10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1968 DER KOMMISSION

vom 9. November 2016

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7245)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2)

Die Aviäre Influenza tritt zwar vorwiegend bei Vögeln auf, gelegentlich und unter bestimmten Bedingungen wurden aber auch Menschen mit dem Erreger infiziert.

(3)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebendem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5)

Ungarn hat der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(6)

Die Kommission hat diese Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben, in denen ein Ausbruch bestätigt wurde, entfernt sind.

(7)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die in Ungarn errichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene rasch ausgewiesen werden.

(8)

Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszonen in Ungarn, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ungarn stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definiert sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


ANHANG

TEIL A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO Ländercode

Mitgliedstaat

Code

(falls verfügbar)

Bezeichnung

Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG)

HU

Ungarn

 

Das Gebiet umfasst:

 

 

 

 

diejenigen Teile des Kreises Orosháza im Komitat Békés und diejenigen Teile des Kreises Makó im Komitat Csongrád, die innerhalb eines Umkreises von 3 Kilometern um die GPS-Koordinaten N46.39057; E20.74251, ergänzt um die gesamten bebauten Gebiete der Ortschaften Tótkomlós und Nagyér, liegen

27.11.2016

TEIL B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

ISO Ländercode

Mitgliedstaat

Code

(falls verfügbar)

Bezeichnung

Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG)

HU

Ungarn

 

Das Gebiet umfasst:

 

 

 

 

das Gebiet der Teile der Kreise Orosháza und Mezőkovácsháza im Komitat Békés und das Gebiet der Teile des Kreises Makó im Komitat Csongrád jenseits des in der Schutzzone beschriebenen Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um die GPS-Koordinaten N46.39057; E20.74251, ergänzt um die gesamten bebauten Gebiete der Ortschaften Békéssámson, Kaszaper, Végegyháza und Mezőhegyes

6.12.2016

 

diejenigen Teile des Kreises Orosháza im Komitat Békés und diejenigen Teile des Kreises Makó im Komitat Csongrád, die innerhalb eines Umkreises von 3 Kilometern um die GPS-Koordinaten N46.39057; E20.74251, ergänzt um die gesamten bebauten Gebiete der Ortschaften Tótkomlós und Nagyér, liegen

28.11.2016-6.12.2016