„ANHANG E
MUSTER I
Text von Bild
EUROPÄISCHE UNION
Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1. Absender
Name
Anschrift
Postleitzahl
I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a. Lokale Bezugsnummer
I.3. Zuständige oberste Behörde
I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
I.6. Nr(n). der zugehörigen Originalbescheinigungen
Nr(n). der Begleitdokumente
I.7. Händler
Name Zulassungsnummer
I.8. Her-kunfts-land
ISO-Code
I.9. Her-kunfts-region
Code
I.10. Bestim-mungsland
ISO-Code
I.11. Bestim-mungs-region
Code
I.12. Herkunftsort
Haltungsbetrieb Sammelstelle Händlerbetrieb
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13. Bestimmungsort
Haltungsbetrieb Sammelstelle Händlerbetrieb
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.14. Verladeort
Postleitzahl
I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.16. Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Nummer(n)
I.17. Transportunternehmen
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl Mitgliedstaat
I.18. Beschreibung der Ware
I.19. Warencode (KN-Code)
I.20. Menge
Text von Bild
I.21.
I.22. Anzahl Packstücke
I.23. Plomben-/Containernummer
I.24.
I.25. Waren zertifiziert für
Schlachtung
I.26. Durchfuhr durch ein Drittland
Drittland ISO-Code
Ausgangsstelle Code
Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle
I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten
Mitgliedstaat ISO-Code
Mitgliedstaat ISO-Code
Mitgliedstaat ISO-Code
I.28. Ausfuhr
Drittland ISO-Code
Ausgangsstelle Code
I.29. Geschätzte Transportdauer
I.30. Transportplan
Ja Nein
I.31. Kennzeichnung der Waren
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Amtliche Kennzeichnung
Alter
Geschlecht
Text von Bild
Europäische Union
91/68 EI Schlachtschafe/-ziegen
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
(1) entweder [II.1. Sie wurden im Hoheitsgebiet der Union geboren und seit ihrer Geburt dort gehalten.]
(1) oder [II.1. Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Verladen aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission eingeführt.]
II.2. Für die Tiere gilt Folgendes:
II.2.1. Sie wurden heute (innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen) untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;
II.2.2. es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer kontagiösen oder infektiösen Krankheit ausgemerzt werden sollen;
II.2.3. sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Tollwut und in den letzten 15 Tagen nicht wegen Milzbrand von Amts wegen gesperrt war, und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben;
II.2.4. sie kommen aus keinem Haltungsbetrieb in einer Schutzzone, die gemäß Unionsvorschriften eingerichtet wurde und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen, und sind auch nicht mit Tieren aus solchen Betrieben in Kontakt gekommen;
II.2.5. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen aufgrund der Unionsvorschriften über Maul- und Klauenseuche und sind nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.
II.3. Aus der schriftlichen Erklärung des Halters oder einer Prüfung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates, insbesondere Abschnitte B und C ihres Anhangs, geführt werden, geht Folgendes hervor:
II.3.1. Die Tiere wurden mindestens in den letzten 21 Tagen oder, wenn sie weniger als 21 Tage alt sind, von Geburt an in einem einzigen Herkunftsbetrieb gehalten, in den während der letzten 30 Tage keine aus einem Drittland eingeführten Paarhufer eingestellt worden sind, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in den Betrieb eingestellt, und
(1) entweder [sie wurden in einem einzigen Herkunftsbetrieb gehalten, in den während der letzten 21 Tage keine Schafe oder Ziegen eingestellt worden sind, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 91/68/EWG in den Betrieb eingestellt.]
(1) oder [sie werden auf direktem Wege aus einem einzigen Haltungsbetrieb an den Bestimmungsschlachthof versandt.]
II.4.1. Die Tiere wurden in zuvor gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln und Containern so befördert, dass ein wirksamer Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleistet war.
II.4.2. Den amtlichen Begleitdokumenten zufolge beginnt die Beförderung der von dieser Gesundheitsbescheinigung erfassten Sendung am (Datum angeben) (2).
II.4.3. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für die geplante Verbringung transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (3) (4).
II.5. Diese Bescheinigung
(1) entweder [gilt zehn Tage lang ab dem Datum der Kontrolle im Herkunftsbetrieb oder in der zugelassenen Sammelstelle oder im zugelassenen Händlerbetrieb im Herkunftsmitgliedstaat.]
