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12.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/32 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1983 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2014
über die Maßnahme SA.33063 (2012/C, ex 2012/NN) in Bezug auf Trentino NGN s.r.l. nach dem Rückzug Italiens aus dem Projekt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3159)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Am 24. Mai 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde der drei wichtigsten alternativen Telekommunikationsbetreiber in Italien (Wind, Fastweb und Vodafone) ein. In einem ausführlichen Schriftsatz machten sie geltend, ein Infrastrukturprojekt der italienischen Autonomen Provinz Trient (im Folgenden „Provinz“) für den Ausbau eines Next Generation Access Network (NGA-Netz) im gesamten Gebiet der Provinz stelle de facto eine staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Telecom Italia dar, die unter Verstoß gegen die in den Breitbandleitlinien (2) festgelegten Wettbewerbsvorschriften gewährt worden sei. Insbesondere seien die Beschwerdeführer von der Provinz nicht angemessen über deren Pläne und Ziele unterrichtet oder dazu gehört worden, der Begünstigte habe bereits festgestanden, und wirksamer Wettbewerb sei nach dem Ausbau der gewählten Infrastruktur nicht mehr möglich. |
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(2) |
Auf ein ihnen am 22. Juni 2011 übersandtes Auskunftsersuchen antworteten die italienischen Behörden am 20. Juli 2011, sie hätten sich nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers richten wollen, ihre Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe dar und müsse daher auch nicht die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der Breitbandleitlinien erfüllen. Am 4. November 2011 übermittelte die Kommission eine um vertrauliche Informationen bereinigte Fassung der Antwort der italienischen Behörden den Beschwerdeführern, die am 29. November sowie am 7. und 16. Dezember 2011 weitere Stellungnahmen und Unterlagen vorlegten. Zwischen Januar und Mai 2012 übermittelte Italien weitere detaillierte Angaben. Zwischen Februar und Mai 2012 übermittelten auch die Beschwerdeführer zusätzliche Informationen. Während dieses Zeitraums wurden mehrere Treffen und Telefonkonferenzen mit jedem der Betroffenen abgehalten. |
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(3) |
Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) setzte die Kommission Italien davon in Kenntnis, dass sie in Bezug auf das Projekt das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hatte. Die Kommission veröffentlichte eine um vertrauliche Informationen bereinigte Fassung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union (3) und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 22. und 23. November 2012 nahm Italien gegenüber der Kommission zum Einleitungsbeschluss Stellung. Auch die Beteiligten übermittelten der Kommission Stellungnahmen: die Vertreter von Telecom Italia am 3. Dezember 2012 und die Vertreter von Wind, Fastweb und Vodafone am 7. Dezember 2012. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 übermittelte die Kommission um vertrauliche Informationen bereinigte Fassungen dieser Stellungnahmen den italienischen Behörden, die sich am 5. März 2013 dazu äußerten. Zwischen März und Dezember 2013 fanden ausführliche Gespräche und ein intensiver Austausch mit allen Betroffenen (den italienischen Behörden, Telecom Italia, Wind, Fastweb und Vodafone) statt, und es wurden mehrere Treffen und Telefonkonferenzen mit jedem von ihnen abgehalten. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 setzte Italien die Kommission von der Absicht der Provinz in Kenntnis, sich aus dem Projekt zurückzuziehen. Am 14. und 20. März 2014 übermittelte Italien zusätzliche Informationen über den effektiven Rückzug der Provinz aus dem Gemeinschaftsunternehmen Trentino NGN, insbesondere über den Verkauf der von der Provinz gehaltenen Anteile an Telecom Italia, der am 28. Februar 2014 erfolgt war. |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
