29.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/82


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1910 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2016

über die Gleichwertigkeit der Berichtspflichten bestimmter Drittländer im Hinblick auf Zahlungen an staatliche Stellen mit den Anforderungen des Kapitels 10 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Zweck der in Artikel 46 der Richtlinie 2013/34/EU dargelegten Bewertung der Gleichwertigkeit besteht in der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Vermeidung von doppelten Berichtspflichten für große Unternehmen und alle Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind und gemäß Artikel 42 der Richtlinie 2013/34/EU Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen erstellen und veröffentlichen. Nach Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG müssen auch Emittenten, die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäß Kapitel 10 jener Richtlinie erstellen.

(2)

Nach Artikel 46 der Richtlinie 2013/34/EU sind Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, von der Pflicht, einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäß den Anforderungen des Kapitels 10 der Richtlinie 2013/34/EU zu erstellen und zu veröffentlichen, ausgenommen, sofern die betreffenden Zahlungen von dem Unternehmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung im Einklang mit gleichwertigen Berichtspflichten des Drittlands offengelegt werden. Eine solche gesetzliche Verpflichtung kann sich über Tochterunternehmen de facto auf ein Mutterunternehmen auswirken. In einem solchen Fall würden die Unternehmen über ihre Zahlungen, die den gesetzlichen Berichtspflichten in bestimmten Drittländern unterliegen, im Einklang mit den als gleichwertig betrachteten Berichtspflichten dieser Drittländer berichten. Über alle übrigen Zahlungen würden die Unternehmen nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts Bericht erstatten. Die betroffenen Unternehmen wären weiterhin zur Veröffentlichung des Berichts gemäß den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats im Sinne von Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verpflichtet und müssten jegliche von den Mitgliedstaaten festgelegte Fristen für die öffentliche Verfügbarkeit von Dokumenten einhalten.

(3)

Die Gleichwertigkeit der Berichtspflichten von Drittstaaten sollte anhand der Kriterien des Artikels 46 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU bewertet werden. Die Kriterien betreffen insbesondere die zu erfassenden Unternehmen, die zu erfassenden Empfänger von Zahlungen, die erfassten Zahlungen, die Bestimmung der erfassten Zahlungen, die Aufschlüsselung der erfassten Zahlungen, die Auslöser für eine Berichterstattung auf konsolidierter Basis, das Medium der Berichterstattung, die Häufigkeit der Berichterstattung sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Umgehung.

(4)

Kanada hat Berichtspflichten im Hinblick auf Zahlungen an staatliche Stellen verabschiedet (Extractive Sector Transparency Measures Act vom 22. Juni 2015 und die zugehörigen Technical Reporting Specifications). Unter Zugrundelegung der in Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Kriterien werden anhand dieser Berichtspflichten wesentliche Ergebnisse erzielt, die den Bestimmungen des Kapitels 10 der Richtlinie 2013/34/EU und des Artikels 6 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertig sind. Diese Berichtspflichten gelten für Unternehmen und Emittenten, die ausschließlich in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind. Daher ist festzuhalten, dass die Berichtspflichten Kanadas im Hinblick auf Zahlungen an staatliche Stellen durch Unternehmen und Emittenten nur in Bezug auf deren Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie als gleichwertig mit den Anforderungen des Kapitels 10 der Richtlinie 2013/34/EU anzusehen sind.

(5)

Die regelmäßige Überprüfung der von diesem Beschluss erfassten Berichtspflichten in Drittländern im Hinblick auf Zahlungen an staatliche Stellen berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen es erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 47 der Richtlinie 2013/34/EU und des Artikels 6 der Richtlinie 2004/109/EG sind die Berichtspflichten der im Anhang aufgelisteten Drittländer für Unternehmen und Emittenten der mineralgewinnenden Industrie gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU als gleichwertig mit den Anforderungen des Kapitels 10 der Richtlinie 2013/34/EU über Zahlungen an staatliche Stellen zu betrachten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

(2)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(3)  Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).


ANHANG

LISTE DER DRITTLÄNDER FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 1 (UNTERNEHMEN UND EMITTENTEN DER MINERALGEWINNENDEN INDUSTRIE)

(1)

Kanada