(1) oder [ist gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 91/68/EWG bis zum (Datum angeben) befristet (5).]
Teil II: Bescheinigung
Text von Bild
Europäische Union
91/68 EI Schlachtschafe/-ziegen
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.19: Den betreffenden KN-Code angeben: 01 04 10 oder 01 04 20.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.31: Identifizierungssystem: Die Tiere müssen gekennzeichnet sein mit einer individuellen Kennnummer zur Rückverfolgung ihres Herkunftsbetriebs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates.
Alter: (in Monaten).
Geschlecht: (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Wenn eine Sendung in einer Sammelstelle zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt das Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, als das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
(3) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihren Pflichten im Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
(4) Auszufüllen, wenn eine Sendung in einer zugelassenen Sammelstelle oder einem zugelassenen Händlerbetrieb zusammengestellt wird.
(5) Auszufüllen, wenn eine Sendung in einer zugelassenen Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat zusammengestellt wird.
— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit: Nr. der lokalen Veterinäreinheit:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
MUSTER II
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EUROPÄISCHE UNION
Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1. Absender
Name
Anschrift
Postleitzahl
I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a. Lokale Bezugsnummer
I.3. Zuständige oberste Behörde
I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
I.6. Nr(n). der zugehörigen Originalbescheinigungen
Nr(n). der Begleitdokumente
I.7. Händler
Name Zulassungsnummer
I.8. Her-kunfts-land
ISO-Code
I.9. Her-kunfts-region
Code
I.10. Bestim-mungs-land
ISO-Code
I.11. Bestim-mungs-region
Code
I.12. Herkunftsort
Haltungsbetrieb Sammelstelle
Name Zulassungs-/Registriernummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13. Bestimmungsort
Haltungsbetrieb Sammelstelle Händlerbetrieb
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.14. Verladeort
Postleitzahl
I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.16. Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Nummer(n)
I.17. Transportunternehmen
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl Mitgliedstaat
I.18. Beschreibung der Ware
I.19. Warencode (KN-Code)
I.20. Menge
Text von Bild
I.21.
I.22. Anzahl Packstücke
I.23. Plomben-/Containernummer
I.24.
I.25. Waren zertifiziert für
Mast
I.26. Durchfuhr durch ein Drittland
Drittland ISO-Code
Ausgangsstelle Code
Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle
I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten
Mitgliedstaat ISO-Code
Mitgliedstaat ISO-Code
Mitgliedstaat ISO-Code
I.28. Ausfuhr
Drittland ISO-Code
Ausgangsstelle Code
I.29. Geschätzte Transportdauer
I.30. Transportplan
Ja Nein
I.31. Kennzeichnung der Waren
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Amtliche Kennzeichnung
Alter
Geschlecht
Text von Bild
Europäische Union
91/68 EII Mastschafe/-ziegen
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
(1) entweder [II.1. Sie wurden im Hoheitsgebiet der Union geboren und seit ihrer Geburt dort gehalten.]
(1) oder [II.1. Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Verladen aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission eingeführt.]
II.2. Für die Tiere gilt Folgendes:
II.2.1. Sie wurden heute (innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen) untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;
II.2.2. es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer kontagiösen oder infektiösen Krankheit ausgemerzt werden sollen;
II.2.3. sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Tollwut und in den letzten 15 Tagen nicht wegen Milzbrand von Amts wegen gesperrt war, und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben;
II.2.4. sie kommen aus keinem Haltungsbetrieb in einer Schutzzone, die gemäß Unionsvorschriften eingerichtet wurde und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen, und sind auch nicht mit Tieren aus solchen Betrieben in Kontakt gekommen;
II.2.5. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen aufgrund der Unionsvorschriften über Maul- und Klauenseuche und sind nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.
II.3. Aus der schriftlichen Erklärung des Halters oder einer Prüfung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates, insbesondere Abschnitte B und C ihres Anhangs, geführt werden, geht Folgendes hervor: Die Tiere wurden mindestens in den letzten 30 Tagen oder, wenn sie weniger als 30 Tage alt sind, von Geburt an in einem einzigen Herkunftsbetrieb gehalten, in den während der letzten 21 Tage keine Schafe und Ziegen und während der letzten 30 Tage keine aus einem Drittland eingeführten Paarhufer eingestellt worden sind, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in den Betrieb eingestellt.