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(6) |
Im September 2010 arbeitete die Provinz eine Strategie zur Verwirklichung ihres Zieles aus, bis 2018 100 % ihres Gebiets an ein Ultrabreitband-Glasfasernetz anzuschließen. Die Strategie sah zum einen Maßnahmen für Gebiete mit „mittlerer Rentabilität“ (4) und zum andern Maßnahmen für Gebiete mit „geringer Rentabilität“ vor. Gebiete mit hoher Rentabilität wurden nicht berücksichtigt. Für die Gebiete mit mittlerer Rentabilität wollte die Provinz ein neues Unternehmen mit dem Namen Trentino NGN gründen, an dem sich auch private Partner beteiligen können sollten. Für die Gebiete mit geringer Rentabilität plante die Provinz eine Ad-hoc-Beihilfemaßnahme, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet und angemeldet werden sollte, wahrscheinlich unter der Aufsicht des provinzeigenen Unternehmens Trentino Network. Hierbei handelte es sich um ein von Trentino NGN zu unterscheidendes Unternehmen, das für andere Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Breitbandstrategie der Provinz zuständig war. |
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(7) |
In den folgenden Monaten führte die Provinz Gespräche mit verschiedenen privaten Betreibern und unterzeichnete dann am 8. Februar 2011 eine Vereinbarung mit Telecom Italia über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Trentino NGN, das in den Gebieten mit mittlerer Rentabilität eine Infrastruktur für Glasfaserhausanschlüsse aufbauen sollte. Nach dieser ersten Vereinbarung hatte die Provinz einen Barbeitrag von bis zu 60 Mio. EUR zum Kapital von Trentino NGN zu leisten, während Telecom Italia nur Sachleistungen beisteuern musste, unter anderem 1) mit sofortiger Wirkung seine bestehende passive Infrastruktur (Leerrohre und Masten) und 2) nach Inbetriebnahme des Glasfaserhausanschlussnetzes die Abschaltung des bestehenden Kupferleitungsnetzes. Im weiteren Verlauf des Jahres 2011 unterzeichneten zwei weitere, kleinere private Gesellschafter die Vereinbarung, die Finanzholdinggesellschaft Finanziaria Trentina und der kleine Internetdienstleister MC-link, die jeweils einen finanziellen Beitrag in geringer Höhe zu dem Unternehmen leisteten. |
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(8) |
Im Dezember 2011 war der Geschäftsplan fertiggestellt und ein Due-Diligence-Bericht ausgearbeitet worden, mit dessen Erstellung die Provinz Analysys Mason beauftragt hatte. Gleichzeitig wurden die Rechte und Pflichten der Gesellschafter endgültig festgelegt und die Sachleistungen von Telecom Italia für Trentino NGN präzisiert. Nach Beratungen mit der Kommission und Fertigstellung eines Gutachtens von Analysys Mason über das Projekt wurden an den Vereinbarungen der Gesellschafter weitere Änderungen vorgenommen. Im März 2012 lag dann das von Reconta Ernst & Young ausgearbeitete erforderliche Gutachten über die erste Sachleistung von Telecom Italia vor, das Anlass für eine weitere Anpassung war. |
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(9) |
Die Provinz gründete Trentino NGN zunächst allein, mit einem minimalen Kapitalbeitrag von weniger als 100 000 EUR. Das Unternehmen sollte seine endgültige Kapitalstruktur durch eine Erhöhung des Eigenkapitals nach Fertigstellung der Vereinbarungen mit den privaten Gesellschaftern erreichen. Zur Erhöhung des Eigenkapitals von Trentino NGN war geplant, dass die Provinz 50 Mio. EUR (entsprechend einem Anteil von 52,2 %), Finanziaria Trentina 5 Mio. EUR (entsprechend einem Anteil von 5,2 %) und MC-link 1,5 Mio. EUR (entsprechend einem Anteil von 1,56 %) (5) beitragen und Telecom Italia im Wege unentziehbarer Nutzungsrechte seine passive Infrastruktur (Leerrohre und Masten) in der gesamten Provinz zur Verfügung stellt, die für den Aufbau des neuen Glasfasernetzes genutzt werden sollte (im Folgenden „erster Beitrag“). Der erste Beitrag von Telecom Italia war zunächst mit 39,8 Mio. EUR bewertet worden. Da jedoch im Gutachten von Ernst & Young über den Wert dieses Beitrags ein etwas niedrigerer Betrag (39,3 Mio. EUR) angegeben war, wurde die Vereinbarung aktualisiert (die endgültige Schätzung belief sich auf 39,448 Mio. EUR). |
