16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2002 DER KOMMISSION

vom 8. November 2016

zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates, Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU der Kommission und Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission in Bezug auf den Handel mit Schafen und Ziegen sowie mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union und ihrer Einfuhr in die Union hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7026)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Schafen und Ziegen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster I, II oder III des Anhangs E beigefügt sein muss.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Anhang VII der genannten Verordnung sind die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE festgelegt. Des Weiteren enthält Anhang VIII Kapitel A der genannten Verordnung unter anderem die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren innerhalb der Union.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde unlängst durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission (4) geändert. Diese Änderungen sehen unter anderem vor, dass die Bedingungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die eine Ausbreitung klassischer Scrapie unter Nutztieren, die in Betrieben gehalten werden, verhindern sollen, nicht für Schafe und Ziegen gelten, die ausschließlich zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG verbracht werden.

(4)

Des Weiteren werden mit der Verordnung (EU) 2016/1396 besondere Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union festgelegt, die nicht den Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen. Diese besonderen Bedingungen wurden vorgesehen, um einen regelmäßigen Austausch solcher Tiere zwischen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, damit Inzucht vermieden und die genetische Vielfalt seltener Rassen bewahrt wird.

(5)

Die Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass sie die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Anforderungen an den Handel innerhalb der Union mit Schafen und Ziegen seltener Rassen oder mit Schafen und Ziegen, die zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren verbracht werden, in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung widerspiegeln.

(6)

Des Weiteren haben einige Mitgliedstaaten die Kommission über Probleme im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand informiert, der dadurch entsteht, dass in Feld I.31 der Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG spezifische Angaben, zum Beispiel Rasse und Menge der Tiere einer Sendung, gemacht werden müssen. Um den Verwaltungsaufwand für die amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen zu verringern, sollte in Feld I.31 dieser Mustergesundheitsbescheinigungen die Angabe zur Rasse entfallen, da diese Informationen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsstatus der Tiere einer Sendung nicht nötig sind; gleichfalls gestrichen werden sollte die Angabe zur Menge der Tiere, da diese bereits in Feld I.20 der Bescheinigung enthalten ist und in Feld I.31 für jedes einzelne Tier eine amtliche Kennzeichnung eingetragen werden muss.

(7)

Damit die Bedingungen für die amtliche Kennzeichnung der Tiere unter den Nummern II.5 und II.6 der Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG genauer angegeben werden können, ist es zudem erforderlich, in diese Nummern eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (5) aufzunehmen.

(8)

Die Richtlinie 91/68/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die Bedingungen für den Handel mit — unter anderem — dem Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie dessen Einfuhr in die Union.

(10)

Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU der Kommission (6) enthält Musterveterinärbescheinigungen für den Handel mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union. In Teil A des genannten Anhangs ist die Musterveterinärbescheinigung für Samen festgelegt, der nach dem 31. August 2010 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde.

(11)

Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission (7) enthält unter anderem Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union. In Teil 2 Abschnitt A des genannten Anhangs ist die Musterveterinärbescheinigung für Samen festgelegt, der aus einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wird.

(12)

Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen in Bezug auf Scrapie, die beim Handel mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union erfüllt sein müssen. Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen in Bezug auf Scrapie, die bei der Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen erfüllt sein müssen.

(13)

Da das Risiko einer Verbreitung von Scrapie durch Schaf- und Ziegenböcke, die in gemäß den Bedingungen des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates zugelassenen und überwachten Besamungsstationen gehalten werden, begrenzt ist, werden mit der Verordnung (EU) 2016/1396 — neben den Bedingungen für Betriebe hinsichtlich der Anerkennung als Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — besondere Bedingungen für Besamungsstationen festgelegt. Ein Verweis auf diese besonderen Bedingungen wird ferner auch in die Bedingungen für den Handel mit Samen von Schafen und Ziegen sowie für dessen Einfuhr in Anhang VIII bzw. Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen.

(14)

Die in Anhang III Teil A des Beschlusses 2010/470/EU festgelegte Musterveterinärbescheinigung für den Handel mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union und die in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU festgelegte Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union sollten daher dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung in Bezug auf Besamungsstationen widerspiegeln.

(15)

Darüber hinaus sieht Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung vor, dass für Tiermehle die Definition im Gesundheitskodex der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für Landtiere (8) anstelle der Definition in Anhang I Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (9) gelten soll.

(16)

Daher sollte Nummer II.4.10.4 der in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU festgelegten Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union entsprechend den geänderten Bestimmungen des Anhangs IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden.

(17)

Die Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/472/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(18)

Die Verordnung (EU) 2016/1396 sieht vor, dass die Änderungen an Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Waren ab dem 1. Juli 2017 gelten. Damit Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union vermieden werden, sollte außerdem die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß dem Beschluss 2010/472/EU in der Fassung vor der Änderung durch den vorliegenden Beschluss ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen zulässig sein.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Artikel 3 dieses Beschlusses gilt ab dem 1. Juli 2017.

Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU in der vor den Änderungen durch den vorliegenden Beschluss geltenden Fassung beigefügt ist, in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2016.

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(6)  Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).

(7)  Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74).

(8)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=glossaire.htm

(9)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


ANHANG I

Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG E

MUSTER I

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MUSTER II

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MUSTER III

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ANHANG II

In Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU erhält Teil A folgende Fassung:

„Teil A

Musterveterinärbescheinigung IIIA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurde

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ANHANG III

In Anhang II Teil 2 des Beschlusses 2010/472/EU erhält Abschnitt A folgende Fassung:

„Abschnitt A

Muster 1 — Veterinärbescheinigung für Samen, der aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird

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