(1) [II.4. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien, die in Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehen sind und für den Bestimmungsmitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets (Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben) im Beschluss …/…/… der Kommission (Nummer angeben) festgelegt wurden.]
II.5. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Der Herkunftsbetrieb befindet sich in dem Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets (Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben), der gemäß dem Beschluss …/…/… der Kommission (Nummer angeben) amtlich anerkannt brucellosefrei ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist, und
i) sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates einzeln gekennzeichnet,
ii) wurden niemals gegen Brucellose geimpft oder, falls sie geimpft sind, erfolgte die Impfung mehr als zwei Jahre zuvor, oder es handelt sich um über zwei Jahre alte weibliche Tiere, die zum Zeitpunkt der Impfung weniger als sieben Monate alt waren,
iii) wurden unter amtlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]
Teil II: Bescheinigung
Text von Bild
Europäische Union
91/68 EII Mastschafe/-ziegen
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
II.6. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) und/oder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) und/oder [Bis zu dem in den Tilgungsprogrammen, die gemäß der Entscheidung 90/242/EWG des Rates genehmigt wurden, vorgesehenen Stichtag stammen die Tiere aus einem Haltungsbetrieb, der weder amtlich anerkannt brucellosefrei noch brucellosefrei ist, und erfüllen folgende Bedingungen:
i) Sie sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates einzeln gekennzeichnet,
ii) sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, in dem alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) empfänglichen Arten mindestens während der letzten zwölf Monate frei von klinischen Symptomen oder sonstigen Symptomen der Brucellose waren, und
(1) entweder [sind in den letzten zwei Jahren nicht gegen Brucellose (B. melitensis) geimpft worden und wurden unter tierärztlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]]
(1) oder wurden vor Erreichen des Alters von sieben Monaten, spätestens jedoch 15 Tage vor ihrer Einstellung in den Bestimmungsbetrieb, mit Rev.1-Impfstoff geimpft.]]
(1) [II.7. Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt, oder für einen Mitgliedstaat, der in Nummer 3.2 des genannten Teils unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm genehmigt wurde, und
(1) entweder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.1 des genannten Teils als solcher gelistet wurde.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der nicht den Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegt, und bei den Tieren handelt es sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG und sind auch für eine solche Einrichtung, ein solches Institut oder ein solches Zentrum bestimmt.]]
(1) oder [sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]]
II.8.1. Die Tiere wurden in zuvor gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln und Containern so befördert, dass ein wirksamer Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleistet war.
II.8.2. Den amtlichen Begleitdokumenten zufolge beginnt die Beförderung der von dieser Gesundheitsbescheinigung erfassten Sendung am (Datum angeben) (2).
II.8.3. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für die geplante Verbringung transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (3).
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Europäische Union
91/68 EII Mastschafe/-ziegen
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.19: Den betreffenden KN-Code angeben: 01 04 10 oder 01 04 20.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.31: Identifizierungssystem: Die Tiere müssen gekennzeichnet sein mit einer individuellen Kennnummer zur Rückverfolgung ihres Herkunftsbetriebs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates.
Alter: (in Monaten).
Geschlecht: (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Wenn eine Sendung in einer Sammelstelle zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt das Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, als das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
(3) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihren Pflichten im Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
— Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit: Nr. der lokalen Veterinäreinheit:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
MUSTER III
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EUROPÄISCHE UNION
Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1. Absender
Name
Anschrift
Postleitzahl
I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a. Lokale Bezugsnummer
I.3. Zuständige oberste Behörde
I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
I.6. Nr(n). der zugehörigen Originalbescheinigungen
Nr(n). der Begleitdokumente
I.7. Händler
Name Zulassungsnummer
I.8. Her-kunfts-land
ISO-Code
I.9. Her-kunfts-region
Code
I.10. Bestim-mungs-land
ISO-Code
I.11. Bestim-mungs-region
Code
I.12. Herkunftsort
Haltungsbetrieb Sammelstelle
Name Zulassungs-/Registriernummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13. Bestimmungsort
Haltungsbetrieb Händlerbetrieb Sammelstelle
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.14. Verladeort
Postleitzahl
I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.16. Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Nummer(n)
I.17. Transportunternehmen
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl Mitgliedstaat
I.18. Beschreibung der Ware
I.19. Warencode (KN-Code)
I.20. Menge
Text von Bild
I.21.