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(10) |
Am 18. Mai 2012 wurde das Gemeinschaftsunternehmen Trentino NGN gegründet, und alle Gesellschafter leisteten einen ersten Beitrag. Die Provinz zahlte nur einen Teil des vorgesehenen Barbeitrags ein, nämlich 14,845 Mio. EUR statt 50 Mio. EUR. Desgleichen überwies Finanziaria Trentina nur 1,25 Mio. EUR von 5 Mio. EUR und MC-link nur 0,375 Mio. EUR von 1,5 Mio. EUR. Telecom Italia übertrug die unentziehbaren Nutzungsrechte an seiner passiven Infrastruktur, deren Wert schließlich auf 39,448 Mio. EUR geschätzt worden war. Daraus ergab sich folgende Beteiligungsstruktur: Provinz 52,16 %, Telecom Italia 41,07 %, MC-link 1,56 %, Finanziaria Trentina 5,21 %. Im Zeitraum zwischen dem 18. Mai 2012 und dem 28. Februar 2014 hielten die Gesellschafter demnach folgende Anteile an Trentino NGN:
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In der Gesellschaftervereinbarung war vorgesehen, dass Telecom Italia und die Provinz am Ende des dritten Jahres nach dem ersten Beitrag bzw. nach Aktivierung von mindestens 16 % der neuen Glasfaserverbindungen die Leistung des „zweiten Beitrags“ durch Telecom Italia beschließen konnten, der darin bestand, 1. das Eigentum (nach den bereits übertragenen unentziehbaren Nutzungsrechten) an der bestehenden passiven Infrastruktur in den von Trentino NGN ermittelten Gebieten mit mittlerer Rentabilität und 2. das Eigentum am Kupferleitungsnetz im Hinblick auf dessen Abschaltung und die Umstellung aller Kunden auf das neue Glasfasernetz auf Trentino NGN zu übertragen. Dieser Beitrag, der sowohl die Teilnehmeranschlüsse von Telecom Italia als auch die im Namen von Betreibern mit entbündeltem Zugang zum Teilnehmeranschluss betriebenen Anschlüsse umfasste, hatte nach einer vorläufigen Schätzung einen Wert von 520 EUR pro aktive Kupferleitung. Hinzu kamen schätzungsweise 2 Mio. EUR für die Umwandlung der unentziehbaren Nutzungsrechte an den Leerrohren und Masten (die den ersten Beitrag darstellten) in Eigentum. In dieser zweiten Phase sollte Telecom Italia durch seinen zweiten Beitrag die Mehrheitsbeteiligung an Trentino NGN und damit die Kontrolle übernehmen, erforderlichenfalls im Wege einer zusätzlichen Kapitalzuführung durch Telecom Italia. |
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(12) |
Ferner war in der Gesellschaftervereinbarung vorgesehen, dass Telecom Italia nach drei weiteren Jahren bzw. nach Anschluss und Aktivierung von 43 % der Verbindungen das Recht haben sollte, eine Kaufoption gegenüber der Provinz und MC-link auszuüben, um deren Anteile an Trentino NGN zu erwerben. Als Gegenleistung für dieses Recht sollte Telecom Italia, falls es die Kaufoption tatsächlich ausüben würde, 6,5 Mio. EUR in zwei Raten an die Provinz zahlen, die eine Hälfte innerhalb eines Jahres, die andere innerhalb von zwei Jahren. Der Kaufpreis für die Anteile sollte dem Wert des Beitrags zuzüglich 7,75 % pro Jahr unter Abzug der ausgeschütteten Dividenden entsprechen. (6) Den beiden anderen Gesellschaftern, MC-link und Finanziaria Trentina, wurde eine Verkaufsoption eingeräumt. Sie konnten ihre Anteile an Trentino NGN zu einem Preis, der dem Wert ihres jeweiligen Beitrags zuzüglich 5,5 % bzw. 7 % pro Jahr entsprach, an Telecom Italia verkaufen. |
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(13) |
Außerdem wurde Telecom Italia durch besondere Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern auch zum Dienstleister für Trentino NGN im Hinblick auf Bau, Verwaltung und Betrieb des Netzes bestimmt. Aufgebaut werden sollte ein sogenanntes Punkt-zu-Mehrpunkt-Netz. Eine Entbündelung des Zugangs oder Zugangsverpflichtungen waren nicht vorgesehen. Im Rahmen der gewählten Architektur war nur der Ausbau dreier paralleler GPON-Netze (7) vorgesehen, von denen zwei für anderen Betreibern zu erteilende Konzessionen zur Verfügung stehen sollten. |
3. EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
