellung in die in Nummer II.3.3 genannte Quarantäneeinrichtung zum Nachweis der infektiösen Epididymitis des Schafbocks mit einem Befund von weniger als 50 IKBRE/ml einer Komplementbindungsreaktion oder einem anderen Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität unterzogen;]
II.3.1.3. Sie stammen meines Wissens nicht aus Betrieben und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, in denen während der in den Buchstaben a bis d angegebenen Zeiträume vor ihrer Einstellung in die in Nummer II.3.3 genannte Quarantäneeinrichtung nach dem amtlichen Meldeverfahren und nach schriftlicher Erklärung des Tiereigentümers eine der folgenden Krankheiten klinisch nachgewiesen wurde:
a) infektiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen (Mycoplasma agalactiae, Mycoplasma capricolum, Mycoplasma mycoides var. mycoides „large colony“) in den letzten sechs Monaten,
b) Paratuberkulose und Lymphadenitis caseosa in den letzten zwölf Monaten,
(1) entweder [d) Maedi/Visna bei Schafen oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege in den letzten drei Jahren.]
(1) oder [d) Maedi/Visna bei Schafen oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege in den letzten zwölf Monaten, und alle infizierten Tiere wurden getötet und die verbleibenden Tiere anschließend zweimal im Abstand von mindestens sechs Monaten mit Negativbefund untersucht.]
II.3.2. Sie wurden anhand einer innerhalb von 28 Tagen vor dem in Nummer II.3.3 angegebenen Beginn der Quarantäne entnommenen Blutprobe folgenden Tests unterzogen:
— einem Test auf Brucellose (B. melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG (jeweils mit Negativbefund),
— nur bei Schafen: einem Test auf infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem anderen Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität (jeweils mit Negativbefund),
— einem Test auf die enzootische Zitterkrankheit gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt II Nummer 1.4 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG.
II.3.3. Sie haben die Quarantäne von mindestens 28 Tagen in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen, die von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck zugelassen ist, und während dieses Zeitraums
II.3.3.1. befanden sich ausschließlich Tiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus in der Quarantäneeinrichtung;
II.3.3.2. wurden die Tiere folgenden Tests unterzogen, durchgeführt von dem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Labor anhand von Proben, die frühestens 21 Tage nach ihrer Einstellung in die Quarantäneeinrichtung genommen wurden:
— einem Test auf Brucellose (B. melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG (jeweils mit Negativbefund),
— nur bei Schafen: einem Test auf infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem anderen Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität (jeweils mit Negativbefund),
— einem Test auf die enzootische Zitterkrankheit gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt II Nummer 1.6 der Richtlinie 92/65/EWG.
II.3.4. Sie wurden mindestens einmal jährlich folgenden Routinetests unterzogen:
— einem Test auf Brucellose (B. melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG (jeweils mit Negativbefund),
— nur bei Schafen: einem Test auf infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem anderen Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität (jeweils mit Negativbefund),
— einem Test auf die enzootische Zitterkrankheit gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt II Nummer 5 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG.
II.4. Der zur Ausfuhr bestimmte Samen stammt von Schafböcken (1)/Ziegenböcken (1), für die Folgendes gilt:
II.4.1. Sie wurden mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes in die zugelassene Besamungsstation eingestellt.
II.4.2. Sie weisen am Tag der Einstellung in die zugelassene Besamungsstation und am Tag der Samenentnahme keine klinischen Krankheitsanzeichen auf.
(1) entweder [II.4.3. Sie wurden in den zwölf Monaten vor der Samenentnahme nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]
(1) oder [II.4.3. Sie wurden mindestens 30 Tage vor der Samenentnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft, wobei 5 % der pro Entnahme gewonnenen Samendosen (mindestens fünf Pailletten) mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden.]
II.4.4. Sie wurden im Fall von Frischsamen unmittelbar vor der Samenentnahme mindestens 30 Tage ununterbrochen in einer zugelassenen Besamungsstation gehalten.
II.4.5. Sie wurden nach ihrer Einstellung in die in Nummer II.3.3 genannte Quarantäneeinrichtung und bis — einschließlich — zum Tag der Samenentnahme nicht zum Natursprung eingesetzt.
II.4.6. Sie wurden in zugelassenen Besamungsstationen gehalten, für die Folgendes gilt:
II.4.6.1. In den Stationen ist zumindest in den drei Monaten vor und in den 30 Tagen nach der Samenentnahme oder — im Fall von Frischsamen — bis zum Versandtag kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten, und im Umkreis von 10 km um die Station ist während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Samenentnahme kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten.
II.4.6.2. Sie waren während des Zeitraums ab 30 Tagen vor der Samenentnahme bis 30 Tage danach oder — im Fall von Frischsamen — bis zum Versandtag frei von Brucellose (B. melitensis), infektiöser Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis), Milzbrand und Tollwut.
(1) entweder [II.4.7. Sie wurden mindestens die letzten sechs Monate vor der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Samens im Ausfuhrland gehalten.]