I.22. Anzahl Packstücke
I.23. Plomben-/Containernummer
I.24.
I.25. Waren zertifiziert für
Zucht
I.26. Durchfuhr durch ein Drittland
Drittland ISO-Code
Ausgangsstelle Code
Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle
I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten
Mitgliedstaat ISO-Code
Mitgliedstaat ISO-Code
Mitgliedstaat ISO-Code
I.28. Ausfuhr
Drittland ISO-Code
Ausgangsstelle Code
I.29. Geschätzte Transportdauer
I.30. Transportplan
Ja Nein
I.31. Kennzeichnung der Waren
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Amtliche Kennzeichnung
Alter
Geschlecht
Text von Bild
Europäische Union
91/68 EIII Zuchtschafe/-ziegen
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die vorstehend bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
(1) entweder [II.1. Sie wurden im Hoheitsgebiet der Union geboren und seit ihrer Geburt dort gehalten.]
(1) oder [II.1. Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Verladen aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission eingeführt.]
II.2. Für die Tiere gilt Folgendes:
II.2.1. Sie wurden heute (innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen) untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;
II.2.2. es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer kontagiösen oder infektiösen Krankheit ausgemerzt werden sollen;
II.2.3. sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der in den letzten 42 Tagen nicht wegen Brucellose, in den letzten 30 Tagen nicht wegen Tollwut und in den letzten 15 Tagen nicht wegen Milzbrand von Amts wegen gesperrt war, und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben;
II.2.4. sie kommen aus keinem Haltungsbetrieb in einer Schutzzone, die gemäß Unionsvorschriften eingerichtet wurde und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen, und sind auch nicht mit Tieren aus solchen Betrieben in Kontakt gekommen;
II.2.5. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen aufgrund der Unionsvorschriften über Maul- und Klauenseuche und sind nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.
II.3. Aus der schriftlichen Erklärung des Halters oder einer Prüfung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates, insbesondere Abschnitte B und C ihres Anhangs, geführt werden, geht Folgendes hervor: Die Tiere wurden mindestens in den letzten 30 Tagen oder, wenn sie weniger als 30 Tage alt sind, von Geburt an in einem einzigen Herkunftsbetrieb gehalten, in den während der letzten 21 Tage keine Schafe und Ziegen und während der letzten 30 Tage keine aus einem Drittland eingeführten Paarhufer eingestellt worden sind, es sei denn, diese Tiere wurden gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in den Betrieb eingestellt.
(1) [II.4. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien, die in Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehen sind und für den Bestimmungsmitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets (Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben) im Beschluss …/…/… der Kommission (Nummer angeben) festgelegt wurden.]
II.5. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Der Herkunftsbetrieb befindet sich in dem Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets (Mitgliedstaat oder Teil seines Hoheitsgebiets angeben), der gemäß dem Beschluss …/…/… der Kommission (Nummer angeben) amtlich anerkannt brucellosefrei ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Die Tiere kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist, und
i) sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates einzeln gekennzeichnet,
ii) wurden niemals gegen Brucellose geimpft oder, falls sie geimpft sind, erfolgte die Impfung mehr als zwei Jahre zuvor, oder es handelt sich um über zwei Jahre alte weibliche Tiere, die zum Zeitpunkt der Impfung weniger als sieben Monate alt waren,
iii) wurden unter amtlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]
Teil II: Bescheinigung
Text von Bild
Europäische Union
91/68 EIII Zuchtschafe/-ziegen
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
II.6. Die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen und dürfen daher in einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb eingestellt werden, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist:
(1) entweder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der frei von Brucellose (B. melitensis) ist.]
(1) oder [Bis zu dem in den Tilgungsprogrammen, die gemäß der Entscheidung 90/242/EWG des Rates genehmigt wurden, vorgesehenen Stichtag stammen die Tiere aus einem Haltungsbetrieb, der weder amtlich anerkannt brucellosefrei noch brucellosefrei ist, und erfüllen folgende Bedingungen:
i) Sie sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates einzeln gekennzeichnet,
ii) sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, in dem alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) empfänglichen Arten mindestens während der letzten zwölf Monate frei von klinischen Symptomen oder sonstigen Symptomen der Brucellose waren, und
(1) entweder [sind in den letzten zwei Jahren nicht gegen Brucellose (B. melitensis) geimpft worden und wurden unter tierärztlicher Aufsicht im Herkunftsbetrieb isoliert und während der Isolation mit Negativbefund zwei Tests auf Brucellose gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen, die im Abstand von mindestens sechs Wochen stattfanden.]]
(1) oder [wurden vor Erreichen des Alters von sieben Monaten mit Rev.1-Impfstoff geimpft, und in den letzten 15 Tagen vor dem Datum der Ausstellung dieser Gesundheitsbescheinigung erfolgte keine Impfung.]]
(1) [II.7. Es handelt sich um nicht kastrierte Zuchtböcke, die
i) aus einem Haltungsbetrieb kommen, in dem in den letzten zwölf Monaten kein Fall von infektiöser Epididymitis des Schafbocks (B. ovis) verzeichnet wurde;
ii) in den letzten 60 Tagen vor der Versendung ununterbrochen in diesem Betrieb gehalten wurden;
iii) in den letzten 30 Tagen vor der Versendung mit Negativbefund einem Test auf infektiöse Epididymitis des Schafbocks (B. ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG unterzogen wurden.]
II.8. Die Tiere stammen nach bestem Wissen des/der Unterzeichneten und entsprechend der schriftlichen Erklärung des Eigentümers nicht aus Haltungsbetrieben und sind nicht mit Tieren aus Haltungsbetrieben in Kontakt gekommen, in denen in den nachstehend genannten Zeiträumen eine der folgenden Krankheiten klinisch nachgewiesen wurde:
i) infektiöse Agalaktie der Schafe (Mycoplasma agalactiae) bzw. infektiöse Agalaktie der Ziegen (Mycoplasma agalactiae, M. capricolum, M. mycoides subsp. mycoides „large colony“) in den letzten sechs Monaten,
ii) Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa in den letzten zwölf Monaten,
iii) Lungenadenomatose, Maedi/Visna oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege in den letzten drei Jahren. Diese Frist verkürzt sich jedoch auf zwölf Monate, wenn die von Maedi/Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis der Ziege befallenen Tiere geschlachtet wurden und die verbleibenden Tiere auf zwei Tests negativ reagiert haben.
(1) entweder [II.9. Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt, oder für einen Mitgliedstaat, der in Nummer 3.2 des genannten Teils unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm genehmigt wurde, und
(1) entweder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.1 des genannten Teils als solcher gelistet wurde.]]
Text von Bild
Europäische Union
91/68 EIII Zuchtschafe/-ziegen
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der nicht den Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegt, und bei den Tieren handelt es sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG und sind auch für eine solche Einrichtung, ein solches Institut oder ein solches Zentrum bestimmt.]]
(1) oder [sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]]
(1) oder [II.9. Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt, der/das nicht gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt, oder für einen Mitgliedstaat, der nicht in Nummer 3.2 des genannten Teils unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm genehmigt wurde, und
(1) entweder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ verfügt.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.1 des genannten Teils als solcher gelistet wurde.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der nicht den Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegt, und bei den Tieren handelt es sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Status „kontrolliertes Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.1 des genannten Teils als solcher gelistet wurde.]]
(1) und/oder [sie kommen aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG und sind auch für eine solche Einrichtung, ein solches Institut oder ein solches Zentrum bestimmt.]]
(1) oder [sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]]
II.10.1. Die Tiere wurden in zuvor gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln und Containern so befördert, dass ein wirksamer Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleistet war.
II.10.2. Den amtlichen Begleitdokumenten zufolge beginnt die Beförderung der von dieser Gesundheitsbescheinigung erfassten Sendung am (Datum angeben) (2).
II.10.3. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für die geplante Verbringung transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (3).
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.19: Den betreffenden KN-Code angeben: 01 04 10 oder 01 04 20.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.31: Identifizierungssystem: Die Tiere müssen gekennzeichnet sein mit einer individuellen Kennnummer zur Rückverfolgung ihres Herkunftsbetriebs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates.
Alter: (in Monaten).
Geschlecht: (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).
Text von Bild
Europäische Union
91/68 EIII Zuchtschafe/-ziegen
II. Angaben zum Gesundheitszustand
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b. Lokale Bezugsnummer
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Wenn eine Sendung in einer Sammelstelle zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt das Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, als das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
(3) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihren Pflichten im Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
— Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit: Nr. der lokalen Veterinäreinheit:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
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