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(14) |
Da die Kommission ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers hatte, leitete sie das förmliche Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob in der Maßnahme enthaltene staatliche Beihilfen nachzuweisen waren und ob die Maßnahme in diesem Fall als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden konnte. |
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(15) |
Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken, dass die Beteiligung der Provinz an Trentino NGN mehrere Merkmale aufwies, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob die Beteiligung der Provinz dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach und ob sie wirklich zu gleichen Bedingungen wie die ihrer privaten Partner erfolgte. Die Zweifel der Kommission betrafen insbesondere Folgendes:
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4. BESCHLUSS DER PROVINZ, SICH AUS DEM PROJEKT ZURÜCKZUZIEHEN
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(16) |
Am 31. Januar 2014 setzte Italien die Kommission von dem Beschluss der Provinz in Kenntnis, sich im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern (Telecom Italia, MC-link und Finanziaria Trentina) aus dem Projekt Trentino NGN zurückzuziehen und dieses nicht weiterzuverfolgen. |
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(17) |
Am 14. März 2014 teilte Italien der Kommission mit, die Provinz habe ihre Beteiligung an Trentino NGN für 15 852 435 EUR an Telecom Italia verkauft; der Kaufpreis entspreche dem Wert des teilweise geleisteten Barbeitrags der Provinz zum Gemeinschaftsunternehmen Trentino NGN in Höhe von 14,845 Mio. EUR zuzüglich Zinseszinsen von 3,75 %. Trentino NGN werde nun von Telecom Italia kontrolliert, während Finanziaria Trentina und MC-link Minderheitsgesellschafter blieben. |
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(18) |
Italien erläuterte, Trentino NGN sei zwar am 18. Mai 2012 gegründet und ein Teil seines Kapitals eingezahlt worden, am 20. August 2012 (nach dem Einleitungsbeschluss) hätten die Provinz und die anderen Gesellschafter von Trentino NGN jedoch die Gesellschaftervereinbarung geändert und alle Tätigkeiten von Trentino NGN bis zum Abschluss des von der Kommission eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens ausgesetzt. Die Zahlung der vollen Beiträge sei damit für alle betroffenen Gesellschafter ausgesetzt (und nur jeweils eine Teilzahlung geleistet) worden. Alle in der Gesellschaftervereinbarung vorgesehenen weiteren Schritte seien ebenfalls ausgesetzt worden. Trentino NGN habe nie mit dem Ausbau seines geplanten Glasfaserhausanschlussnetzes (oder irgendeines anderen Netzes) begonnen. |
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(19) |
Die Tätigkeit von Trentino NGN beschränke sich ausschließlich darauf, Dritten im Einklang mit den regulatorischen Verpflichtungen Zugang zu der unter die unentziehbaren Nutzungsrechte fallenden Infrastruktur zu gewähren. Im Zusammenhang mit diesem letzten Aspekt erläuterte Italien, da Telecom Italia nach Übertragung der unentziehbaren Nutzungsrechte an der passiven Infrastruktur auf Trentino NGN im Mai 2012 weiterhin regulatorischen Zugangsverpflichtungen gegenüber anderen lizenzierten Betreibern unterliege, hätten einige Betreiber Zugang zu dieser passiven Infrastruktur beantragt, der ihnen auch gewährt worden sei. Als Preis für den Zugang zur passiven Infrastruktur, den Telecom Italia von Trentino NGN gekauft habe, um den Zugangsanträgen der anderen lizenzierten Betreibern stattgeben zu können, habe Telecom Italia daher mehrere Zahlungen an Trentino NGN geleistet. Diese Zahlungen hätten weniger als 15 000 EUR betragen und die gesamten Einnahmen dargestellt, die Trentino NGN nach seiner Gründung erzielt habe. |
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(20) |