(1) oder [II.4.7. Sie erfüllten in den letzten sechs Monaten vor der Samenentnahme die Veterinärbedingungen für Spendertiere, deren Samen zur Ausfuhr in die EU bestimmt ist, und sie wurden mindestens 30 Tage vor der Samenentnahme aus (2) in das Ausfuhrland eingeführt.]
(1) entweder [II.4.8. Sie wurden mindestens in den 60 Tagen vor sowie während der Samenentnahme in einem Land oder Gebiet gehalten, das frei vom Blauzungenvirus ist.]
(1) oder [II.4.8. Sie wurden zu einer Jahreszeit, in der das Blauzungenvirus nicht auftritt, mindestens in den 60 Tagen vor sowie während der Samenentnahme in einem aufgrund der Jahreszeit virusfreien Gebiet gehalten.]
(1) oder [II.4.8. Sie wurden mindestens in den 60 Tagen vor sowie während der Samenentnahme in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) oder [II.4.8. Sie wurden während des gesamten Entnahmezeitraums mindestens alle 60 Tage sowie zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der letzten Samenentnahme für diese Sendung gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere anhand von Blutproben mit Negativbefund einem serologischen Test auf Antikörper gegen die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen.]
(1) oder [II.4.8. Sie wurden gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf das Blauzungenvirus anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und zum Abschluss der Samenentnahme und mindestens alle sieben Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während der Samengewinnung für diese Sendung genommen wurden.]
(1) (5) entweder [II.4.9. Sie wurden im Ausfuhrland gehalten, das laut amtlicher Feststellung frei von epizootischer Hämorrhagie (EHD) ist.]
(1) oder [II.4.9. Sie wurden im Ausfuhrland gehalten, in dem laut amtlicher Feststellung folgende Serotypen der epizootischen Hämorrhagie (EHD) vorkommen: , und die Tiere wurden jeweils mit Negativbefund folgenden Untersuchungen unterzogen:
(1) entweder [einem serologischen Test (6) zum Nachweis von Antikörpern gegen die EHDV-Gruppe in einem zugelassenen Labor anhand von zwei Blutproben, die in einem Abstand von höchstens 12 Monaten vor und frühestens 21 Tage nach der letzten Samengewinnung für diese Sendung genommen wurden.]]
(1) oder [einem serologischen Test (6) zum Nachweis von Antikörpern gegen die EHDV-Gruppe in einem zugelassenen Labor anhand von Blutproben, die in Abständen von höchstens 60 Tagen in der Entnahmeperiode und zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der letzten Samengewinnung für diese Sendung genommen wurden.]]
(1) oder [einem Erreger-Identifizierungstest (6) in einem zugelassenen Labor anhand von Blutproben, die zu Beginn und zum Schluss der Samengewinnung für diese Sendung und mindestens alle sieben Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während der Samengewinnung für diese Sendung genommen wurden.]]
II.4.10. Sie wurden seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Voraussetzungen gegeben sind:
II.4.10.1. Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;
II.4.10.2. es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;
II.4.10.3. an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;
II.4.10.4. die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt.
(1) entweder [II.4.11. Sie wurden in den letzten drei Jahren vor dem Datum der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Samens ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten, der/die während des genannten Zeitraums alle Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt hat/haben, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv des genannten Teils erfüllt hat.]
(1) oder [II.4.11. Es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.]
II.5. Für den zur Ausfuhr bestimmten Samen gilt:
II.5.1. Er wurde nach dem Datum entnommen, an dem die Besamungsstation von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassen wurde.
II.5.2. Er wurde gemäß den Anforderungen an Samen gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, konserviert, gelagert und befördert.
II.5.3. Er wurde gemäß den Anforderungen für den Handel mit Samen in Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG in einem verplombten Container, versehen mit der in Feld I.23 angegebenen Nummer, an den Verladeort versandt.
(1) entweder [II.6. Dem Samen wurden keine Antibiotika zugesetzt.]
(1) oder [II.6. Folgendes Antibiotikum bzw. folgende Kombination von Antibiotika wurde zugesetzt, sodass im endgültigen verdünnten Samen eine Konzentration erreicht wurde von mindestens (7):
]
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Feld I.11: Herkunftsort bezeichnet die zugelassene Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde und die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt ist; siehe http://ec.europa.eu/food/animals/ semen/ovine_caprine/index_en.htm
Feld I.22: Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Container.
Feld I.26: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
Feld I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
Feld I.28: Art: „Ovis aries“ oder „Capra hircus“ angeben.
Angaben zum Spender bezeichnet die amtliche Kennzeichnung des Tieres.
Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
Zulassungsnummer des Zentrums bezeichnet die Zulassungsnummer der im Feld I.11 angegebenen Besamungsstation.
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Nur Drittländer gemäß der Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/472/EU.
(3) Tests gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG.
(4) Nur bei einem Gebiet mit Eintrag „V“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(5) Siehe Anmerkungen zum betreffenden Ausfuhrland in Anhang I des Beschlusses 2010/472/EU.
(6) Die Normenempfehlungen für EHD-Virusdiagnosemethoden sind in Kapitel 2.1.7 des Handbuchs der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere beschrieben.
(7) Bezeichnungen und Konzentrationen angeben.
— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: