16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/2000 DES RATES

vom 15. November 2016

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen.

(2)

Zwei Organisationen sollten von der in Anhang I Abschnitt B des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste der Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.

(3)

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)   ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

I.   

Die folgenden Organisationen sowie die dazugehörigen Einträge werden von der in Anhang I Abschnitt B des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste gestrichen:

55.

Tri-Ocean Trading

55a.

Tri-Ocean Energy