Italien wies ferner darauf hin, dass die Provinz keine Vertragsstrafe für den Rückzug aus Trentino NGN gezahlt habe und auch nicht zahlen werde. Die Gesellschaftervereinbarung vom 16. Dezember 2011 und die späteren Änderungen enthielten Bestimmungen über die Beendigung des Projekts, die es der Provinz ermöglichten, sich aus Trentino NGN zurückzuziehen, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, selbst wenn das Projekt noch nicht einmal teilweise verwirklicht worden sei. |
5. WÜRDIGUNG
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(21) |
Italien hat zwar einige Schritte zur Umsetzung des Projekts Trentino NGN unternommen, insbesondere die verschiedenen Vereinbarungen und Handlungen zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens und die genannte Teilzahlung des Barbeitrags der Provinz (zusammen mit den teilweise geleisteten Barbeiträgen anderer Gesellschafter und der Sachleistung von Telecom Italia), über dieses Stadium ist das Projekt jedoch nicht hinausgelangt. |
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(22) |
Im Zusammenhang mit dem von der Provinz teilweise eingezahlten Kapital für Trentino NGN hat Italien erläutert, dass Trentino NGN alle als Barbeiträge der Gesellschafter eingegangenen Beträge (d. h. die finanziellen Beiträge der Provinz sowie von MC-link und Finanziaria Trentina abzüglich Kosten und Steuern) auf ein Bankkonto eingezahlt und dafür Zinsen in folgender Höhe erhalten habe: 2,71 % im Jahr 2012, 1,509 % bis zum 1. Februar 2013 und 1,524 % nach dem 1. Februar 2013. Die Teilzahlungen (u. a. der Provinz) sind auf dem Bankkonto von Trentino NGN inaktiv geblieben. Nach Angaben Italiens hat die Provinz ihren teilweise geleisteten Barbeitrag am 28. Februar 2014 zurückerhalten, zuzüglich Zinseszinsen von 3,75 %. Italien hat erläutert, dass die Zinseszinsen von 3,75 % auf einen Vergleich zwischen den Gesellschaftern zurückgehen. Sie entsprechen rund dem Doppelten der Rendite italienischer Staatsanleihen mit einer Laufzeit von zwei bis drei Jahren und in etwa der Rendite von Anleihen mit einer Laufzeit von zehn Jahren. |
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(23) |
Die Teilzahlung des Barbeitrags der Provinz zum Gemeinschaftsunternehmen Trentino NGN stellte eine Übertragung staatlicher Mittel dar. Da jedoch die Umsetzung des Projekts Trentino NGN am 20. August 2012 ausgesetzt wurde und die Provinz sich am 28. Februar 2014 effektiv aus dem Projekt zurückgezogen und den eingezahlten Betrag zuzüglich angemessener Zinsen zurückerhalten hat, kann die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen den Schluss ziehen, dass Trentino NGN oder seinen Gesellschaftern aus dieser Teilzahlung kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist. |
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(24) |
Was die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nutzungsrechten (siehe Randnummer 19) angeht, so wurden diese minimalen Tätigkeiten von Trentino NGN ausgeübt, um die regulatorischen Verpflichtungen zu erfüllen, denen Telecom Italia weiterhin unterliegt. Sie scheinen aber nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil für Trentino NGN oder seine Gesellschafter, einschließlich Telecom Italia, geführt zu haben. Die vorstehende Würdigung wird daher durch diese Transaktionen nicht in Frage gestellt. |
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(25) |
Die Kommission gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass das vorliegende Prüfverfahren mit dem Rückzug der Provinz aus dem Projekt gegenstandslos geworden ist, da das Projekt Trentino NGN niemals verwirklicht wurde. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(26) |
Aus den vorstehenden Erwägungen hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzustellen, da es mit dem Rückzug Italiens (der Provinz) aus dem Projekt Trentino NGN gegenstandslos geworden ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dem Rückzug Italiens aus dem Projekt Trentino NGN ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Das nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitete Verfahren wird daher eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 26. Mai 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 323 vom 24.10.2012, S. 6.
