28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1898 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2016

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6710)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission (3) werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten festgelegt. Zu diesen Maßnahmen zählen Verbote der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus bestimmten Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten.

(2)

Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest ausgeht, sollte die aktuelle epidemiologische Situation hinsichtlich dieser Seuche in der Union berücksichtigt werden. Es sollten bestimmte Ausnahmeregelungen für die Versendung von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und bestimmten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus den Gebieten gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU vorgesehen werden. In dem genannten Durchführungsbeschluss sollten auch die für die Anwendung solcher Ausnahmeregelungen erforderlichen zusätzlichen tierseuchenrechtlichen Anforderungen festgelegt werden.

(3)

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (4) müssen bei der Verbringung lebender Tiere Gesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden. Werden die Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU aufgeführten Gebieten auf lebende Schweine angewendet, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind, so sollten diese Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf den genannten Durchführungsbeschluss enthalten, damit sichergestellt ist, dass die jeweiligen Bescheinigungen zweckdienliche und sachlich richtige Gesundheitsinformationen enthalten.

(4)

Artikel 6 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates (5) gilt für Betriebe mit unterschiedlichen Produktionseinheiten und erlaubt die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf unterschiedliche Risikograde, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden können. Dies sollte sich in den in Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU festgelegten Ausnahmeregelungen spiegeln.

(5)

Der Anhang der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (6) umfasst die Verfahren zur serologischen Überwachung und Probenahme und enthält Angaben zu den vorgeschriebenen Prüfungen. In Fällen, in denen Ausnahmen von den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU in dem genannten Durchführungsbeschluss vorzusehen sind, sollten diese Maßnahmen auf die entsprechenden Teile des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG Bezug nehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2013/764/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/764/EU wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Ausnahme für die Versendung lebender Schweine in andere Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen

1.   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten gelegen sind, in andere Mitgliedstaaten zulassen, sofern die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten im Allgemeinen günstig ist und die betreffenden Schweine in Betrieben gehalten wurden,

in denen in den letzten zwölf Monaten keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet wurden und die außerhalb einer gemäß der Richtlinie 2001/89/EG abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone liegen;

in denen die Schweine mindestens 90 Tage oder seit Geburt gehalten wurden und in die in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Versendung keine lebenden Schweine eingestellt wurden;

die einen von der zuständigen Behörde genehmigten Biosicherheitsplan durchführen;

die regelmäßig und mindestens alle vier Monate von der zuständigen Behörde Inspektionen unterzogen wurden, die zwingend

i)

den Leitlinien gemäß Kapitel III des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (*) entsprechen,

ii)

eine klinische Untersuchung nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG umfassen,

iii)

die wirksame Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG überprüfen und

die einem Plan für die Überwachung auf klassische Schweinepest entsprechend den Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil F Absatz 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG unterliegen, der von der zuständigen Behörde durchgeführt wird, und in denen Laboruntersuchungen ohne Befund innerhalb eines Monats vor der Verbringung durchgeführt worden sind.

2.   In Bezug auf lebende Schweine, die die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Tiergesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG (**) eingefügt:

‚Schweine entsprechend Artikel 2a des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU der Kommission‘.

(*)  Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)."

(**)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).“"

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

in denen die Schweine mindestens 90 Tage oder seit Geburt gehalten wurden und in die oder in die getrennte Erzeugungseinheit in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Versendung zum Schlachthof keine lebenden Schweine eingestellt wurden; dies gilt nur für getrennte Produktionseinheiten, für die der amtliche Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie aufgrund ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann;“;

b)

im vierten Gedankenstrich erhält Buchstabe a Ziffer iii folgende Fassung:

„iii)

mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

die wirksame Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG wird überprüft; oder

2.

in einem Umkreis von 40 km um den Betrieb werden Wildschweine regelmäßig und mindestens alle vier Monate mit negativem Ergebnis gemäß Kapitel IV Teil H des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG überwacht, und alle geschlachteten Schweine der Sendung wurden mit Negativbefund auf klassische Schweinepest nach den Diagnoseverfahren gemäß Kapitel VI Teil C des Anhangs der genannten Entscheidung getestet;“;

c)

in Buchstabe a wird der folgende siebte Gedankenstrich eingefügt:

„—

in denen das Schweinefleisch, die Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die von Schweinehaltungsbetrieben stammen, welche den Anforderungen dieses Buchstabens genügen, von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (***) begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung durch folgenden Satz zu ergänzen ist:

‚Erzeugnis gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.‘;

(***)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).“;"

d)

in Buchstabe b erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung durch folgenden Satz zu ergänzen ist:

‚Erzeugnis gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.‘“.

3.

In Artikel 10 wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 102).

(4)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(5)  Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).

(6)  Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).