(2) Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7), überarbeitet 2013: Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) Zu den Gebieten mit „mittlerer Rentabilität“ zählten die Gemeinden, in denen die Kosten für den Aufbau der Infrastruktur für Glasfaserhausanschlüsse nicht unter rund 1 000 EUR pro Haushalt sinken würden, d. h. 42 Gemeinden mit 150 000 Haushalten, auf die 60 % der Bevölkerung der Provinz entfielen.
(5) Im Einleitungsbeschluss war davon ausgegangen worden, dass MC-link einen Beitrag von 1 Mio. EUR leisten sollte, der einem Anteil von 1,6 % entsprochen hätte, jedoch gab Italien während der Untersuchung an, dass es sich tatsächlich um 1,5 Mio. EUR und einen Anteil von 1,56 % handelte.
(6) Diese Zahlen ergeben sich aus der am 11. Mai 2012 unterzeichneten dritten Änderung der Gesellschaftervereinbarung. Ursprünglich waren ein Betrag von 4,7 Mio. EUR und ein Satz von 7,5 % pro Jahr vorgesehen.
(7) Diese Technologie ermöglicht die Erbringung von Internetdienstleistungen auf Punkt-zu-Mehrpunkt-Basis. Interessierte Betreiber hätten unter Verwendung der GPON-Technologie das gesamte Netz aktivieren müssen.
(8) Der erste Beitrag bestand in der Übertragung der unentziehbaren Nutzungsrechte.
(9) Der zweite Beitrag bestand aus zwei Teilen: 1. Umwandlung der unentziehbaren Nutzungsrechte (die den ersten Beitrag darstellten) an den Leerrohren von Telecom Italia nur in den Gebieten mit mittlerer Rentabilität in der Provinz (d. h. den Zielgebieten von Trentino NGN) in Eigentum und 2. Übertragung des Eigentums an allen Komponenten des Kupferleitungsnetzes, das nach der Umstellung aller Kunden auf das neue Glasfasernetz abgeschaltet werden sollte.
(10) Die zum damaligen Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes verwendete Methode beruhte auf dem durchschnittlichen theoretischen Wiederbeschaffungswert des Netzes auf der Grundlage des BU-LRIC-Modells, das die italienische nationale Regulierungsbehörde AGCOM verwendet, um die Gebühren für den entbündeltem Zugang zum Teilnehmeranschluss festzusetzen. Bei diesem Wert handelt es sich um einen Durchschnittswert für das gesamte Staatsgebiet, der nicht eigens für die Provinz berechnet wird.
(11) In den ersten Berechnungen der Provinz war eine Eigenkapitalrendite von höchstens 10,5 % festgelegt worden.
(12) Es sollten drei parallele GPON-Netze ausgebaut werden, von denen zwei über den Bedarf von Trentino NGN hinausgingen und theoretisch an alternative Betreiber vermietet werden sollten.